Grenzgaenger Forum

Autor Thema: Steuern / wohnen in Deutschland...  (Gelesen 4657 mal)

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Offline Abu

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Steuern / wohnen in Deutschland...
« am: 20. Juli 2006, 11:08:02 »
Hallo zusammen.

Ich bin mir fast sicher das ich hier falsch bin, aber da ich nichtmehr weiterweis versuche ich es hier einfach mal.

Ich bin seit September letzten Jahres bei einer in Frankreich ansässigen Firma angestellt. Leben und arbeiten tue ich jedoch hier in Deutschland.
Leider haben sich diverse Probleme bezüglich der Zugehörigkeit zur deutschen/französischen Krankenkasse, der Frage der Steuerpflichtigkeit bzw dem pünktlichen erhalten von Lohn/ Lohnabrechungen ergeben.

Ich hoffe Ihr könnt mir bei der Frage helfen in welchem Land ich den nun steuerpflichtig, bzw versicherungspflichtig bin.


mfg

Abu


p.s.: Rechtschreibfehler sind natürlich gewollt und dürfen beim Auffinden gerne behalten werden =)

Offline Dieter12

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Steuern / wohnen in Deutschland...
« Antwort #1 am: 23. Juli 2006, 08:39:21 »
Hi Abu,

Was die Besteuerung zwischen Frankreich und Deutschland betrifft, so ist die Sachlage eigentlich klar, denn es gibt ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Staaten, das alle dort wohnenden und arbeitenden Steuerzahler betrifft. Du kannst das Abkommen z.B. hier ( http://www.jura.uni-sb.de/bijus/doppelsteuer/de.htm ) nachlesen.

Die wesentlichen Auszüge:
Artikel 12
(1) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und alle übrigen Einkünfte aus Arbeit, die nicht in den Artikeln 13 und 14 aufgeführt sind, können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird.

Artikel 13
(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können vorbehaltlich der Vorschriften der nachstehenden Absätze nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile, die von anderen als den in Artikel 14 bezeichneten Personen gezahlt oder gewährt werden.

Artikel 14
(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer der Vertragstaaten, ein Land oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes an in dem anderen Staat ansässige natürliche Personen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden.

Aber wie immer gibt es von diesen allgemeinen Regeln auch Ausnahmen (wie z.B. Grenzgänger), aber das lässt sich natürlich nur mit den genauen Bedingungen klären.

Gruss, Dieter