Hier der direkte Text nochmals, auszugsweise Seite 5:
Besondere Aufzeichnungspflichten
Zusätzlich zu den nach § 41 Absatz 1 EStG bestehenden Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug hat ein Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 EStG für französische Grenzgänger bzw. französische Leiharbeitnehmer, bei denen aufgrund einer Freistellung nach §39 Absatz 3 i. V. m. Absatz 4 Nummer 5 EStG vom Lohnsteuerabzug abzusehen ist, eineAufstellung über die Tätigkeitsorte des Arbeitnehmers im Bescheinigungszeitraum zu führen und als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen (siehe Anlage 1). Die Aufstellung dient als Grundlage für eine mögliche Überprüfung der Grenzgängereigenschaft des betreffenden Arbeitnehmers durch die Lohnsteuer-Außenprüfung. Ferner hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die Tätigkeitsorte zu erteilen, anhand der dieser ggf. gegenüber der französischen Steuerbehörde die fehlende Grenzgängereigenschaft glaubhaft machen oder nachweisen kann (Artikel 2 Absatz 7 Satz 1 Vertragsgesetz).
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Der Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 EStG ist grundsätzlich verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres der Finanzverwaltung bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres eine elektronische Lohnsteuer-bescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 93c Absatz 1 Nummer 1 AO). Dies gilt auch in den Fällen eines französischen Grenzgängers, dessen Arbeitslohn aufgrund einer Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts nach § 39 Absatz 3 Satz 1 i.V. m. Absatz 4 Nummer 5 EStG vom deutschen Lohnsteuerabzug befreit ist...
(Seite 6):
Der Arbeitgeber darf vom Lohnsteuerabzug für einen französischen Grenzgänger nur absehen, solange die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft für den Arbeitgeber erkennbar erfüllt sind und eine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Entfällt im Laufe eines Kalenderjahres für den Arbeitnehmer die Grenzgängereigenschaft wegen Überschreitens der 45-Tage-Grenze, ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung die für die vorangegangenen Lohnzahlungszeiträume dieses Kalenderjahres noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten (Artikel 2 Absatz 7 Satz 2 Vertragsgesetz, § 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG, Verständigungsvereinbarung zur 183-Tage-Regelung (Artikel 13 Absatz 4 DBA-Frankreich) und Anwendung der Grenzgängerregelung (Artikel 13 Absatz 5 DBA-Frankreich) vom 3. April 2006, BStBl I S. 304).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer mit einer Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts hat seinen Wohnsitz in Straßburg (französisches Grenzgebiet). Sein gewöhnlicher Arbeitsort befindet sich in Kehl (deutsches Grenzgebiet). Aufgrund unerwartet umfangreicher Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb der Grenzzone, wird der Arbeitnehmer erstmals im Mai an insgesamt mehr als 45 Arbeitstagen außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig.
Lösung:
Die Grenzgängereigenschaft für den Arbeitnehmer geht wegen Überschreitens der 45-Tage-Grenze verloren und der Arbeitslohn unterliegt im Tätigkeitsstaat Deutschland der Besteuerung. Der Arbeitgeber hat den Arbeitslohn für den Lohnzahlungszeitraum Mai dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen und zusätzlich den Lohnsteuerabzug für die Lohnzahlungen der Monate Januar bis April nachzuholen (Artikel 2 Absatz 7 Vertragsgesetz i. V. m. § 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG). Hierzu stellt das Betriebsstättenfinanzamt nach § 39 Absatz 3 EStG auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bzw. auf Antrag des Arbeitgebers eine Bescheinigung der Steuerklasse I aus. Liegt diese dem Arbeitgeber nicht vor, hat er die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI einzubehalten (§ 39c Absatz 2 Satz 1 EStG).
Sofern der geschuldete (Netto-)Arbeitslohn zur Deckung der insgesamt einzubehaltenden Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen (§ 38 Absatz 4 Satz 1 EStG). Der Arbeitgeber darf die einzubehaltende Lohnsteuer nicht auf mehrere Lohnzahlungen verteilen (R 41c.1 Absatz 4 Satz 2 LStR). Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach und kann der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen (§ 38 Absatz 4 Satz 2, § 41c Absatz 4 Satz 1 EStG).