Hallo Mathis,
danke für Deine Hilfe. Zusammen mit einem Origina-Gesetztestext des Doppelbesteuerungsabkommens, den ich ebenfalls in diesem Forum gefunden habe, habe ich für mich nun herausgefunden:
1. Grundsätzlich gilt: Versteuert wird am Ort der Leistungserzeugung, d.h. am Arbeitsort
2. Ausnahmen sind Personen, die unter die Grenzgänger-Regel fallen
2a: Grenzgänger sind Personen, die regelmäßig, meist täglich, die Grenze passieren, um in der Grenzregion des Nachbarlands zu arbeiten
2b: Als Grenzregion gilt ein Streifen mit folgender Breite:
- auf deutscher Seite: 30 km
- auf französischer Seite: 20 km
3. Arbeitet man in einem solchen Grenzstreifen, dann ist im Wohnsitz-Land zu vesteuern.
In meinem Fall bedeutet das wohl:
Da ich in Deutschland wohne, aber in einem Ort in Frankreich arbeite, der von der Grenze Luftlinie 22km und Straßenlinie 26km entfernt ist, falle ich nicht unter die Grenzgänger-Regel und versteuere somit in Frankreich.
Aber Achtung! Das Doppelbest.Abkommen spricht hierbei nicht von explizit von Arbeitsorten oder Wohnorten, sondern von Arbeitsgemeinden und Wohngemeinden. Das heißt, auch in meinem Falle, der Arbeitsort zwar 22 km von der Grenze entfernt ist, aber die Gemeinde nur 19 km.... r
Quelle:
http://www.jura.uni-saarland.de/bijus/doppelsteuer/de.htm, §§12-14