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Autor Thema: Doppelbesteuerung und öffentlicher Dienst  (Gelesen 16290 mal)

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Offline futur_frontalier

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Re: Doppelbesteuerung und öffentlicher Dienst
« Antwort #15 am: 20. Dezember 2020, 11:00:37 »
Hallo zusammen,

ich habe mehrere Fragen, da ich ab Januar in fest in F wohnen werde aber weiterhin in D arbeite. Ich werde ebenfalls an einem Krankenhaus arbeiten (öffentlicher Träger), daher ziemlich sicher in D lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig bleiben.
Nun zu meinen Fragen. Einige davon passen nicht so 100% in diesen Thread, aber vielleicht kann ja trotzdem jemand darauf antworten.

Meine Steuererklärung für 2020 werde ich ja erst Mitte nächstes Jahr machen, zu dem Zeitpunkt werde ich schon in F wohnen, aber das Jahr 2020 bezieht sich ja nicht auf Frankreich. Werde ich trotzdem auch dort ein Formular einreichen müssen?

Macht es für mich Sinn ein französisches Bankkonto zu eröffnen? Ich habe zwei deutsche Banken und kann damit weltweit Bargeld abheben, brauche also von daher gesehen nicht zwingend eine französische Bank.

Ich habe ein Depot bei einer deutschen Bank, dort werden Kapitalerträge anfallen. Werden diese in Frankreich versteuert, auch wenn das Depot in D liegt? Ich vermute ich muss der Bank meine Numero fiscale mitteilen, oder?

Sollte ich in Zukunft meine Steuererklärungen von einem Steuerberater machen lassen? Wenn ja von einem deutschen oder französischem? Habe bisher in D alle Steuererklärungen selbst gemacht, jetzt weiß ich nicht ob es durch meinen Umzug neue Fallstricke gibt.

Vielen Dank!


Offline Steueranwalt

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Re: Doppelbesteuerung und öffentlicher Dienst
« Antwort #16 am: 20. Dezember 2020, 14:46:21 »
Guten Tag!
Die inländische unbeschränkte Steuerpflicht geht mit Wegverlegung des inländischen Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts nach F verloren. Ab dann gilt unbeschränkte ESt-Pflicht in F (natürlich grds.  dortige Erklärung). Für Einkünfte aus D (nsA) gilt allerdings (nur) noch die beschränkte Einkommensteuerpflicht in D, grds. mit LSt-Abzug in D. Bei Grenzgängern ist dies grds. anders (beiderlei Grenzzone nötig), dann gilt nur noch unbeschränkte ESt-Pflicht in F, auch für Einkünfte aus nsA in D. Anders wiederum (derzeit) für Grenzgänger im ÖD, weil diese nach dem Kassenstaatsprinzip von der Vergünstigung eines Grenzgängers (= Besteuerung im WS-Staat) ausgenommen sind (Art. 14 DBA-F). Es ist allerdings tw. bestritten, ob nicht durch die Anwendung des Kassenstaatsprinzips auf Grenzgänger im ÖD die Grundrechte (Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund) verletzt sind. Siehe lfd. BFH-Verfahren I R 45/19 gegen Urteil FG Baden-Württemberg (Lehrer mit WS in F und ÖD in D in Grenzzonen), abgedruckt in IStR 2020, 349-359. Argumente siehe Aufsatz Clausnitzer in IWB Heft 14/2020 S. 543-565. Es empfiehlt sich, in F und in D Einspruch gegen alle Bescheide einzulegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur BFH-Entscheidung zu beantragen.
Kapitalerträge richten sich gem. DBA-F nach dem Wohnsitz zZt des Zuflusses der Erträge (Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne), unabhängig vom Sitz der Bank. Auch dies ist bei Auslandseinkünften - bes. in D - recht kompliziert. Es empfiehlt sich leider sicherheitshalber ein Steuerberater (Gefahr der Hinterziehung), zumindest als Muster für das erste Steuerjahr. Viel Erfolg!

Offline futur_frontalier

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Re: Doppelbesteuerung und öffentlicher Dienst
« Antwort #17 am: 21. Dezember 2020, 09:19:24 »
Vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort, vor allem für den Tip mit dem noch anhängigen Verfahren.

Bzgl. der Kapitalerträge in D empfielt es sich vermutlich dann einen Steuerberater in F zu nehmen, richtig?

Offline Steueranwalt

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Re: Doppelbesteuerung und öffentlicher Dienst
« Antwort #18 am: 19. März 2021, 17:26:47 »
Zur Frage Wohnsitz in F, Arbeitsort in D, Arbeitgeber e.V. / GmbH:


Hallo, Sarah!

Wohnsitz und Arbeitsort müssen beide in der Grenzzone liegen (= Wohnort und Arbeitsstätte).

Die politischen Gemeinden in Deutschlamd siehe: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/2017-03-30-durchfuehrung-des-grenzgaengerfiskalausgleichs-Artikel-13-a-DBA-Frankreich.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Grenzgemeinden in Frankreich siehe: https://www.frontaliers-grandest.eu/de/salaries/allemagne-france/fiscalite-3/49-liste-des-communes-francaises-de-la-zone-frontaliere-20-km-de-la-frontiere

Zur Besteuerung bei Grenzgängerstatus siehe: https://www.frontaliers-grandest.eu/de/salaries/france-allemagne/fiscalite-1/fiscalite-1

ANTWORT: Der e.V. ist privat ( = Steuer in Frankreich), die GmbH ist evtl. "öffentliche Kasse", wenn Gesellschaftermehrheit öffentliche Einrichtungen, wie z.B. Gemeinde, Land; dann Besteuerung in Deutschland (Kassenstaatsprinzip!), sonst auch nur in Frankreich.