Guten Abend und schonmal vielen Dank für die zahl- und hilfreichen Antworten!
Das schafft sie leicht, indem sie nur 1 der 4 notwendigen Bedingungen nicht erfüllt.
Okay, an den drei Bedingungen
laut dem Wiki (nichtselbständiges Arbeitsverhältnis - tägliche Grenzüberquerung - räumliche Nähe) lässt sich erstmal nichts drehen.
Bliebe also die 45-Tage-Regelung, indem sie zwar in Offenburg wohnt, auf Wunsch sogar hauptwohnsitzlich,
aaaber an mindestens 45 Arbeitstagen im Jahr in Frankreich übernachtet. Das wäre grundsätzlich möglich, die Frage ist, ob das deutsche Finanzamt dafür perspektivisch Nachweise wollen wird, und wenn ja, welcher Art? (Sie würde bei ihren Eltern schlafen, die natürlich keine Hotelrechnungen ausstellen, ihr das aber sicher formlos bescheinigen könnten.)
Alternativ
sacht das Wiki:
Ein weiterer Wohnsitz im Arbeitsland -besonders der 2. Wohnsitz in Deutschland- ist nicht erlaubt und führt zur Aberkennung des Grenzgängerstatus.
Das hieße ggf., wenn sie ihren Zweitwohnsitz in Frankreich (bei genannten Eltern) anmeldete, bräche die Grenzgängersache ebenfalls zusammen, sofern die Situation in F ähnlich ist wie in D. Das wäre natürlich recht elegant, wäre aber gegen sapperlots Aussage:
Arbeitsplatz in einem Land, Hauptwohnistz im anderen Land = Grenzgänger
abzuwägen, d.h. ob in der Gleichung noch die Aussage:
Arbeitsplatz in einem Land, Hauptwohnistz im anderen Land, Zweitwohnsitz im Arbeitsland = kein Grenzgängerhinzuzufügen wäre.
Nochmals vielen Dank für Eure Mühe,
herzlichst aus Straßburg, Albin