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Autor Thema: Steuererklärung in Frankreich im Öffentlichen Dienst (Kassenstaatsprinzip)  (Gelesen 16178 mal)

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Offline nitraM

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Hallo,

ich bin 2013 aus dem Saarland nach Frankreich gezogen. Zu diesem Zeitpunkt und bis Mitte letzten Jahres war ich im Öffentlichen Dienst beschäftigt. Aufgrund meines Arbeitgebers galt in meinem Fall das Kassenstaatsprinzip. Dementsprechend hatte ich für 2013 und 2014 einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG gestellt.

Dieser Antrag wurde jeweils seitens des Centre Des Finances Publiques gegengezeichnet und vom Finanzamt in Saarbrücken anerkannt. Meine Steuern habe ich dann für 2013 und 2014 in Deutschland gezahlt. Eine Steuererklärung in Frankreich habe ich bisher nicht abgegeben.

Nun habe ich die Tage eine Aufforderung erhalten, meine Steuererklärung für 2013 in Frankreich abzugeben. Wie soll ich hier vorgehen? Soll ich als Verdienst einfach 0,00 Euro eintragen, oder muss ich was spezielles beachten? Oder handelt es sich bei der Aufforderung gar um ein Irrtum, und ich müsste gar keine Erklärung in Frankreich abgeben?

Viele Grüße

Martin

Offline pifolog

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Du machst eine F-Steuererklärung wie jeder, der in Frankreich wohnt und in Deutschland arbeitet.
Dazu brauchst du nur 2 Formulare, die für jedes Jahr beim Finanzamt erhältlich oder hier abrufbar sind:
http://www.impots.gouv.fr/portal/dgi/public/rechf?pageId=rch_formu&sfid=05&action=criteriaImprime

Formular Nr. 2047: hier trägt man bei Ziffer VI die in D zu versteuernden Bezüge ein mit den zusätzlich geforderten Angaben.
Im Formular Nr. 2042 werden auf Seite 1 und 2 die persönlichen Daten angeben und auf Seite 4 bei 8TK die besagten Bezüge nochmals.
Nachweise oder Belege sind zunächst nicht nötig.
Wenn es sonst keine weiteren Einkünfte gibt, wie etwa Zinsen aus Deutschland, die ja nach F gemeldet werden, war es das dann.
Der folgende Steuerbescheid lautet danach auf 0,00€ und das Finanzamt ist zufrieden.



Offline nitraM

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Vielen Dank für die tollen Infos.

Nur, damit ich das nicht falsch verstehe: Die in Formular 2042 Feld 8TK ("Revenus étrangers imposables en France, ouvrant droit à un crédit d’impôt égal au montant de l’impôt français") eingetragenen Einnahmen werden nicht nochmals in Frankreich versteuert? Meinen Lohn aus dem Öffentlichen Dienst habe ich ja bereits in Deutschland versteuert. Bin etwas irritiert, da "imposable" ja "besteuerbar" / "steuerpflichtig" bedeutet.

Von einem Bekannten habe ich erfahren, dass er sein Gehalt in Deutschland - wobei bei ihm in der "freien Marktwirtschaft" eben nicht das Kassenstaatsprinzip gilt - in Feld 1AJ ("Revenus d’activité") einträgt. Deshalb habe ich dieses Feld freigelassen, allerdings hatte ich 8TK übersehen. Macht der Bekannte das mit 1AJ überhaupt richtig?

Offline nitraM

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Okay, wenn ich das nun richtig verstehe, dann bedeutet der zweite Teil des Satzes ("... ouvrant droit à un crédit d’impôt égal au montant de l’impôt français"), dass man eben keine erneuten Steuern zahlen muss, richtig?

Offline pifolog

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Mit dem Eintrag bei 8TK hast du die Garantie, dass diese Einkünfte tatsächlich nicht in F versteuert werden.

Ja stimmt, die Formulierung „...imposables en France, ouvrant droit à un crédit d’impôt...“ ist erst einmal irritierend, doch sie erklärt sich aus den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommen D/F und der Berechnungsmethode.
Das F-Finanzamt errechnet nämlich zunächst seine Steuer auf alle Einkünfte und gewährt danach eine Steuergutschrift (crédit d'impôt) auf die in D zu versteuernden.
 
Ins Feld 1AJ gehören nur die Bezüge, die auch letztendlich in F versteuert werden. Deine dürfen da nicht rein, die deines Bekannten müssen es. Ihr macht es also beide richtig.

(Erlaub mir noch eine Anmerkung:
Häufig gehörte und gelesene Aussagen, dass Lohn/Gehalt von Beschäftigten im Öffentlichen Dienst immer in D zu versteuern sind, treffen nicht zu. Ich weiss nicht, wer diesen Blödsinn in die Welt gesetzt hat und warum er gefühlt tausendfach verbreitet wird. Es gibt sehr wohl Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst, die als Grenzgänger ihre Bezüge ausschließlich in F versteuern. Entscheidend ist (von 2 speziellen Ausnahmen abgesehen) einzig und allein die Rechtsform des Arbeitgebers. Ist der eine Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, gilt das Kassenstaatsprinzip. Anders jedoch, wenn eine Gemeinde oder ein Land etwa kommunale Kindergärten, Schwimmbäder, städtische Krankenhäuser oder regionale Nahverkehrsunternehmen als GmbH oder AG betreiben, werden die dort Beschäftigten steuerlich denen in der Privatwirtschaft gleichgestellt. Also kein Kassenstaatsprinzip trotz Öffentlichem Dienst.)


Offline nitraM

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Vielen Dank für die Klarstellung, jetzt kann ich beruhigt meine Erklärung für 2013 abgeben - und alle folgenden. :laugh:

(Auch eine Anmerkung meinerseits: Ich habe extra "Aufgrund meines Arbeitgebers galt in meinem Fall das Kassenstaatsprinzip." geschrieben. Ich hoffe, dass daraus hervorgeht, dass es am konkreten Arbeitgeber hängt, und nicht an der allgemeinen Eigenschaft "Beschäftigung im Öffentlichen Dienst". Für Hilfesuchende, die über die Suche diese Beiträge lesen, sollte dies ein wichtiger Hinweis sein.)

Offline pifolog

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Ok, ich sehe, dass du beim Öffentlichen Dienst differenzierst.

Was ich noch vergessen habe:
In Deutschland unterhaltene Konten müssen bei der Steuererklärung angegeben oder deren Existenz verneint werden. Bei Falschangaben sind die angedrohten Strafen schon saftig. Mindestens 1.500€ pro Konto. Je nach dem sind also mehr als meine 2 erwähnten Formulare nötig.


Offline nitraM

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In Deutschland unterhaltene Konten müssen bei der Steuererklärung angegeben oder deren Existenz verneint werden. Bei Falschangaben sind die angedrohten Strafen schon saftig. Mindestens 1.500€ pro Konto. Je nach dem sind also mehr als meine 2 erwähnten Formulare nötig.

Oh, interessant, davon höre bzw. lese ich zum ersten Mal. In Wikipedia habe ich folgendes dazu gefunden:

Zitat
Der Einkommensteuererklärung auf einem besonderen Formular beizufügen ist gemäß einem Gesetz aus dem Jahre 1990 eine Erklärung der in Frankreich Steuerpflichtigen darüber, welche Bankkonten im betreffenden Steuerjahr im Ausland noch laufen oder geschlossen worden sind.

Dies führt über diesen Artikel zu Formular 3916 "Déclaration par un résident d'un compte ouvert hors de France".

Dieses Formular ist es dann, oder?

Offline dudule

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...noch eine kurze Ergänzung für Rentner, die eine Rente von der BfA beziehen und bislang dem Doppelbesteuerungsabkommen
unterliegen:

Zitat
Frankreich: Besteuerungsrecht für Sozialversicherungsrenten

In der Frage der steuerlichen Behandlung von Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung an Empfänger im jeweils anderen Staat konnte mit Frankreich eine Einigung erzielt werden. Durch eine Änderung des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Frankreich wird die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung künftig durch den Staat durchgeführt werden, in dem der Rentenempfänger ansässig ist. Das betroffene Steueraufkommen wird durch einen Fiskalausgleich an den anderen Staat kompensiert.

Die Einzelheiten dieser Einigung werden in einem Zusatzabkommen zum deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt, welches am 24. Oktober 2014 paraphiert wurde. Die Unterzeichnung wird nunmehr vorbereitet. Wann die vereinbarten Änderungen in Kraft treten, hängt dann von der gesetzgeberischen Umsetzung des Zusatzabkommens in beiden Staaten ab. Bis dahin bleibt es bei der bisher geltenden Rechtslage.

Zukünftig braucht man dann nur noch eine Steuererklärung - nämlich in F - abliefern.

Wie sich dadurch die Steuerlast ändern wird - weiss der Himmel - oder vieelicht ein kompetenter Forenteilnehmer...

dudule
« Letzte Änderung: 28. März 2015, 14:05:42 von Ralph »

Offline Gabrielle

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Ja, liebe/r dudule,

das (auch das Wissen über deinen inhaltlichen Beitrag) hatten wir hier schon des Öfteren.

Und nein, keine/r weiß, wann das Papier unterschrieben wird, man rechnet mit der steuerlichen Behandlung ab 2016.
Und wie und in welcher Form es sich ändern wird, da müssten wir mal unsere Glaskugel befragen.

Also, nix genaues weiß man nicht - noch nicht.

Liebe Grüße Gabrielle

Offline pifolog

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@nitraM
3916 ist richtig. Alternativ geht auch Blanko-Papier so wie im Formular 2042 Seite 4 bei 8UU beschrieben.


Offline pifolog

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Hallo Gabrielle, hallo dudule,

ich finde eure Beiträge zu diesen Thema erheblich besser hier platziert:
http://www.grenzgaenger-forum.de/forum/steuern/brdfr-finanzielle-ausgleichsregelung-t5479.0.html
deshalb mache dort weiter. Vielleicht kann ein Mod eure Beiträge nach dahin verschieben.


Offline nitraM

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Formular Nr. 2047: hier trägt man bei Ziffer VI die in D zu versteuernden Bezüge ein mit den zusätzlich geforderten Angaben.
Im Formular Nr. 2042 werden auf Seite 1 und 2 die persönlichen Daten angeben und auf Seite 4 bei 8TK die besagten Bezüge nochmals.
Nachweise oder Belege sind zunächst nicht nötig.
Wenn es sonst keine weiteren Einkünfte gibt, wie etwa Zinsen aus Deutschland, die ja nach F gemeldet werden, war es das dann.
Der folgende Steuerbescheid lautet danach auf 0,00€ und das Finanzamt ist zufrieden.

Der Betrag, der in 8TK eingetragen wird, muss übrigens auch in 1AJ auf Seite 3 eingetragen werden. Diese beiden Beträge werden dann wohl verrechnet. Wenn 0 rauskommt, sollten dann entsprechend keine Steuern in F fällig sein.

Offline Ralph

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Hallo Gabrielle, hallo dudule,

ich finde eure Beiträge zu diesen Thema erheblich besser hier platziert:
http://www.grenzgaenger-forum.de/forum/steuern/brdfr-finanzielle-ausgleichsregelung-t5479.0.html
deshalb mache dort weiter. Vielleicht kann ein Mod eure Beiträge nach dahin verschieben.



Leider kann ein Mod hier nur Themen verschieben und Themen teilen....einzelne Beiträge kann man leider nicht verschieben. Man könnte sie nur in das betreffende Thema hineinkopieren und aus dem ursprünglichen Thema löschen.
Das sollte aber am besten der Beitragschreiber tun, damit auch jeder sieht wer den Beitrag geschrieben hat.
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.  Curt Goetz

Offline pifolog

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Leider kann ein Mod hier nur Themen verschieben und Themen teilen....einzelne Beiträge kann man leider nicht verschieben. Man könnte sie nur in das betreffende Thema hineinkopieren und aus dem ursprünglichen Thema löschen.
Das sollte aber am besten der Beitragschreiber tun, damit auch jeder sieht wer den Beitrag geschrieben hat.

Danke für die Info.