Für Grenzgänger kommt die ESt-Erklärung (hier: für 2019) in Betracht, ggf. mit Veranlagung als fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtiger (es wären zusätzliche Ausgaben abziehbar), gezahlte Lohnsteuer wird angerechnet, ggf. Erstattung. Bei festgesetzter Steuer: Einspruch gegen Steuerbescheid 2019 mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf BFH-Verfahren I R 45/19 (Mögliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Grenzgängern im Öffentlichen Dienst). Siehe Blog hier zu Doppelbesteuerung.