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Grenzgängerbescheinigung

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Zaren:
Hallo Zusammen.

Mein Mann arbeitet jetzt seit 5 Jahren bei seiner Firma. Jetzt fragt allerdings der Mutterkonzern, ob er jährlich sich hat den Abschnitt 2 bestätigen lassen und diesen in Frankreich vorgezeigt. Warum wollen die das wissen? Das französische Finanzamt hat das nie verlangt.
Ebenso haben wir nur bei Firmenwechsel die Bescheinigung ausgefüllt. Wie macht ihr das? Wie ist das bei euch?

Gruß Zaren

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Schau mal hier auf die letzte Seite die letzten 2 Punkte

https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/site/pbs-bw-fa2/get/documents_E-1603622963/finanzaemter/Formulare/Einkommensteuer/Grenzgänger/DBA-Frankreich/Vordruck/Antrag%20auf%20Erteilung%20einer%20Freistellungsbescheinigung%20für%20Grenzgänger%20aus%20Frankreich%20-%20Nichtleiharbeitnehmer%20-%20Formular%205011.pdf

Zaren:
Seite lässt sich nicht öffnen. Aber ich denke das sollen die Vordrucke sein. Ich kenne diese. Ich möchte wissen, wie ihr das handhabt.

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kopiere den kompletten Link in Deinen Browser, die Forensoftware hats abgeschnitten.

Ja, es ist der Vordruck. Du kannst natürlich Meinungen und Handhabungen einholen, schlussendlich ist es einfach:
Das dt. FA stellt einen Freistellungsbescheid aus (den Du auch haben solltest), darin ist ein Gültigkeitsdatum vermerkt. Ist dieses erreicht, muss der AG wieder Lohnsteuer ans dt. FA abführen bis ein neuer Freistellungsbescheid vorliegt.

Ralph:
Der Arbeitgeber Deines Mannes hat Recht. Auf dem Formular für die Grenzgängerbescheinigung steht ganz klar drauf das das französische FA jedes Jahr dieses Formular vom AG ausgefüllt haben will.
Wir machen das - seit wir deswegen Ärger bekommen haben - seither jedes Jahr neu.
Das hat auch nichts mit der Freistellungserklärung des deutschen FA zu tun.
Die benötigen das Formular erst wenn die Freistellungserklärung abläuft.

Punkt 5 der Erklärungen auf Deutsch und Französisch:
Die Freistellungsbescheinigung wird im allgemeinen für 3 Jahre erteilt, wenn der Arbeitgeber nicht gewechselt wird. Der Grenzgänger läßt sich jedoch jährlich die Angaben in Abschnitt II der ersten Ausfertigung des Vordrucks vom Arbeitgeber bestätigen und legt sie dem für ihn in Frankreich zuständigen Chef de centre des impôts vor.

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