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Autor Thema: Grenzgängerstatus bei gemeinnützige Arbeitgeber  (Gelesen 3944 mal)

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Offline Felixia

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Grenzgängerstatus bei gemeinnützige Arbeitgeber
« am: 27. September 2016, 12:01:53 »
Hallo Grenzgänger,

ich wohne in Frankreich und arbeite in Deutschland, habe sowohl die französische wie die deutsche Staatsbürgerschaft.
Ich weiß, dass wenn man für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber arbeitet (Bsp. Uni Saarbrücken) man die Steuer in Deutschland entrichten muss.
Jetzt ist es so, dass ich mich für eine Stelle in Deutschland bei einer gGmbH interessiere (gemeinnützige GmbH), deren Geldgeber / Kooperationen öffentliche Stellen sind und deren 100 %iger Gesellschafter ein eingetragener Verein ist (der ASB): werde ich meine Steuern nun in Deutschland oder in Frankreich entrichten?
Vergütet wird nach TVL

Falls sich einer da genauer auskennt, bzw. in einem ähnlichen Arbeitsverhältnis ist, bin ich dankbar für eure Antworten.

Offline pifolog

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Re: Grenzgängerstatus bei gemeinnützige Arbeitgeber
« Antwort #1 am: 27. September 2016, 22:53:57 »

Ich weiß, dass wenn man für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber arbeitet (Bsp. Uni Saarbrücken) man die Steuer in Deutschland entrichten muss.

Ja, so hört man es immer wieder. Doch diese Aussage stimmt so nicht, führt ständig zu Irritationen und stiftet nur Verwirrung.
Tatsächlich kommt es ausschließlich auf die Rechtsform an, in der dein Arbeitgeber sich organisiert hat.
Ist der eine AG oder GmbH, gilt er als privatrechtlich, selbst wenn die Eigentümer oder Gesellschafter öffentlich-rechtlich sind. Du kannst dann Grenzgänger sein mit Besteuerung deiner Bezüge in Frankreich.

Anders, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, wie etwa die Uni Saarbrücken, der Saarländische Rundfunk, das Uniklinikum Saarbrücken. Diese sind Anstalten des öffentlichen Rechts und können niemals AG's oder GmbH's sein, denn das schließt sich aus.

Offline Nicod3mus

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Re: Grenzgängerstatus bei gemeinnützige Arbeitgeber
« Antwort #2 am: 28. September 2016, 11:45:26 »

Ich weiß, dass wenn man für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber arbeitet (Bsp. Uni Saarbrücken) man die Steuer in Deutschland entrichten muss.

Ja, so hört man es immer wieder. Doch diese Aussage stimmt so nicht, führt ständig zu Irritationen und stiftet nur Verwirrung.
Tatsächlich kommt es ausschließlich auf die Rechtsform an, in der dein Arbeitgeber sich organisiert hat.
Ist der eine AG oder GmbH, gilt er als privatrechtlich, selbst wenn die Eigentümer oder Gesellschafter öffentlich-rechtlich sind. Du kannst dann Grenzgänger sein mit Besteuerung deiner Bezüge in Frankreich.

Anders, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, wie etwa die Uni Saarbrücken, der Saarländische Rundfunk, das Uniklinikum Saarbrücken. Diese sind Anstalten des öffentlichen Rechts und können niemals AG's oder GmbH's sein, denn das schließt sich aus.

Die Aussage ist falsch. Ich glaube pifilog hat das kleine g vor der GmbH übersehen.

Bei einer gemeinnützigen GmbH erfolgt die Lohnbesteuerung in Deutschland. Beispiel aus meiner Region: Klinikum Mittelbaden gGmbH.

Offline pifolog

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Re: Grenzgängerstatus bei gemeinnützige Arbeitgeber
« Antwort #3 am: 28. September 2016, 18:13:16 »
Das kleine g habe ich ignoriert, weil es hier irrelevant ist.

Eine GmbH, auch mit vorangehendem Klein-g, bleibt eine GmbH, ist also eine juristische Person des Privatrechts.
Deren Lohn- und Gehaltszahlungen werden beim Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich genau so behandelt wie Zahlungen von einer AG, KG oder Einzelunternehmen. Der Aspekt gewinnorientiert-gemeinnützig spielt da keine Rolle.

Anders jedoch bei Unternehmen der öffentlichen Hand.
Konkret wird das im Artikel 14 DBA abgehandelt und betrifft dort nur juristische Personen des öffentlichen Rechtes, also Anstalten, Körperschaften, Stiftungen.

Das war bis zur Änderung des Artikel 14 auch anerkannte gängige Praxis.
Nun scheint Verwirrung aufzukommen.
Konnte man bisher noch streiten ob öffentlich-rechtlich organisierte Kliniken und Kindergärten auch gewinnorientiert arbeiten können, ist das nun eindeutig bestimmt worden. Nein, können sie nicht. Deshalb sind diese Bezüge jetzt nach dem Kassenstaatsprinzip generell im Arbeitsland zu versteuern.

Mehr hat sich in puncto Gemeinnützigkeit nicht geändert.
Es betrifft nach wie vor nur öffentlich-rechtliche Unternehmen, private jedoch nicht.

Offline Schnaeggschje

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Re: Grenzgängerstatus bei gemeinnützige Arbeitgeber
« Antwort #4 am: 29. September 2016, 15:11:58 »
Hallo,

also ich arbeite bei einem gGmbH Klinikum und versteuere in Frankreich :-)