Grenzgaenger Forum

Grenzgänger => Steuern => Thema gestartet von: Törtchen am 21. März 2013, 17:29:05

Titel: Törtchen braucht kurz Hüülfe: Erstes Steuerjahr in F keine Erklärung machen?
Beitrag von: Törtchen am 21. März 2013, 17:29:05
 :winkerwinker: Hallo Ihr Lieben :winkerwinker:,

ich bin im Sep 2012 nach F gezogen und zur Grenzgängerin geworden. Jetzt fragte ich eine Kollegin die schon länger in F wohnt wie das mit meiner Steuererklärung gemacht wird in F. Sie sagte mir
dass Post kommt vom franz. Finanzamt. Da kommt aber nix und sie sagte mir dass im ersten Jahr keine Steuern zu zahlen ist und erst was nach dem zweiten Jahr kommt. Also im Frühjahr 2014.
:anixwissen: Ist das so? :anixwissen: Kann jemand was sagen?

Danke euch und LG
Törtchen

Titel: Re: Törtchen braucht kurz Hüülfe: Erstes Steuerjahr in F keine Erklärung machen?
Beitrag von: banjo am 21. März 2013, 18:53:54
Hast Du Dich beim franz. FA steuerlich angemeldet und Deine Grenzgängerschaft mit Formular 5011 'beantragt'?
Wenn ja, bekommst Du Post vom FA so irgendwann Mai/Juni. Es werden nicht alle gleichzeitig verschickt, es kann also sein, dass Nachbarn und Freunde ihre Steuerformulare früher bekommen.
Die Steuererklärung kannst Du bei einfachen und übersichtlichen Steuersituationen selbst machen, bei komplexeren ist ein Steuerberater IMHO sinnvoller. Versäume keinesfalls den fixen Abgabetermin, wenn Du Dir Kosten und Ärger ersparen willst.
Im ersten Jahr des Zuzugs zahlst Du die Steuer im nachhinein, für die Folgejahre monatlich per Einzug. Das Folgejahr wird auf Basis des Vorjahres geschätzt. Im Spätsommer bekommst Du dann den Steuerbescheid aus dem hervorgeht, ob Du nachzahlen musst oder ob für die Monate Nov+Dez keine Steuerschuld anfällt.  (ein witziges System BTW, gut für Weihnachtsgeschenke...)
Für 2012 kann es aufgrund der Freibeträge sein, dass Du gar nichts zahlen musst, eine Erklärung abgeben aber schon.
Titel: Re: Törtchen braucht kurz Hüülfe: Erstes Steuerjahr in F keine Erklärung machen?
Beitrag von: Sabine am 21. März 2013, 18:59:30
Obwohl wir als Grenzgänger bekannt waren, kam im ersten Jahr nach unserem Zuzug nicht automatisch die Formulare.
Die kann man aber auch bei der Mairie dann holen.
Ja, Du bist auch im ersten Jahr steuerpflichtig, ist dann aber weniger, weil das Einkommen ja nur für den Teil des Jahres gilt, den Du auch in Frankreich gewohnt hast.
Titel: Re: Törtchen braucht kurz Hüülfe: Erstes Steuerjahr in F keine Erklärung machen?
Beitrag von: pifolog am 21. März 2013, 20:24:35

Hallo Törtchen,

ja irgendwie stimmt das alles schon, aber nicht so ganz.
Im ersten Jahr, also bei dir im Jahr 2012, zahlst du tatsächlich noch keine Steuern.
Aber ..... im nächsten Jahr, also 2013, musst du eine Steuererklärung für das vergangene Jahr abgeben. Und dann ist nachträglich die Steuer für 2012 fällig und zu zahlen.
Für diese erste Steuererklärung in Frankreich bekommst du in der Regel nie eine Aufforderung (egal ob mit oder ohne Formular 5011). Du musst dich selbst darum kümmern.
In den Folgejahren, da hat deine Kollegin recht, bekommst Post vom Finanzamt mit Formularen und der Aufforderung deine Steuern zu erklären.
Doch im Moment eilt nichts, du hast noch Zeit. Denn eine Steuererklärung für das Jahr 2012 geht überhaupt noch nicht, weil die notwendigen Formulare für Grenzgänger aktuell noch gar nicht verfügbar sind.

Grüße

Titel: Re: Törtchen braucht kurz Hüülfe: Erstes Steuerjahr in F keine Erklärung machen?
Beitrag von: Eliott am 22. März 2013, 05:23:16
Hi Törtchen,
ich will das mal richtig erklären, da einige Kommentar nicht so ganz gut erklärt sind.

In F wird immer nachträglich versteuert, also zu zahlst die Steuern für 2012 im Jahr 2013 usw.
Grundsätzlich muss du für das Umzugsjahr (bei dir 2012) eine Steuererklärung machen, wie für alle anderen Jahr auch.
Wenn du von September bis Dezember 2012 so gut verdient hast, dass du steuerpflichtig wirst, müsstest du auch welche bezahlen in F (im Oktober zu bezahlen).
Anders als in D wird in F nicht der Progressionsvorbehalt mit eingerechnet, somit bezahlen die meisten im Jahr des Umzugs keine Steuern!

Formulare:
Kommen im ersten Jahr bei den meisten nicht automatisch, musst du auf dem f. Finanzamt holen.

Bezahlen:
Nach meiner Info geht das so:
Für das erste Jahr, zu zahlen im Oktober.
Für das zweite Jahr, kann auf dreimal bezahlt werden (Februar, ....   Oktober), muss aber nicht, du kannst auch bei einmal jährlich bleiben.
Ab dem dritten Jahr kannst du monatlich bezahlen, du kannst auch bei einmal jährlich bleiben.

Hoffe ich hab das richtig erklärt.

Steht aber auch vieles im WIKI, gell. :doppeld:
Titel: Re: Törtchen braucht kurz Hüülfe: Erstes Steuerjahr in F keine Erklärung machen?
Beitrag von: Eliott am 22. März 2013, 05:25:57
Nachtrag.

Ich rate dir, jemanden zu suchen der dir bei der ersten oder auch zweiten Steuererklärung hilft.
Wenn du nämlich was verkehrt machst, und wenn es nur eine Kleinigkeit ist, bezahlst du 10% auf die Steuer Strafe!
Das hat sich ruckzuck.

Grüße
Titel: Re: Törtchen braucht kurz Hüülfe: Erstes Steuerjahr in F keine Erklärung machen?
Beitrag von: banjo am 22. März 2013, 07:57:34
Hi Eliott,

auch in F gilt der Progressionsvorbehalt, ich erlebe ihn jährlich. Der OP ist jedem Fall für 2012 in F steuerpflichtig. Aber was der Progressionsvorbehalt mit den wenigen Monaten der Steuerpflicht 2012 in F zu tun hat, musst Du mir mal bitte erläutern.
Titel: Re: Törtchen braucht kurz Hüülfe: Erstes Steuerjahr in F keine Erklärung machen?
Beitrag von: Eliott am 22. März 2013, 09:04:57
Das Einkommensteuerrecht kennt den Begriff "Progressionsvorbehalt". Was ist damit eigentlich gemeint?
In Kürze: Steuerfreie Einkünfte, die nicht der Einkommensteuer des jeweiligen Landes unterliegen, werden für die Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte, diesen Einkünften zunächst zugeschlagen. Im Ergebnis unterliegen die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte also einem höheren Steuersatz als ohne steuerfreie Einkünfte.

Nochmal ganz ausführlich, am Beispiel von Törtchen:
Ein Jahr = 12 Monate davon 8 Monate in Deutschland und 4 Monate in Frankreich.
Deutsche Steuer für die 8 Monate
= Jahresgehalt (12 Monate) hieraus Errechnung des Steuersatzes -> höherer Steuersatz wir auf das Gehalt der 8 Monate angewandt = Ersparnis "NULL"

Frankreich Steuer für 4 Monate
Für die Berechnung des Steuersatzes wir NUR das Einkommen der 4 Monate zu Grunde gelegt.
Würde man das auf das Jahr umlegen, so hätte man wahrscheinlich ein Einkommen von nicht einmal einer Putzfrau =  fast bis keine oder NULL Steuer in diesem Jahr.
Genauso funzt das übrigens auch bei Heirat.

Ich weiß das Thema ist nicht ganz einfach, aber so vielleicht verstanden??
 
Titel: Re: Törtchen braucht kurz Hüülfe: Erstes Steuerjahr in F keine Erklärung machen?
Beitrag von: banjo am 22. März 2013, 09:32:38
Hi Elliot,

genau so kenne ich den Progressionsvorbehalt auch. In meinem konkreten Fall habe ich Nebeneinkünfte aus selbständiger Arbeit, die in D versteuert werden. Genau diese Einkünfte werden auch zu meinem in F zu versteuernden Einkommen aus abhängiger Beschäftigung zur Ermittlung des Progressionsvorbehalts addiert, daraus der Steuersatz ermittelt und dann wird eine Steuergutschrift erstellt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Ich denke, dass das beim OP auch so sein wird. Allerdings schlägt dann der Jahresfreibetrag zu, so dass vermutlich keine Steuer in F zu zahlen ist. Oder unterscheided der Progressionsvorbehalt zwischen den Einkommensarten?

Bei Heirat ist es so, dass man für den Zeiraum bis zur Hochzeit 2 getrennte Erklärungen abgibt und für den Zeitraum danach eine gemeinsame. Bei allen 3 hat man den vollen Freibetrag, d.h. man zahlt bei 'günstigem' Hochzeitstermin in ca. Jahresmitte keine Steuern in diesem Jahr.
Titel: Re: Törtchen braucht kurz Hüülfe: Erstes Steuerjahr in F keine Erklärung machen?
Beitrag von: Eliott am 22. März 2013, 12:05:24
stimmt genau :doppeld:
Titel: Re: Törtchen braucht kurz Hüülfe: Erstes Steuerjahr in F keine Erklärung machen?
Beitrag von: banjo am 22. März 2013, 14:26:40
Was nu, greift der Progressionsvorbehalt nun auch im Falle des/der OP wie ich meine oder nicht wie Du geschrieben hast?
Titel: Re: Törtchen braucht kurz Hüülfe: Erstes Steuerjahr in F keine Erklärung machen?
Beitrag von: pifolog am 22. März 2013, 16:16:28
stimmt genau :doppeld:

.... bis auf die erwähnten Vorteile bei Heirat. Diese günstige Regelung ist abgeschafft und war letztmalig für das Jahr 2010 anwendbar. Heute machen die Jungvermählten entweder eine gemeinsame Erklärung oder 2 getrennte Erklärungen jeweils für das komplette Jahr. Deshalb spielt der Hochzeitstermin steuerlich auch keine Rolle mehr.
Das Einkommen in D bleibt im Umzugsjahr vom französischen Fiskus unberücksichtigt. Die Aussage ist richtig für die meisten Neu-Grenzgänger. Sind jedoch nach dem Umzug weitere in D steuerpflichtigen Einkünfte vorhanden, werden diese in F selbstverständlich auch im Umzugsjahr mit berücksichtigt.

Titel: Re: Törtchen braucht kurz Hüülfe: Erstes Steuerjahr in F keine Erklärung machen?
Beitrag von: Sabine am 22. März 2013, 20:05:23

Nochmal ganz ausführlich, am Beispiel von Törtchen:
Ein Jahr = 12 Monate davon 8 Monate in Deutschland und 4 Monate in Frankreich.
Deutsche Steuer für die 8 Monate
= Jahresgehalt (12 Monate) hieraus Errechnung des Steuersatzes -> höherer Steuersatz wir auf das Gehalt der 8 Monate angewandt = Ersparnis "NULL"


wir haben im Jahr des Umzugs auch nur die 8 Monate Gehalt angegeben und nicht die 12 Monate, wenn ich mich recht erinnere. Das Finanzamt wollte zwar alle Einkünfte, wir haben aber Widerspruch eingelegt und dann ging es auf einmal doch.
Ist allerdings auch schon ein paar Jährchen her.

Gruß
Sabine
Titel: Re: Törtchen braucht kurz Hüülfe: Erstes Steuerjahr in F keine Erklärung machen?
Beitrag von: Eliott am 23. März 2013, 10:47:48
Hi,
also keine Ahnung wie du das gemacht hast, vielleicht haben sich ja auch die Gesetze geändert.
Viel leicht hast du auch nur Glück gehabt.

Ich hatte die Masche auch versucht, habe dann ein Schreiben mit folgendem Text erhalten:
"Die hiermit angeforderten Angaben bzw. Belege werden aufgrund der §§ 90,93,97 und 149 ff. Abgabenordung erbeten."
Darin wird ausdrücklich erklärt dass du alles offenlegen musst.

Grüße
Titel: Re: Törtchen braucht kurz Hüülfe: Erstes Steuerjahr in F keine Erklärung machen?
Beitrag von: Jan-Saarbruecken am 23. März 2013, 11:03:57
Das klingt ja alles schrecklich kompliziert...ich frage mich, wie die das machen, die nach Frankreich gegangen sind, ohne Sprachkenntnisse... :respekt:
Titel: Re: Törtchen braucht kurz Hüülfe: Erstes Steuerjahr in F keine Erklärung machen?
Beitrag von: banjo am 23. März 2013, 11:07:52
es empfiehlt sixh - wie oben schon vorgeschlagen - zum. beim ersten Mal einen Steuerberater zu nehmen. Auch die Leute von der Bank helfen bei der Erklärung, wobei wir hier schon schlechte Erfahrung gemacht haben.
Titel: Re: Törtchen braucht kurz Hüülfe: Erstes Steuerjahr in F keine Erklärung machen?
Beitrag von: Eliott am 23. März 2013, 13:02:10
Hi Jan-Saarbruecken,

ich wäre nicht ins Elsass gezogen, wenn meine Lebensgefährtin nicht von hier wäre
und kann nur jedem emfpehlen es bleiben zu lassen, außer man kann selbst fr. oder hat einen Elässer/in als Lebenspartner.


"ohne Sprachkenntnisse... "
Sich bescheißen lassen.

Grüße
Titel: Re: Törtchen braucht kurz Hüülfe: Erstes Steuerjahr in F keine Erklärung machen?
Beitrag von: Sabine am 24. März 2013, 15:26:46
Hi,
also keine Ahnung wie du das gemacht hast, vielleicht haben sich ja auch die Gesetze geändert.
Viel leicht hast du auch nur Glück gehabt.

Ich hatte die Masche auch versucht, habe dann ein Schreiben mit folgendem Text erhalten:
"Die hiermit angeforderten Angaben bzw. Belege werden aufgrund der §§ 90,93,97 und 149 ff. Abgabenordung erbeten."
Darin wird ausdrücklich erklärt dass du alles offenlegen musst.

Grüße

Ja, genau so klang das :)
Habe jetzt nochmal in unsere Unterlagen geschaut. Widersprochen haben wir mit folgende Unterlagen
- Abmeldebestätigung aus Deutschland
- Anmeldebestätigung in Frankreich
- Kopie des Reisepasses  aus der der Wohnsitz in Frankreich hervorgeht
- Bescheinigung des französischen Finanzamtes, aus dem hervorgeht, dass der Wohnsitz in Frankreich besteht und wir damit der französischen Besteuerung als Grenzgänger im Sinne des Artikels 13 Absatz 5 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen ab dem Zeitpunkt des Umzugs unterliegen und somit es die deutsche Steuer nichts mehr angeht, was wir danach im Jahr noch verdient haben. Wir haben später noch den Steuerbescheid aus Frankreich nachgereicht. Aus DE haben wir einen Großteil der einbehaltenen Lohnsteuer auf jeden Fall so zurückbekommen.

LG
Sabine
 
Titel: Re: Törtchen braucht kurz Hüülfe: Erstes Steuerjahr in F keine Erklärung machen?
Beitrag von: Törtchen am 23. April 2013, 12:20:05
Hallo Ihr Lieben,

war ein bisschen im Stress und habe mir heute alle Antworten brav durchgelesen.

 :doppeld:VIELEN LIEBEN DANK FÜR EURE MÜHE!!! :doppeld:

Ich werde mir jetzt einen Steuerberater suchen. Das Thema ist nämlich auch noch dass ich nun zum 30.04. wieder nach Deutschland ziehe. Ich kann zwar schulfranzösisch. Das reicht aber keinesfalls aus....

GLG
Törtchen