Grenzgaenger Forum

Autor Thema: Dienstwagen in der Praxis - wo setzt das Finanzamt an? (Grenzgänger Frankreich)  (Gelesen 8136 mal)

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Offline denckmal

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Hallo zusammen,

leider konnte ich mithilfe der Suchfunktion kein Thema finden, das meine Frage wirklich behandelt, daher hoffe ich, dass jemand von euch genug Wissen hat, mir weiterhelfen zu können :-)

Ich wohne seit Januar in F und arbeite in D. Die Arbeitsstätte liegt allerdings 60km weit von meinem Wohnort weg (bin aber noch Grenzgänger) und stehe nun vor der Entscheidung, einen Dienstwagen anzunehmen. Laut dem Wirtschaftsprüfer/Steuerberater meines Arbeitgebers muss dieser den Dienstwagen nach deutschem Steuerrecht auf dem Lohnzettel ausweisen. D.h. 1% des Bruttolistenpreis plus zusätzlich 0,03% je km Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte. Macht bei 60km Fahrtweg 2,8% des Bruttolistenpreises (BLP). Was wiederum bei einem BLP von 35.000 Euro einen monatlichen geltwerten Vorteil von stolzen 980 Euro macht.

In der Steuererklärung wird das zum Bruttogehalt hinzugezählt, bspw. also bei einem Gehalt von 3.000 Euro sind nun 3.980 Euro Gesamt-Brutto angesetzt. Davon werden nun die Sozialversicherungen gezahlt, und schließlich nochmal 980 Euro abgezogen. Lohnsteuer wird ja wegen Grenzgängerstatus nicht abgezogen. Den Rest bekomme ich als Auszahlungsbetrag überwiesen.
--> auf der deutschen Seite ist dies nicht so schlimm, da zwar die Entfernungskilometer zu einer geringfügig höheren Abgabe bei den Sozialversicherungen führen, aber sonst keinen Einfluss haben.

Ich habe schon gelesen, dass das französische Steuerrecht für Dienstwagen vorsieht, dass diese mit 1% des BLP versteuert werden und die Entfernung keinen Einfluss hat. Aber wie ist die konkrete Anwendung in Hinblick auf einen Grenzgänger?

Also ist die ganz große Frage: wo setzt das Finanzamt an?
1. Möglichkeit: Finanzamt schaut auf das Gesamtbrutto. Dann würde ich die vollen 980 Euro monatlich in Frankreich versteuern und hätte somit doch die Entfernungskilometer mit drin
2. Möglichkeit: Finanzamt schaut auf den Auszahlungsbetrag dann wären die Entfernungskilometer nicht relevant. Wie weise ich dann aber den geltwerten Vorteil nach? Stellt der Arbeitgeber dann eine Bescheinigung über den BLP aus, den ich beim Finanzamt einreiche?

Falls jemand diese Frage beantworten kann, würde ich mich auch sehr gerne erkenntlich zeigen.

Viele Grüße!

Offline Ralph

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980 € für die Entfernung Wohn- u. Arbeitsstätte + 350 € nach der 1 % Regelung....da ist der Firmenwagen unbezahlbar....

Das Problem ist, das sich das französische FA gar nicht für Deine Rechnerei interessiert. Das ist nämlich deutsches Steuerrecht und in F uninteressant.
In der Praxis hast Du diese 1.330 € x 12 auf Deinem Lohnzettel als Gehalt mit drauf und versteuerst die 15.960 € in F.
Zusätzlich hast Du auch keine Chance Fahrtkosten in F geltend zu machen, um wenigstens wieder etwas zurückzubekommen - da Du ja ein D - Kennzeichen hast.

Mit dieser Konstellation lohnt sich das für Dich nicht. Besteht die Möglichkeit von den Fahrtenkosten wegzukommen (Außendienst, Homeoffice, etc) ? Fährst Du jeden Tag zu Deiner Arbeitsstätte ?

« Letzte Änderung: 27. Juli 2014, 22:39:03 von Ralph »
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.  Curt Goetz

Offline denckmal

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Job lässt leider eine solche Interpretation nur sehr schwierig zu. Habe "Innendienst" mit hohem Anwesenheitsanteil....

Ist deine Aussage durch einen Steuerberater/Finanzamt gesichert? Schließlich zahle ich ja dann Steuern für einen geldwerten Vorteil, den es nach französischem Steuerrecht überhaupt nicht gibt.
« Letzte Änderung: 27. Juli 2014, 23:56:33 von denckmal »

Offline Waylon57

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1.330€ pro Monat ist ja auch nicht der Betrag welcher angesetzt werden muß, sondern wenn man es nach französischer Sichtweise macht nur 350€ pro Monat.

Ich schreibe es immer wieder wenn dieses Thema aufkommt:
Mir hat der ein Mitarbeiter des Finanzamtes gesagt, welcher inzwischen sogar Bürgermeister in unserem Städtchen ist, dass ich auch die von dir beschriebene erste Variante anwenden kann. In den letzten sechs Jahren hat sich bisher auch noch niemand über diese Vorgehensweise beschwert.

Offline moni

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Wenn sich in den letzten 2 Jahren nichts geändert hat, dann kommen die 1%/350€ auf Dein Gehalt mit drauf und werden in Frankreich versteuert.
Genau wie Waylon57 schreibt, geht es hier nur um die 1%, nicht um das km-Geld, ABER: das muss Dein deutscher Arbeitgeber auch richtig machen, denn der darf es gar nicht erst auf die Abrechnung draufschreiben.

Mein damaliger - grenznaher - Arbeitgeber wusste das. Mein Steuerberater sagte aber damals, dass viel Firmen das nicht wissen oder einfach mit auf den Gehaltszettel schreiben. Angeblich kann man es, wenn es erst mal auf dem Gehaltszettel steht, dem F-Finanzamt auch nicht klar machen, dass es da nicht hingehört.

Es gibt dann noch so eine Regelung, wenn man unterhalb der Obergrenze bei den Sozialabgaben ist, dann wird da noch was vom km-Geld fällig. Da kenn ich mich nicht aus, erinnere mich aber, dass Ralph das weiß!  :winkerwinker:

Grüße
moni

Offline spirou

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Hallo,
ich habe genau das gleiche Problem wie du, Grenzgänger und 60 km einfach zur Arbeit mit Dienstwagen.
Machte laut Steuerberater einen geldwerten Vorteil von ca. 900 €uro wie bei dir.
Ich habe 3 Jahre lang diese 900 € versteuert und im Gegenzug meine Fahrten zur Arbeit als frais réel abgesetzt.
Jetzt hatte ich eine Steuerprüfung mein Vorgehen wurde nicht akzeptiert.
Da hier mal wieder 2 Steuerrechte aufeinandertreffen muß differenziert werden.
Dein AG muß die Gehaltsabrechnung nach deutschem Recht machen, da kommt er nicht drumrum, schließlich kann es ihm ja egal sein wo du wohnst.
Du versteuerst aber nach franz. Recht und mußt diese Regeln anwenden, d.h. du mußt deine Geh.abrechnung modifizieren.
Du steichst den deutschen geldwerten Vorteil raus, der findet in F keine Anwendung und rechnest den franz. geldwerten Vorteil rein der sich wie folgt ermittelt.
12%/Jahr des Kaufpreises (Rechnungsbetrag incl. MwSt) wenn das Fzg. jünger als 5 Jahre ist und der AG auch das Benzin bezahlt
9%/Jahr des Kaufpreises (Rechnungsbetrag incl. MwSt) wenn das Fzg. älter als 5 Jahre ist und der AG auch das Benzin bezahlt
40%/Jahr der Leasingrate(Rechnungsbetrag incl. MwSt) wenn das der AG auch das Benzin bezahlt
Also wichtig: in F zählt der Kaufpreis neu oder gebraucht, nachzuweisen durch Rechnung und nicht der Listenpreis
Wenn du das Benzin selber bezahlen mußt verändert sich der Prozentsatz, kannst du alles im Internet nachforschen z.B. hier:http://www.expert-comptable-tpe.fr/posts/view/voiture-de-fonction-calculer-avantage-en-nature-du-dirigeant-#L%26rsquo%3Bavantage+en+nature+du+v%26eacute%3Bhicule+de+soci%26eacute%3Bt%26eacute%3B+%3A+deux+modes+de+calcul
Frais réel kannst du keine ansetzen da es nicht dein eigenes Auto ist.
Bsp. Du hast € 40000 in F zu versteuerndes Einkommen .
darin sind € 10800 ohne MwSt. geldwerter Vorteil enthalten.(Dein AG muß den geldwerten Vorteil für im Ausland wohnende Angestellte exkl. MwSt angeben, das vermindert deine Sozialabgaben(deutsches Recht, muß der Steuerberater wissen))
Du ziehst jetzt also von den 40000 € die 10800 € geldwerter Vorteil ab das macht 29200 € zu versteuerndes Einkommen.
Jetzt lässt du dir vom AG die Rechnung für das Fzg. geben und nimmst vom  Betrag incl. MwSt.12% 35000€x12%=4200 €
Jetzt 29200€ + 4200 € = 33400 €
Diese 33400 € trägst du bei zu versteuerndes Einkommen ein und nichts anderes.
Die nächste Überlegung ist die Rentabilität. nach franz. Rechnung versteuerst du für das Auto 4200 € und kannst keine Fahrten zur Arbeit geltend machen ob es da nicht rentabler ist ein Fzg. privat zu kaufen, die Fahrten zur Arbeit als frais réel abzusetzen( wobei du plausibel erklären mußt warum 60 km einfach zur Arbeit, sonst werden höchstens 40km akzeptiert) und für Dienstfahren dein Fzg. dem AG zur Verfügung zu stellen der dir das dann  wieder vergütet.

Alles etwas kompliziert, mach das beste draus

 Grüße


« Letzte Änderung: 28. Juli 2014, 11:21:02 von spirou »

Offline Ralph

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Das Problem ist immer der AG....wenn der in der Jahresbescheinigung die Fahrten zwischen Wohn-u. Arbeitsstätte nicht extra als solche ausweist - und ich kenne bisher keinen der das macht - wird es schwierig sein, dem FA in F zu erklären warum man von seinem ausgewiesenen Brutto was abzieht...und "Geldwerte Vorteil" versteht in F kein Mensch.
Das nächste Problem droht ja auch - wenn Du nur zwischen Wohn-u. Arbeitsstätte pendelst und keine Dienstfahrten machst.
Dann wird das Fahrzeug überwiegend privat genutzt...auch da droht Ungemach.

Für mich wäre die bessere und einfachere Alternative sich einfach Fahrtgeld oder einen Fahrkostenzuschuß bezahlen zu lassen.
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.  Curt Goetz

Offline Waylon57

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Das Thema ist und bleibt spannend.  ;)

Ob mir allerdings mein Arbeitgeber die Rechnung für das Fahrzeug zeigt ist eher zweifelhaft. Das zur Berechnung des Sachbezuges immer der Listenpreis herangezogen wird sollte doch wohl klar sein.

Ich fahre 60.000 km im Jahr, da ist es eher zweifelhaft, ob es günstiger kommt dafür ein eigenes Auto anzuschaffen.

Die Geschichte mit den 40 km und 60 km kann wird auch immer wieder angesprochen. Wenn man bedenkt, dass das Saarland komplett als Grenzgebiet gilt, dann kann man doch schnell auf die 60 km kommen. Ich hatte in den letzten Jahren öfters 66 km angegeben und es gibt wahrscheinlich wenige Grenzgänger die näher an der saarländischen Grenze wohnen als ich. :)