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Autor Thema: ein Ehepartner in Frankreich der andere in Deutschland steuerpflichtig  (Gelesen 13399 mal)

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Offline bax63

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Hallo zusammen,

hat jemand Erfahrung  mit folgender Situation: Ich wohne zusammen mit meiner Frau (verheiratet, keine Kinder) in Frankreich. Wir arbeiten beide Vollzeit in Deutschland und verdienen ungefähr gleich viel. Zur Zeit haben wir beide Grenzgängerstatus und werden in Frankreich versteuert. Ich werde möglicherweise demnächst meinen Grenzgängerstatus verlieren (neuer Job außerhalb der 30 km Zone).  Bei meiner Frau bleibt alles beim alten. Wie wird sich die Steuersituation ändern - habe hierzu einige Gerüchte gehört, weiß aber nichts genaues. Gibt es jemanden unter Euch der in sich in einer vergleichbaren Siutation befindet?

Viele Grüße aus dem Dep. 57

Bax

Offline kembser

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Hallo Bax,

wir sind in einer ähnlichen Situation: Ich bin deutscher Beamter und daher in D steuerpflichtig, meine Frau ist in F steuerpflichtig.

Prinzipiell gilt dann: Du musst Steuern in D zahlen nach Steuerklasse 1. Das Einkommen deiner Frau interessiert D nicht.
Ausnahme: Sie verdient weniger als 16008 Euro (2010) oder du verdienst mehr als 90% des Gesamteinkommens. Dann könnt ihr gemeinsam veranlagt werden.

Außerdem müsst ihr gemeinsam in F eine Steuererklärung über euer gesamtes Einkommen abgeben. Dort wird dann berechnet, wie viele Steuern ihr normalerweise zahlen müsstet, wenn ihr beide in F steuerpflichtig wärt. Von diesem Betrag wird dann ungefähr (ich habe leider immer noch nicht kapiert, wie die das genau rechnen) der Anteil abgezogen, der dein Einkommen am Gesamteinkommen beträgt. Also: Wenn du z. B. 60% des gemeinsamen Einkommens verdienst (und damit diesen Anteil in D versteuerst), dann werden von dem eigentlich in F zu zahlenden Steuerbetrag ca. 60% abgezogen.

Grüße,
der Kembser

Offline bax63

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Hallo Kembser,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich hätte allerdings noch eine kleine Nachfrage: Du schreibst " Das Einkommen deiner Frau interessiert D nicht" - ist das im Detail richtig oder unterliegen die Einkünfte des in Frankreich versteuerten Ehepartners in Deutschland dem Progessionsvorbehalt?

Grüße

Bax

Offline sapperlot

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Hallo, also vielleicht ein Schnapsidee und ich übersehe da gerade was:

Also bsp -Ehepaar lebt zusammen in Frankreich:
-Ehefrau arbeitet als Grenzgänger in D oder eben ganz in Frankreich (wird in Frankreich versteuert)
-Ehemann muß aus welchen Gründen auch immer (z.Bsp. selbsständig/Beamter) in Deutschland versteuern.

Gäbe es da keine Möglichkeit, in D gemeinsam veranlagt zu werden (also Ehefrau Steuererklärung in D+F, aber ihre Einkünfte in D als ausländische Einkünfte deklarieren (heißt sie werden nur zur Berechnung  Steuersatz  berücksichtigt, aber keine Steuer fällig).
Somit wären sie ansonsten in D gemeinsam veranlagt und würden bei Steuerklasse V warscheinlich weniger Steuern zahlen als 1x Steuerklasse 1. (Klingt zwar idiotisch, ohne Not auf beiden Seiten des Rheins eine Steuererklärung zu machen. Dürfte doch nicht verboten sein und würde effektiv wohl am Ende weniger rauskommen.

Oder mache ich jetzt einen groben Denkfehler?

Hmmm


Offline kembser

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Hallo zusammen,

sapperlot, wenn du das mal dem deutschen Fiskus bzw. den verantwortlichen Politikern erklären könntest, wäre ich dir sehr dankbar.

Aber - nein, das geht leider nicht. Es ist schon so, wie ich geschrieben habe. Eine gemeinsame Veranlagung ist nicht möglich. D sagt, meine Frau ist in D nicht einkommensteuerpflichtig. Das wäre nur der Fall, wenn

"die Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen." (siehe hier: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1.html)

Und wer nicht einkommensteuerpflichtig ist, kann auch keine Steuererklärung abgeben, egal ob der Ehepartner einkommensteuerpflichtig ist oder nicht:

"Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a) und Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen." (siehe hier: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26.html)

Also keine gemeinsame Verlagung, kein Progressionsvorbehalt.

Das ist wohl ein Feld, wo Europa noch weit weit weg ist... Leider!

Grüße,
der Kembser
« Letzte Änderung: 15. Juli 2010, 16:14:09 von kembser »

Offline sapperlot

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Hallo Kembser

Am unbeschränkt einkommensteuerpflichtig kann's eigentlich nicht scheitern

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1a.html

"§ 1a

2.
    der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag für die Anwendung des § 26 Absatz 1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. 2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Bei Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu verdoppeln."


Also das würde dioch ziemlich gut passen, so rein meine Meinung als Laie..

« Letzte Änderung: 15. Juli 2010, 16:47:41 von sapperlot »

Offline kembser

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Hallo sapperlot,

ja, aber du musst weiterlesen:

"...Bei Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu verdoppeln." steht am Ende des zitierten Artikels.

Und dort steht wiederum: "Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen;...".

Das bedeutet, dass die 90% auf das Gesamteinkommen angewandt werden bzw. der dopppelte Grundfreibetrag (2 x 8004 = 16008 EUR) als Grundlage genommen wird.

Glaub's mir, es geht nicht. Ich habe mich selbst schon mit den Finanzbeamten rumgeschlagen, außerdem sind mehrere Kollegen von mir in der gleichen Situation. Und auch die haben schon entsprechenden rechtlichen Rat eingeholt. Da scheint D stur zu sein. Leider. Wobei, ich weiß nicht, wie F das im umgekehrten Fall machen würde. Auf jeden Fall bräuchte es hier eine europäische Regel. Aber wer glaubt ernsthaft, dass die Nationalstaaten sich eines Tages im wichtigsten aller Politikfelder - der Steuer - so hereinreden lassen würden?

Grüße,
der Kembser


Offline sapperlot

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Hallo Kembser

Hmmm, also in den Augen des Finanzamtes ist man dann erst richtiges Ehepaar, wenn der eine zu Hause sitzen bleibt und nur einer anschaffen geht. Also Hausfrauenmodell.
Und wenn die Ehefrau sich erdreistet, in F (oder als grenzgänger in D) nur einen Cent mehr zu verdienen als der Grundfreibetrag, fällt der kurzerhand einfach weg, die Verheiratetenprogression geht flöten. Und man wird quasi für die Arbeit bestraft mit quasi Doppeltbesteuerung (eben Frau in F + Mann in D von jetzt auf nachher um ein paar tausend Extrasteuer (eben wegfallender Grundfreibetrag+Progression)) und die Frau darf .. ja was eigentlich: Wenn nix reinkommt eine Steuererklärung machen, sobald was reinkommt darf sie keine Steuererklärung mehr abgeben?

ALso gut ich geb's auf, gegen diese verquere Logik kommt man doch nicht an. Aber sollte wirklich mal einer vor Gericht durchfechten, denke mal dass verstößt schon gegen den Glichbehandlungsgrundsatz in D(daß eben jeder (auch Ehen) gleichbehandelt werden müssen), mit ziemlicher Sicherheit aber dagegen, daß nach europäischem Recht der Grundsatz, daß keiner EU-Bürger gegenüber Inländer benachteiligt werden darf. Und du bist mit Wohnsitz EU-Ausland kein Inländer mehr.
(Bei Grenzgänger könnte man noch sagen, na dann soll der Partner eben Grenzgängerstatus zurückgeben - aber wenn der jetzt in F arbeitet gibt es selbst da keine Möglichkeit)
     
Viele Grüße
sapperlot

Offline kembser

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Hallo sapperlot,

ganz deiner Meinung.  :doppeld:

Ein Kollege sagte mir, es hat wohl schon mal jemanden gegeben, der das Verfahren bis zum Europäischen Gerichtshof angefochten hat. Ohne Erfolg.  :-\ Keine Ahnung ob dem wirklich so ist.

Leider gibt es wohl nur sehr wenige Grenzgänger mit diesem Problem. Sonst könnte man sich zusammentun und vielleicht was auf die Beine stellen. In der Ortenau ist es ja gerade umgekehrt. Da wohnen relativ viele französische Beamte, weil die Wohnungen günstiger sind als in Straßburg und sie in F versteuern können. Die haben schon verschiedene Aktionen eingeleitet bezüglich merkwürdiger Behandlung durch den deutschen Fiskus. Siehe hier: http://www.frontaliers.net/

Sowas müssten wir gemeinsam schaffen!

Grüße,
der Kembser

Offline sapperlot

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Hallo Kembser

Die Franzosen in D scheinen mir ja deutscher als die Deutschen - nix besseres zu tun haben als sofort einen Verein gründen. ;) Aber eigentlich richtig und eigentlich wäre es auch sinnvoll, auf französischer Seite eine Association für die Deutschen/Schweizer zu gründen, die eben auf der französichen Seite des Grenzgebietes ansässig sind und die gleichen Probleme haben, aber halt in die andere Richtung haben. Wüßte nicht, das es sowas gäbe. Kenne nur eine Vereinigung für französischer Grenzgänger (Franzosen, die in D arbeiten) (sitzt in Hagenau aber leider ist mir der Name entfallen) aber das deckt eben nur einen Teil (eben Arbeit) ab und da gehts eher dann auch um fragen wie Gültigkeit franz.Papiere,Führerscheine, Schreiben auf Deutsch überstzen,deutsches Arbeitsrecht auf französich usw, also auch nicht so wirklich das was uns betrifft. Die Deutschen in F sind nicht wirklich organisiert.

Ansonsten hatte bisher nicht gedacht, daß sich wirklich ernsthaft Franzosen in Frankreich arbeitend auf der andere Seite der Grenze ansiedeln. Geringere Löhne in F, höhere Abgaben in D da muß man schon etwas vernarrt in D sein. Oder eben im Großraum Strabourg wohnen, wo man in 3km Entfernung vom Stadtzentrum Straßburg auf der Kehler Seite schon im Grünen ist, während man auf F noch durch endlose Häuserschluchten tigert.
Und die Probleme mit dem deutschen Finanzamt scheinen da um einiges heftiger zu sein. Naja vielleicht auch kein Wunder, hier geht jeder gerne freiwilig zum franz.Finazamt weil er weiß, daß er warscheinlich einiges spart gegenüber D, in D wird sich jeder drücken wollen.
Verstehe allerdings nicht, warum die nicht alle kurzerhand einen offiz. Wohnsitz in F haben und das in D als Zweitwohnsitz deklarieren. Muß vielleicht auch Vorteile haben
 

Offline showrider66

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Re: ein Ehepartner in Frankreich der andere in Deutschland steuerpflichtig
« Antwort #10 am: 09. Oktober 2010, 11:48:39 »
Hallo  :winkerwinker:

Ich habe zu diesem Thema auch ein Frage.

Wie vorhin dargestellt, muß ich meine Steuererklärung in Frankreich abgeben. Meine Frau inst Beamtin in Deutschland und gibt ihre Steuererklärung (Lohnsteuerklasse 1 ; hab ich durch euch schon gelernt :) in Deutschland ab ).  Ihr Einkommen ist also in Deutschland versteuert.
Im Forum wird gesagt, ich müsse ihr Gehalt auch in Frankreich angeben. An welcher STelle im Forumlar deklariere ich den Betrag, damit Frankreich weiß, dies ist versteuertes Geld?  Kann ich ihre Fahrtkosten ( Frais ...) auch deklarieren?

Vielen Dank für eure Hilfe