Doch, doch, die Antwort mit dem Verweis auf die Diskussion im Mai 2013 war schon richtig.
Auch wenn du jetzt deine ursprüngliche Fragen verändert hast und nur auf das französische Objekt beschränkt haben willst.
Denn hier zieht erst recht ganz allein die französische Steuer. Eine deutsche muss noch nicht mal berücksichtigt werden, sie fällt am Ende auch gar nicht an.
Nach folgendem Schema kannst du ja alle Fälle selbst überprüfen.
(Es zählt die Erbmasse, egal ob 1/2, 1 oder 2 Häuser, in D oder F)
-1 Weil der Erblasser in D gewohnt hat, errechnet Deutschland zunächst seine
Erbschaftssteuer nach seinen Sätzen für alle Häuser.
-2 Weil du schon ausreichend lange in F wohnst, errechnet auch Frankreich eine
Erbschaftssteuer nach seinen Sätzen auf alle Häuser.
-3 Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung werden Anrechnungsbeträge gewährt,
die die jeweiligen nationalen Erbschaftssteuern mindern.
-4 D rechnet die in F angefallenen Steuern an, die die F-Immobilie betreffen.
-5 F rechnet die in D angefallenen Steuern an, die die D-Immobilie betreffen.
-6 Der Rest verbleibt als Steuerschuld im jeweiligen Land.
Wer zig Fälle danach untersucht hat, kommt zu dem Fazit:
Man kann es drehen und wenden wie man will, die Franzosen mit ihrer Erbschaftssteuer bleiben Sieger, die Deutschen sind zu leichtgewichtig und zählen nicht.
Der Einfachheit halber legt man gleich die französische Messlatte an und liegt damit richtig.
PS: du hast dich ja notariell beraten lassen, wie du schreibst.
Da würde mich interessieren, was passiert denn steuerlich in F, wenn der Nießbraucher verstirbt?
Und falls das zur Spache kam, wie werden deutsche Kinder als Erben/Beschenkte behandelt, die wegen ihres Alters noch keine 6 Jahre in F gelebt haben können?