Jede Person, die über das Nutzungsrecht einer möblierten Räumlichkeit verfügt, unterliegt im allgemeinen der Wohnsteuer.
Das gilt sowohl für Eigentümer, Mieter, als auch andere, wie z.B. Nießbraucher, Bewohner ohne Rechtstitel an seiner Wohnung etc. und ist unabhängig davon, ob die Wohnung zum betreffenden Zeitpunkt, dem 1. Januar des Steuerjahres, auch tatsächlich genutzt wird, oder nicht.
Sie wird demnach allein durch das Nutzungsrecht wohnsteuerpflichtig und auch nicht von dieser befreit, wenn sie beispielsweise im Winter nicht genutzt wird.
Der Wohnsteuer unterliegen auch Angestellte, die eine Dienstwohnung in Anspruch nehmen, hingegen ist Hauspersonal, das in Nebengebäuden ihres Arbeitgebers untergebracht ist, nicht wohnsteuerpflichtig.
Wohnsteuer- für welche Gebäude?
Steuerpflichtig sind alle ausreichend möblierten Wohnbauten, sowohl Haupt- als Nebenwohnsitze, Wohnungen als auch freistehende Häuser. Zu dem Wohnwert, der besteuert wird, werden auch unmöblierte Anbauten wie etwa Garagen oder Gartenhäuser, und Gärten, Parks etc. mit einberechnet, sofern sie nicht mehr als 1 Km vom Wohngebäude entfernt stehen.
Nicht wohnsteuerpflichtig sind alle Gebäude, die nicht als Wohnraum dienen und der Gewerbesteuer unterliegen, Landwirtschaftsbetriebe und Schülerwohnungen in Schulen, Internaten und Ferienwohnheimen. Auch Studentenwohnheime sind, seit dem 1.1.1999 von der Wohnsteuer befreit, sofern sie von einem CROUS, einem Studentendienst, anerkannt werden.
Die Wohnsteuer kommt der Gemeinde, dem Gemeindeverband und dem Departement zu denen das Wohngebäude gehört, zu.