Hallo elevatorman,
die Steuerpflicht sieht zunächst wie folgt aus:
Wenn Ihr beide in F wohnhaft seid und keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in D habt, seid Ihr in F unbeschränkt mit Eurem Welteinkommen steuerpflichtig.
Hier wird gleichzeitig EK der EF aus D bezogen. Damit unterliegt die EF zusätzlich mit diesen EK der beschränkten Steuerpflicht in D.
Das Doppelbesteuerungsabkommen D-F (DBA) regelt wer die Besteuerungsrechte an diesen EK erhält. Laut Artikel 16 liegen diese als Lehrer (Beamter) sofern die Tätigkeit in D nicht kurzfristig ausgeübt wird in D der Besteuerung.
Es bestünde die Möglichkeit unter bestimmten Umständen zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren und somit die persönlichen Abzugsmerkmale in D geltend zu machen.
Die Auskunft von kembser wonach sich D nicht mehr interessiert sobald man ins Ausland übersiedelt ist in diesem Fall nicht richtig.
Da ich nur die D Gesetzgebung kenne, kann ich nur sagen was D jetzt mit den durch die DBA freigestellten EK in D machen würde:
Diese wären in den sogenannten Progressionsvorbehalt (§32B EStG) zu berücksichtigen und würden damit den Steuersatz beeinflussen. Ich denke F wird das ähnlich handhaben. Gemäß Deiner Einschätzung vermutest Du das ja so bereits.
Fall 2: EM Wohnsitz in F, EF Wohnsitz in D
Diese Überlegung ist für die Frage der Steuerpflicht in D eigentlich Quatsch, da die Steuerpflicht der deutschen EK der EF bereits durch DBA in D verbleibt.
Hier wäre die Frage zu klären ob mit der Begründung eines Wohnsitzes in D tatsächlich ein Wohnsitz im steuerl. Sinne begründet werden kann. In diesem Zusammenhang wäre die Information noch sinnvoll, ob Kinder existieren. Dann wäre für beide Partner der Wohnsitz prinzipiell dort wo die Kinder leben. Auch die Frage des Wohnsitzes in strittigen grenzüberschreitenden Fällen wird durch DBA geregelt (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4, 5 DBA). Es ließe sich damit einen Wohnsitz in D konstruieren sofern keine Kinder vorhanden wären mit der Folge, dass Ihr in 2 verschiedenen Ländern unabhängig der unbeschränkten Besteuerung unterliegt.
In D besteht die Möglichkeit der getrennten Veranlagung. Ich gehe davon aus, dass es das in F auch gibt. Sofern aber in verschiedenen Ländern der Wohnsitz liegt, ist ohnehin eine Einzel Veranlagung im jeweiligen Land zu erstellen.
Also Du könntest nicht ohne weiteres eine Zusammenveranlagung mit der EF in D machen wenn lediglich die EF in D Ihren Wohnsitz hätte und Du noch weiteres erhebliches EK in F erzielst.
Im Ergebnis wirst Du nicht viele Möglichkeiten haben: Die EF ist mit den EK in D beschränkt, bei entsprechender Option bzw. Wohnsitz in D auch unbeschränkt, steuerpflichtig, egal wie Ihr Eure Wohnsitze auch konstruiert.
Die einzige Frage, die sich mir stellt und die ich nicht beantworten kann ist, wie die in F freigestellten EK der EF in F den Steuersatz berühren (Progressionsvorbehalt). Ob die den Steuersatz beeinflussen, wovon ich bei einer entsprechenden D Zusammenveranlagung ausgehe und ob Ihr eine Getrennte Veranlagung wählen könntet die dann zu wählen wäre. Wenn es die Möglichkeit der getrennten Veranlagung in F nicht gibt, dann solltet Ihr den Wohnsitz der EF tatsächlich nach D verlagern.
Die Dinge sind sehr schwierig, um sie abschließend beurteilen zu können müsste man noch viel mehr Details wissen. Ich denke als Erste Orientierung dürfte das reichen.
Gruß aus Lauterbourg