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Grenzgänger => Steuern => Thema gestartet von: sabine1401 am 01. Dezember 2021, 11:44:06

Titel: AG Zuschuss KV PV
Beitrag von: sabine1401 am 01. Dezember 2021, 11:44:06
Hallo,

Mir wurde von Finanzamt in Frankreich mitgeteilt, dass ich die in Deutschland steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung versteuern müsse? Ist das korrekt?
Titel: Re: AG Zuschuss KV PV
Beitrag von: Nicod3mus am 25. Dezember 2021, 22:29:10
Klar musst du die versteuern. Du setzt ja auch dann 100 % deiner KV und PV Beiträge von der Steuer ab, bzw. soweit sie Dir als Ausgaben bescheinigt werden.
Titel: Re: AG Zuschuss KV PV
Beitrag von: readonly am 26. Dezember 2021, 09:36:19
also wenn man umgangssprachlich ,etwas von der Steuer absetzt‘, dann versteuert man es auch nicht…
Titel: Re: AG Zuschuss KV PV
Beitrag von: readonly am 26. Dezember 2021, 10:04:27
@Sabine1401:
Ich versteuere das nicht, seit Jahren nicht und bisher hats niemanden gestört.
Es wird jedoch ab und an diskutiert, ob der Anteil in der PKV, der den Grundschutz der GKV übersteigt - Beispielsweise ein Baustein ‚2-Bett-Zimmer‘ - wie eine freiwillige Zusatzversicherung zu sehen ist und somit nicht abgesetzt werden kann.
Titel: Re: AG Zuschuss KV PV
Beitrag von: Nicod3mus am 06. Januar 2022, 15:03:03
Ist natürlich jedem das seine, ob er die Angaben in der Steuererklärung korrekt macht oder nicht. Natürlich erwischen sie nicht jeden, aber wenn sie dich erwischen, dann gibt es in Frankreich empfindliche Bußgelder.

Meine PKV bescheinigt mir nur solche Beträge, die die Grundsicherung abdecken, also so als ob ich in der gesetzlichen Versicherung bin. Da sich das erst ca. vor 5 Jahren geändert hat, habe ich das Thema zur Klärung an meinen Steuerberater gegeben. Der hat mir mitgeteilt, dass dies so korrekt ist. Die "Zusatzversicherungen" sind in Frankreich nämlich nicht von der Steuer absetzbar.

Und der Arbeitgeberzuschuss stellt in Frankreich eine Lohnzahlung dar, ist also zu versteuern.

Im übrigen sind in Frankreich bei privaten Krankenversicherungen auch die Beitragsrückerstattungen zu versteuern bzw. vermindern dann den absetzbaren Beitrag.