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Autor Thema: Grenzgänger und Faktorverfahren  (Gelesen 3013 mal)

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Offline TGV

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Grenzgänger und Faktorverfahren
« am: 23. September 2011, 16:40:02 »
Bonjour,


folgende Situation: Meine Frau und ich wohnen in .DE, ich arbeite in DE, sie ist Grenzgängerin und arbeitet in .FR. Das FA bekommt von mir brav jeden Monat Lohnsteuer per Lohnsteuerabzugsverfahren direkt vom Arbeitgeber. Für meine Frau hat das FA Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgelegt, die ganz ganz grob dem entsprechen dürften, was sie zahlen müßte, wenn Sie in Lohnsteuerklasse IV wäre (also quasi wie ein Single). Unsere Gehälter sind aber deutlich verschieden, so daß definitiv ein substanzieller Splittingvorteil entsteht.

Wir wollten daher beim FA die Eintragung der Klasse IV mit Faktor auf meiner Lohnsteuerkarte beantragen. Das ist aber abgelehnt worden, mit folgender Begründung:

- der Faktor bemißt sich grob gesagt nach "Gesamte Lohnsteuer BEIDER Ehegatten in Klasse IV" geteilt durch "zu erwartende Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung".
- die Einkünfte meiner Frau unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug
- daher wäre der Faktor nicht kleiner als 1, ergo keine Eintragung möglich

Ich finde das aus mehreren Gründen ziemlich bescheiden:

1. wir zahlen beide damit in der Summe mehrere Tausend Euro jedes Jahr zuviel. Die bekommen wir zwar dann nach der Steuererklärung irgendwann unverzinst wieder, aber trotzdem macht mich das nicht so recht glücklich ;)
2. ich bin selbstständig (Geschäftsführer-Gesellschafter) und hab damit im Gegensatz zu meiner Frau z.B. keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Das Vorgehen des FA führt aber bei meiner Frau zu einem künstlich niedrigen Nettolohn, und damit im Fall der Fälle auch zu niedrigeren Ansprüchen beim Arbeitslosengeld, beim Elterngeld etc.

Die Kombination III/V wäre wohl möglich, würde das Problem 1 beseitigen aber das Problem 2 verschärfen, und geht mir persönlich ziemlich gegen den Strich (welchen Sinn macht es, das kleinere Einkommen mehr zu belasten? So einen Quark muß man sich erst mal ausdenken... aber das ist ein anderes Thema). Die sinnvollste Lösung wäre die Anwendung von IV mit Faktor für beide, aber das scheint ja irgendwie nicht zu gehen.


Frage: Hat jemand von Euch mit dem FA ähnliche Erfahrungen gemacht, oder weiß einen Kniff, wie man unterjährig zu einer halbwegs realistischen Steuerbelastung kommt, ohne die Vor/Nachteile einer Zusammenveranlagung grob ungleich zu verteilen?

Nachtrag, 9.10.: Mein Steuerberater kann die Argumente des Finanzamts auch nicht so recht nachvollziehen, deswegen haben wir mal Widerspruch eingelegt und harren jetzt der Dinge die da kommen. Ich poste wieder, wenn's was zu vermelden gibt.

Nachtrag, 11.11.: Das FA hat sich auf den extakten Wortlaut des Gesetzes berufen, und nach dem gibt es keinen Anspruch auf den Faktor, weil er, wenn präzise so berechnet wie im Gesetz geschildert bei uns eben größer als 1 wäre (da meine Frau ja keine Lohnsteuer zahlt). Damit hat sich der Einspruch erledigt. Wir haben daraufhin verlangt, daß man wenigstens die Vorauszahlungen meiner Frau für die ESt herabsetzt, und das ist zwischenzeitlich passiert (der Lohnsteuerabzug bei mir in Klasse IV ist so groß, daß wir als Ehepaar mit zwei Gehältern die gesamten Steuern des Paares bereits alleine durch meine Lohnsteuer locker zahlen).

Damit hat sich Problem 1 letztendlich erledigt, Problem 2 auch, und es bleibt halt der für mich etwas wunderliche Punkt, daß wieder einer von beiden alle Vorteile hat und einer alle Nachteile (wie bei III/V, nur diesmal halt andersrum). Aber was soll's ;-)
« Letzte Änderung: 11. November 2011, 11:34:39 von TGV »