Grenzgaenger Forum

Autor Thema: kurzarbeitergeld grenzgänger frankreich wo angeben in der steuerklärung  (Gelesen 7249 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Jörg_88

  • Mitglied
  • ***
  • Beiträge: 126
    • Profil anzeigen
hallo

wir haben ja Kurzarbeitergeld bekommen und dies wurde ja in Deutschland versteuert ,nun wie soll dies jetzt in der Steuerklärung von Frankreich angegeben werden .
Zuerst hiess es bei " 8 divers tk "eintragen, doch nun sollen wir es zu dem normalen Bruttoentgeld addieren ,aber dann werden wir ja doppelversteuert oder sehe ich da was falsch .

danke für jeden tip

Offline sapperlot

  • Alter Hase
  • ****
  • Beiträge: 341
    • Profil anzeigen
hallo

wir haben ja Kurzarbeitergeld bekommen und dies wurde ja in Deutschland versteuert ,nun wie soll dies jetzt in der Steuerklärung von Frankreich angegeben werden .
Zuerst hiess es bei " 8 divers tk "eintragen, doch nun sollen wir es zu dem normalen Bruttoentgeld addieren ,aber dann werden wir ja doppelversteuert oder sehe ich da was falsch .

danke für jeden tip
Also ich würde es unter 8 divers (letzte Seite Mantelbogen) aufnehmen, wenn es schon komplett versteuert wurde, denn schon besteuert ist es dementsprechend  "exonere". 

Offline Dori

  • Mitglied
  • ***
  • Beiträge: 127
    • Profil anzeigen
Hallo ihr zwei

also wir hatten es vor 4 Wochen mit diesem 8TK. Aber wenn ihr euch diese Steuerbescheinigung genauer anseht gibts dieses 8TK für Grenzgänger nicht!
Ihr müsst bei der Steuererklärung oben das Kurzarbeitergeld dazurechnen.
Das war Auskunft von Haguenau und auch von Wissembourg und vom Lohnbüro des Arbeitgebers meines Mannes.
Wenn ihr eine andere Auskunft wisst bitte nochmal hier reinschreiben

Gruß Dori

Offline Jörg_88

  • Mitglied
  • ***
  • Beiträge: 126
    • Profil anzeigen
Laut lohnbüro sollen wir es auf den gesamt bruttolohn dazurechnen ,was ja aber heisst das es doppelt besteuert wird oder nicht ???

Offline pifolog

  • Forenheld
  • *****
  • Beiträge: 641
    • Profil anzeigen
Hallo,

ihr könnt ganz beruhigt sein. Die Auskunft eures Lohnbüros führt schon zum richtigen Ergebnis, nämlich keine doppelte Besteuerung.
Denn alles, was bei TK angegeben wird, wird vom Finanzamt zur Steuerermittlung von den Angaben bei AJ/BJ wieder abgezogen.
Wenn ihr das Kurzarbeitergeld nicht bei AJ/BJ aufführen wollt, muss das dann bei TI angegeben werden. Ergebnis ist dasselbe.
Ich würde schon den Rat des Lohnbüros befolgen.

Grüße