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Autor Thema: Besteuerung Kurzarbeitergeld  (Gelesen 1102 mal)

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Offline RomanH

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Besteuerung Kurzarbeitergeld
« am: 15. November 2021, 18:19:52 »
Zur Info !!


Ungekürztes Kurzarbeitergeld für Grenzgänger aus Frankreich

05.11.2021, 10:31 | Recht & Gesetz | Jetzt kommentieren
Ungekürztes Kurzarbeitergeld für Grenzgänger aus Frankreich
Kassel (jur). Für Grenzgänger aus Frankreich wird das deutsche Kurzarbeitergeld nicht um fiktive Steuern gekürzt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Donnerstag, 4. November 2021, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschieden (Az.: B 11 AL 6/21 R). Weil hier nicht nur der Lohn, sondern auch das Kurzarbeitergeld der Steuer in Frankreich unterliegt, würde es sonst zu einer diskriminierenden Doppelkürzung kommen. Das Kasseler Urteil gilt auch für Grenzgänger aus Österreich und der Schweiz, die ebenfalls an ihrem Wohnort besteuert werden.
Kurzarbeitergeld wird in Deutschland nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen, sondern schon bei der Auszahlung entsprechend der jeweiligen Steuerklasse pauschal gekürzt.
Im Streitfall hatte ein Unternehmen im Raum Freiburg für März und April 2020 Kurzarbeit angemeldet. Das konkret ausgezahlte Kurzarbeitergeld rechnete es dann mit der Bundesagentur für Arbeit ab. Einer in Frankreich wohnenden Mitarbeiterin hatte das Unternehmen das Kurzarbeitergeld ohne Steuerkürzung ausbezahlt. Die Bundesagentur wollte dies nur gekürzt nach Steuerklasse I erstatten.
Hintergrund des Streits ist, dass nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich die Steuerhoheit nicht dem Arbeits-, sondern dem Wohnsitzstaat zugewiesen ist. Gleiches gilt auch für Österreich und die Schweiz. Aus Gründen der „Gleichbehandlung“ beharrte hier die Bundesagentur dennoch auf der Kürzung.
Doch der „Abzugsbetrag“ liegt hier bei „Null Euro“, urteilte das BSG. Eine vermeintliche Gleichbehandlung mit den in Deutschland wohnenden Beschäftigten würde faktisch und europarechtlich zu einer Diskriminierung führen. Denn die Arbeitnehmerin müsse ihr dann pauschal um die deutsche Steuer gekürztes Kurzarbeitergeld in Frankreich nochmals versteuern.
Weil in der Vorinstanz das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg der gegenteiligen Auffassung war, hatte es die weiteren Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld gar nicht geprüft. Dies muss es im Streitfall nun noch nachholen und gegebenenfalls auch die Höhe berechnen.
Quelle: © www.juragentur.de – Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Offline Gabrielle

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Re: Besteuerung Kurzarbeitergeld
« Antwort #1 am: 17. November 2021, 17:21:28 »
Ein Dankeschön für die nicht unwichtige Info - und Gruß Gabrielle

Offline Vonsaar

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Re: Besteuerung Kurzarbeitergeld
« Antwort #2 am: 15. Dezember 2021, 01:20:51 »
Hallo ,
vielen Dank für die Information.

Wohin wendet man sich denn,
für die Rückvergütung?


gruß