Grenzgaenger Forum

Grenzgänger => Steuern => Thema gestartet von: Törtchen am 15. August 2012, 23:20:37

Titel: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: Törtchen am 15. August 2012, 23:20:37
Liebe Grenzgänger,
Bin verunsichert! Ich will zum 1.9 mir ein App. In F suchen da ich in sb anfangen werde zu schaffe.
Jetztzeit dachte ich dass ich ab dann in das Doppelbesteuerungsabkommen falle und ab dann nur noch in F besteuert werde. Auf der Seite des saarl. FA steht aber:

"Die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft müssen für ein Kalenderjahr insgesamt erfüllt werden. Für die Kalenderjahre, in denen die Grenzgängereigenschaft gegeben ist, wird der Arbeitslohn eines französischen Grenzgängers nur in Frankreich versteuert und ist in Deutschland steuerfrei. Im umgekehrten Fall steht das Beteuerungsrecht Deutschland zu."

Das bedeutet dass ich von dem Abkommen erst ab 1.1. profitiere und erst dann nicht mehr nach dt. Recht sondern Franz. Recht besteuert werde? Richtig?

 :Danke:  :fliege:
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: banjo am 16. August 2012, 08:33:09
Du musst 183 Tage oder mehr täglich zu Deinem Wohnsitz in F zurückkehren, damit Du steuertechnisch als Grenzgänger zählst. Das schaffst Du ab 1.9. dann nicht mehr so ganz...

Siehe hier http://archiv.jura.uni-saarland.de/BIJUS/doppelsteuer/de.htm, Artikel 2 (1) 4.b in Verbindung mit Artikel 13 (4) 1.
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: Törtchen am 16. August 2012, 09:21:08
Hi Banjo,

danke!!! Ich habe soeben mal das FA in SB und in Pirmasens angerufen. Beide sagen dass ich das Einkommen ab 01.09-31.12 in F besteuere ABER die Einnahmen vom 01.01-31.12. in Deutschland den Steuersatz in Prozent ergeben der dann auf die Einnahmen vom 01.01-31.08. angewendet wird (irgendwas mit Progession).

GLG
Törtchen
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: banjo am 16. August 2012, 09:30:30
Also das kling für mich nach großem Quatsch.
Das DBA ist Gesetz und dort ist die steuerliche Behandlung geregelt, sie unterliegt nicht der Interpretation eines Sachbearbeiters es FA's.
Du bist das ganze Jahr lt. DBA in D steuerpflichtig. Vieleicht solltest Du Dich von einem fähigen Steuerberater beraten lassen, der sowas schon öfter gemacht hat.
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: XY am 16. August 2012, 12:49:23
Hallo!

Bis zu Deinem Umzug von D nach F am 1.09.2012 bist Du aufgrund Deines Wohnsitzes in D unbeschränkt steuerpflichtig (Welteinkommen).

Ab Deinem Umzug bist Du, wenn Du in D keine Bleibe mehr hast, mit Deinen Einkünften nur noch beschränkt steuerpflichtig.

Die Steuer ist eine Jahressteuer, so dass Du für das komplette Kj. 2012 in D eine Steuererklärung abzugeben hast.

Durch Deinen Umzug nach F wirst Du in F zusätzlich unbeschränkt steuerpflichtig (Welteinkommen). Demnach unterliegen Deine Einkünfte in D zusätzlich in F der unbeschränkten Steuerpflicht. Doppelbesteuerung!

Jetzt greift das DBA, welches sagt, dass Du die Eikünfte aus dem Grenzbereich als Grenzgänger in F besteuern musst, sofern Du nicht Bezieher aus öffentl. Kasse bist (Kassenstaatprinzip). D verzichtet demnach auf die Besteuerung. Dennoch sind die Einkünfte in die Berechnung der D Steuer einzubeziehen, da sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen und in der Summe mit den anderen Einkünften des Kalenderjahres den Steuersatz bestimmen und entsprechend erhöhen.

Insofern sind die Auskünfte des Sachbearbeiters absolut korrekt.

Gruß
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: Törtchen am 16. August 2012, 12:58:38
Hi XY,

 :respekt:. Ich danke Dir herzlich für diese sehr kompetente, fachliche Auskunft und den anderen für Ihre Postings! Denn ich bin im Tal der Ahnungslosen  :anixwissen: und hab schon bissl Schiss ob ich an alles Erforderliche denke . Am Samstag schaue ich mir eine Wohnung in Forbachan.

 Vielleicht kann ein Moderator die Auskunft von XY das noch in den Wiki übernehmen wenn erwünscht.

LG
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: banjo am 16. August 2012, 13:05:06
gut, und wie greift dann die 183-Tageregel im DBA?
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: XY am 16. August 2012, 13:21:22
Hallo!

Du musst die Dinge im Leben ganz ruhig und insbesondere Schritt für Schritt angehen!

An was Du jetzt erst einmal denken musst, ist Dir die Grenzgängerbescheinigung zu besorgen, damit der AG in D keine weitere Lohnsteuer abführt. Hier im Forum hat mal jemand den Link gepostet.
 
http://www.fa-baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/1160385/Formular_Einkommensteuer_grenzgaenger5011.pdf

Ansonsten musst Du Dir um die Steuer dieses Jahr erst mal keinen weiteren Kopf machen!

Nur solltest Du berücksichtigen, dass Du nächstes Jahr in F die Steuer entrichten musst und somit das Geld für die Steuer zurücklegen musst. Also keine Schuhe kaufen!!

Erst nächstes Jahr gibst Du dann in F und letztmalig in D für 2012 jeweils eine Steuererklärung ab.

Du solltest zudem berücksichtigen, dass Du solange in D unbeschränkt steuerpflichtig bleibst, wie Du dort noch irgendwelche Unterkunftsmöglichkeiten hast! Zimmer bei den Eltern Freund oder dergleichen.


@ banjo: Die 183 –Tage Regelung gilt natürlich nur für ein volles Kj. sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Unterjährig ist das natürlich dann entsprechend zeitanteilig umzurechnen.

Gruß
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: pifolog am 16. August 2012, 15:34:55

Die „183 Tage“ betreffen Grenzgänger überhaupt nicht.

Diese Regelung und die Grenzgänger-Regelung sind beide von einander unabhängige Ausnahmebestimmungen vom allgemeinen Grundsatz:
Lohn/Gehalt werden im Arbeitsland versteuert.

Zum Nachlesen im DBA:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden im Arbeitsland und nicht im Wohnland versteuert. (Artikel 13, 1)
Ausnahmen (unter anderen):
- der Arbeitgeber hat seinen Firmensitz nicht im Arbeitsland, auch keine Betriebsstätte und
  der Auslandsaufenthalt dauert nicht länger als 183 Tage im betreffenden Steuerjahr. (Artikel 13, 4)
- Grenzgänger (Artikel 13, 5)


@ XY zur Info:
Für das Umzugsjahr hat F eine spezielle Regelung. Die vorher in D erzielten Einkünfte bleiben unberücksichtigt, sie werden nicht zur Ermittlung einer Progression herangezogen.

Grüße

Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: XY am 16. August 2012, 15:44:56
@ piflog: Eine derartige Behauptung habe ich an keiner Stelle aufgestellt! Erst lesen dann denken, dann schreiben!

Gruss
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: banjo am 16. August 2012, 16:04:40
selbstverständlich gilt die 183-Tage-Regelung auch für Grenzgänger, lies die von mir zitierten Paragraphen im DBA
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: pifolog am 16. August 2012, 19:33:57
@ piflog:  Erst lesen dann denken, dann schreiben!

Hoho, warum so rotzig?

Meine Bemerkung bezog sich auf diese Ausführung (Zitat:) „Durch Deinen Umzug nach F wirst Du in F zusätzlich unbeschränkt steuerpflichtig (Welteinkommen). Demnach unterliegen Deine Einkünfte in D zusätzlich in F der unbeschränkten Steuerpflicht.“ 
Das ist unbestritten und mit dem Artikel 20 DBA im Rücken verhält sich Frankreich da generell mit seinem crédit d'impôt oder calcul du taux effectif nicht anders als Deutschland mit seinem Progressionsvorbehalt.
Nur... in diesem einen Umzugsjahr berücksichtigt Frankreich die in D steuerpflichtigen Einkünfte eben nicht. Deshalb gibt es hier, auch keinen erhöhten Steuersatz auf die in F zu versteuernden Einkünfte.
Insofern sehe ich meine Info als Ergänzung zu deinen absolut richtigen Erklärungen.
 
Oder hatte ich mich im Ton vergriffen?


@ banjo
deine zitierten Paragraphen 2 und 13,4 habe ich gelesen.
Da steht nichts drin von Grenzgängern. Die sind erst später bei 13,5 erwähnt und da gelten spezielle, abweichende Vorgaben.
Als Grenzgänger musst du genau nicht (ich zitiere dich): „183 Tage oder mehr täglich zu Deinem Wohnsitz in F zurückkehren“, sondern in der Regel jeden Tag. (so sagt Artikel 13,5a)
Das können dann sogar viel weniger als 183 Tage sein, wenn man die von der Regel erlaubten Abweichungen berücksichtigt. Nämlich alle Arbeitstage minus 20%, höchstens 45 Tage.
Dein angeführter Artikel 2,1, 4b spricht von Personen, die in Frankreich und in Deutschland ansässig sind. Was hat das mit Grenzgängern zu tun? Ihnen ist nur ein Wohnsitz erlaubt, sie können nicht in beiden Staaten ansässig sein.
Die ominösen 183 Tage sind im gesamten Abkommen nur an 2 Stellen aufgeführt. Einmal für Studenten bei einem Auslandspraktikum und dann für Arbeitnehmer eben nach 13,4. Vereinfacht ausgedrückt betrifft es da nur Personen, die von ihrem Arbeitgeber zum Arbeiten ins Ausland geschickt werden. Also eher das Gegenteil vom Grenzgänger.
Deshalb bleibe ich dabei:
Grenzgänger und 183 Tage haben nichts miteinander zu tun.

Grüße
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: XY am 16. August 2012, 20:03:14
@pifolog

Also noch einmal: Von Progression in Frankreich habe weder ich noch sonst irgend jemand der hier involvierten irgend eine Aussage getroffen!

Du zitierst mich einfach falsch! Deshalb noch mal: lesen - denken - schreiben!

Bevor sie in Frankreich ist, kann mit Einkünften, die in D erzielt werden in F überhaupt nichts ausgelöst werden!! Das ist einfach völliger Unfug! Somit auch keine Progression!

Es wurde schon mehrfach hier im Forum diskutiert: Die Steuerpflicht richtet sich zunächst immer nach den jeweiligen nationalen Steuergesetzen. Erst wenn sich daraus eine Doppelbesteuerung ergibt, ist das DBA zu fragen und nicht vorher!

Eine Doppelbesteuerung liegt vor, ab dem Umzug nach F (unbeschränkte Steuerpflicht – also incl. dem Arbeitseinkommen in D) und das EK in D (beschränkte ggf. sogar nochmals unbeschränkte Steuerpflicht – nochmals Arbeitseinkommen in D). Ohne dem DBA würde das Arbeitseinkommen in D 2 mal uneingeschränkt (D u. F) der Besteuerung unterliegen.

Da sich das ja auch mit den Aussagen des Finanzamtes deckt und ich vom Fach bin, ist dem nichts weiter hinzuzufügen!


Gruß




Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: wome am 16. August 2012, 20:09:19
Also  bei uns fingen die Probleme mit der Besteuerung erst an als wir beide in Pension  bzw. Rente gingen. Ich kann nur Jedem empfehlen sich eine gute Beratungsfirma zu nehmen. Die franz. und auch die deutschen Finanzämter werden dann sehr vorsichtig in der Beurteilung einer steuerlichen Situation.
Wir haben da etwa ein Drittel von dem bezahlt was uns die Firma erspart hat. Aber: Jede Situation ist anders, deshalb keine Gewähr für das Drittel.

Adresse der Beratungsfirma (in der Nähe von Baden-Baden) könnte ich geben, werde sie aber nicht hier offenlegen.

Grüße
wome
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: banjo am 16. August 2012, 20:56:36
XY, wenn Du vom Fach bist, was sagst Du dazu:

Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich der Vorschriften “der nachstehenden Absätze” nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Art. 13 Abs. 4 DBA-Frankreich sieht in der ab dem 1.01.1990 geltenden Fassung des Zusatzabkommens vom 28.09.19892 “ungeachtet des Absatzes 1″ eine Besteuerung “nur” im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers vor, wenn sich der Empfänger im jeweiligen Steuerjahr im Tätigkeitsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage aufgehalten hat  (Nr. 1), sein Arbeitgeber nicht im Inland ansässig war (Nr. 2) und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen wurden  (Nr. 3). Art. 13 Abs. 5 Buchst. a DBA-Frankreich sieht wiederum “abweichend von den Absätzen 1 … und 4″ eine Besteuerung sog. Grenzgänger unter bestimmten Voraussetzungen nur im Ansässigkeitsstaat vor.
Quelle: http://www.aussenwirtschaftslupe.de/steuern/aussensteuer/183-tage-regelung-im-dba-frankreich-und-die-berechnung-der-aufenthaltsdauer-1809

ERGO: Hälst Du Dich länger als 183 Tage in D auf, wirst Du autom. in D unbeschränkt steuerpflichtig. So sagts mir im Übrigen auch mein Steuerberater.
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: XY am 16. August 2012, 21:36:51
Ja, das ist korrekt, ich bin darauf nicht sonderlich eingegangen, da es der Themenstellerin mehr um die Grenzgängerregelung ging!

@wome:
Besteuerung der Rente ist eigentlich auch nicht so schwer! Es hat sich da in den letzten Jahren aber einiges geändert, insbesondere das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung.

Aber auch hier wird das Grundprinzip konsequent umgesetzt:

Sofern es sich um eine private Rente handelt, dann Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.

„Artikel 13
8) Private Ruhegehälter und Leibrenten können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.“

Bei einer Rente aus öffentlich rechtlicher Quelle, dann Besteuerung im Auszahlungsstaat. Das gilt übrigens auch trotz Grenzgängerregelung und 183 Tage Regelung für Kurzarbeitergeld auch wenn das restliche Gehalt dann im Ansässigkeitsstaat besteuert wird.

„Artikel 14
(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer der Vertragstaaten, ein Land oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes an in dem anderen Staat ansässige natürliche Personen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vergütungen an Personen gezahlt werden, die die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzen, ohne zugleich Staatsangehörige des erstgenannten Staates zu sein; in diesem Falle können die Vergütungen nur von dem Staate besteuert werden, in dem diese Personen ansässig sind.
(2) Absatz (1) Satz 1 gilt auch für
Bezüge, die aus der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden;
1.   Pensionen, Leibrenten und andere wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, die von einem der Vertragstaaten, einem Land oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes als Vergütung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist. …„

Bei einer Rente muss man sich aber die Gesamtsituation ansehen, da es hier Sinn macht, zur unbeschränkten Steuerpflicht im Auszahlungsstaat zu optieren.

Das lässt sich aber hier in einem Forum nicht diskutieren.

Auch muss man sich genau ansehen, um was für eine Rente es sich handelt. OK Doch nicht ganz so einfach!   …


Gruß
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: banjo am 16. August 2012, 21:47:06
@XY
Also spielt die 183-Tage-Regelung doch eine Rolle, auch wenn Du das ein paar Postings zuvor heftig zurückgewiesen hast...

Zitat
Grenzgänger und 183 Tage haben nichts miteinander zu tun.
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: XY am 16. August 2012, 21:50:00
Du zitierst nicht mich!
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: banjo am 16. August 2012, 21:51:29
Upps, sorry - ich nehme alles zurück.

Es war ein Zitat von pifolog.

War keine Absicht!
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: banjo am 16. August 2012, 21:54:12
Es stellt sich trotzdem die Frage, inwieweit diese Regelung für Personen gilt, die erst z. Bsp. am 1.9. nach F ziehen. Die anteilige 183-Tage-Berechnung klingt zwar logisch und gerecht, allerdings ist dazu nichts kornkretes zu finden. Es ist immer nur der Bezug zum Kalender- oder Steuerjahr hergestellt.
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: XY am 16. August 2012, 22:10:25

Das behaupte ich jetzt einfach! Ich kann dazu jetzt auch keine Quelle benennen, aber es kann nur so sachgerecht sein. Auch mit anderen Frei- und sonstigen Beträgen wird ein zeitanteiliger Wert angesetzt.

Es gibt nur wenige Beträge, die nicht zeitanteilig umgelegt werden.

Gruß
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: pifolog am 16. August 2012, 22:16:42

Hallo XY,
kannst du mir mal sagen, über was du jetzt mit mir streiten willst?

Die Ausgangslage von diesem Thema:
Da will jemand von D nach F umziehen und fragt, wo und was er in diesem Jahr versteuern muss. Seine Auskunft vom Finanzamt: bis zum Umzug alles in D, danach in F.
Ein Forist erklärt das für Quatsch und behauptet nur in D, weil der Aufenthalt in D länger als 183 Tage war.
Du begründest, warum die Aussagen der beiden Finanzämter richtig waren. Ich sehe das genau so.
Die grundsätzliche Lage wäre damit für mich geklärt.
Und eigentlich Schluss der Debatte.

Doch plötzlich kommen Feinheiten ins Spiel.
Wie wird denn dann in D und in F versteuert?
Würden D und F den auf sie anfallenden Anteil fein säuberlich trennen und auch nur diesen versteuern, wäre die Sache einfach zu regeln. Aber mit dem Konstrukt Welteinkommen, unbeschränkte, beschränkte Steuerpflicht kommen Einkünfte, die nicht im jeweiligen Land zu versteuern sind, zusätzlich in den Blickpunkt einer nationalen Besteuerung. Das ist so, in D und in F.
Ich denke, soweit sind wir uns auch einig.

Ja, das Doppelbesteuerungsabkommen soll eine Besteuerung ein und derselben Einkünfte in D und dann nochmals in F verhindern und tut es auch. Doch schielen beide Länder darauf, auch steuerlich an Einkommen zu partizipieren, die sie gemäß ihrem eigenen Abkommen gar nicht besteuern dürfen. So schaffen sie es, nationale Einkommen (jetzt nagel mich nicht wegen des Begriffs) mit einem erhöhten Satz zu belegen, indem sie diese anderen Einkünfte, die ja nicht ihrer Steuerhoheit unterliegen, fiskalisch mit einbeziehen. Das macht D so, das macht F so.
Genau das beschreibt deine Aussage: Durch Deinen Umzug nach F wirst Du in F zusätzlich unbeschränkt steuerpflichtig (Welteinkommen). Demnach unterliegen Deine Einkünfte in D zusätzlich in F der unbeschränkten Steuerpflicht
Wir sind uns immer noch einig?

Und jetzt kommt mein Hinweis: Für das Umzugsjahr hat F eine spezielle Regelung. Die vorher in D erzielten Einkünfte bleiben unberücksichtigt, sie werden nicht zur Ermittlung einer Progression herangezogen.
Wenn dieser Hinweis falsch ist, können wir weiter streiten.

Grüße
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: XY am 16. August 2012, 22:25:04
Das ist alles bis auf eine winzige Kleinigkeit richtig:

In F bedarf es keiner Regelung, die vor dem Umzug erzielten EK in F steuerfrei zu stellen, da sie nie in F steuerpflichtig waren. Weder unbeschränkt noch beschränkt. Sie unterliegt nicht der Steuerpflicht nach nationalem Steuergesetz.

Zu diesem Zeitpunkt bis vor dem Umzug hatte sie nichts mit F zu tun.

Ich führe nochmals kurz etwas zum Thema Progression aus ... gleich mehr.

Gruß
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: XY am 16. August 2012, 22:35:31

Thema Progression (§ 32 b EStG.):
Der Verzicht auf die Besteuerung von Einkünften die eigentlich steuerpflichtig nach nationalen Gesetzen wären, ziehen einen doppelten negativen Effekt nach sich:

1.   Verringert sich das zu versteuernde Einkommen und
2.   reduziert sich durch das verminderte zu versteuernde Einkommen aufgrund des progressiven Verlaufes des Steuertarifs zusätzlich der Steuersatz mit dem das restliche Einkommen besteuert werden soll.

Das versucht der Progressionsvorbehalt auszugleichen.

Dafür werden diese Einkünfte in das zu versteuernde EK zunächst einbezogen. Damit ergibt sich der Steuersatz. Mit diesem erhöhten Steuersatz (es gibt allerdings auch aber selten einen negativen Progressionsvorbehalt) wird dann das zu versteuernde Einkommen multipliziert allerdings jetzt ohne den ausländischen Einkünften.

Deshalb ist dann auch verständlich, weshalb in F kein Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist.

Gruß

  
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: banjo am 16. August 2012, 22:58:28
Ich habe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in D, die in F zu 100% versteuert werden.
Darüberhinaus habe ich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in D, die in D zu 100% versteuert werden (Firmensitz ist in D, gemäß DBA).
Die franz. Steuerbehörden nehmen sehr wohl die selbständigen Netto-Einkünfte aus D (erhöhen diese nebenbei erwähnt um 25%), schlagen sie dann dem nichtselbständigen Brutto-Einkommen zu (=Welteinkommen) und *versteuern diese Gesamtsumme* mit dem französischen Steuersatz. Damit keine Doppelbesteuerung des selbständigen Einkommens aus D stattfindet, wird anschließend an der Steuerschuld ein Abzug vorgenommen (credit impot), der in etwa dem Betrag der doppelten Versteuerung entspricht.

Der Steuerprogressionsvorbehalt auf das Welteinkommen wird somit (zumindest in dieser Konstellation) zu 100% in F vorgenommen.
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: XY am 16. August 2012, 23:02:54
Das ist aber jetzt wieder ein ganz anderer Sachverhalt............ gähn
Gruß ich geh jetzt in die Haia..
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: pifolog am 17. August 2012, 00:00:09

Danke XY,
nun interessiert mich auch noch diese winzige Kleinigkeit, die uns in unserer Meinung trennen könnte:
Mir ist klar, vor dem Umzug hat keine Steuerpflicht in F bestanden, danach aber sehr wohl, in D dagegen das ganze Jahr.
Du lieferst mir dankenswerterweise die Begründung warum im Umzugsjahr in D mit Progression gerechnet wird und in Frankreich analog nicht. 
Aber die Tatsache selbst streitest du nicht ab. Schon wieder Übereinstimmung?

Eine Frage, auf die ich keine Antwort weiß, habe ich noch an dich. Wie sieht das denn im umgekehrten Fall aus? Jemand zieht von F nach D.

Oh, jetzt sehe ich auch dein Statement zur Progression.
Wen zitierst du denn da mit so frivolen Begründungen für die Progression??

Der Verzicht auf die Besteuerung ...ziehen einen doppelten negativen Effekt nach sich.
Das zu versteuernde Einkommen verringert sich.
der Steuersatz reduziert sich.
Das versucht der Progressionsvorbehalt auszugleichen.
verständlich, weshalb in F kein Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist.

 
So gesehen bleibt nur noch:
Hoch lebe die Progression denn ohne sie würde sich jeder zahlungsgeile deutsche Steuerbürger mit Ekel vom deutschen Steuersystem abwenden
... oder, wenn nicht, vorher sein Geld in die Schweiz bringen  ;)

Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: Törtchen am 17. August 2012, 00:26:59
Hallo zusammen,
Wollte aber nicht dass ihr wegen meinem Postings das Streiten anfangt.  :pfeif:
Da ich zunächst ohne Familie nach F ziehe lohnt sich das nicht.
Hab's gerechnet :-(. Ohne Einrechnung von Mann und Kinder ist die steuerliche Belastung in F für die 4 Monate zu hoch.  Das sind 1249€ steuern pro Monat für F und die Steuer mit der Progession für D 1393 € pro Monat. Dazu kommen noch Kosten für Wohnung etc.....

PS: kann mir jemand von euch sagen wie das mit den Kindern ist für die man unterhält zahlt und die in Deutschland bei dem anderen Elternteil leben? Kann ich das Kind in der Jahressteuererklärung in frankreich als kind mit angeben?

PPS: ich weiß dass ich normalerweise mit dem Umstand mit partner und Kinder keinen Grenzgängerstatus hätte. Wenn man sicher aber trennen würde schon  :angel:


Danke sagt euer
Törtchen
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: XY am 17. August 2012, 09:00:35
Guten morgen,

Also wenn wir die Situation komplett umdrehen ist die Situation absolut identisch:

Arbeiten und leben bis 1.09. in F, dann nach D umziehen und weiter in F arbeiten.
Bis zum Umzug war D bisher überhaupt nicht involviert, weder beschränkte noch unbeschränkte Steuerpflicht, daher sind die in F erzielten EK nicht über einen Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.

Ab dem Umzug analog wie zuvor. D erhält das volle Besteuerungsrecht aufgrund DBA. In F wäre analog ein Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Wie das aber in F im Detail und Technisch gelöst wird, das kann ich nicht sagen. Da möchte ich mich zurückhalten. Da kann dann aber wohl banjo oder andere einen Beitrag/Erfahrungen/Kenntnisse leisten.

Die Schwierigkeit wird halt sein, nachzuweisen, wo tatsächlich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ist. Daran sind ja schon einige vermeintlich schlaue Promis gescheitert. Becker, zuletzt N. Auermann.

@ toertchen:
Jetzt sieht der Ursprungssachverhalt durch Deine Ergänzung schon wieder ganz anders aus.

Wenn Du eine Familie in D mit Kindern hast, dann wird es kaum möglich werden alleine Deinen Wohnsitz zu verlegen. Denn lt. DBA wird das Familienheim zu Deinem länderübergreifenden Hauptwohnsitz (im Sinne des DBA). Dazu müsste man mehr über die Gesamtumstände erfahren.

Wenn wir bei dem Ursprungssachverhalt bleiben, dann kann ich nicht nachvollziehen, was Du da ausgerechnet hast.

Sofern Du in D keine weiteren EK hast, zahlst Du auch mit Progression keine Steuer mehr ab 2013. Denn ein erhöhter Steuersatz auf nix ist nix!

Du kannst Deinen Gehaltszettel nehmen und vom Brutto die SV abziehen, das wäre der Auszahlungsbetrag aus Deiner Tätigkeit in D und damit wäre auch schon alles erledigt. Sofern Du die Grenzgängerbescheinigung erhältst. In ca. 1 Jahr machst Du in F Deine Steuer für 2012 und zahlst dann für die restlichen 4 Monate die Steuer nach.

Der Effekt aus der Progression in 2012 in D dürfte je nach den Gesamtumständen nur marginal sein. In der Summe für das komplette Kj. dürftest Du sogar etwas rausbekommen, da Dein Lohnsteuereinbehalt in den ersten 8 Monaten vor dem Umzug tendenziell auf das gesamte Kj hochgerechnet zu hoch war.

Um es aber nochmals klar zu sagen, ich denke das ist nicht angekommen: Dein AG führt keine Lohnsteuer ab Vorlage der Grenzgängerbescheinigung mehr ab. Und es entsteht auch keine bis auf einen winzigen Anteil für den Progressionsvorbehalt in 2012, der aber verpuffen dürfte.


Gruß

Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: Gabrielle am 17. August 2012, 09:49:36
@alle
Habe eure Beiträge mit großem Interesse gelesen und da ich mittlerweile für meine/unsere Voisins als “Sachbearbeiterin“ für “alle Fälle“ auserkoren wurde (Rentenbescheide, Knöllchen, Gebrauchsanweisungen - alles in Deutsch) hier mal eine spezielle Frage an unsere ExpertInnen.

Mein Nachbar beantragt für nächstes Jahr (dann wird er 65) seine Rente. Da er immer in Deutschland gearbeitet hatte, bekommt er seine Rente ausschließlich aus der deutschen Rentenkasse (implizit der 90%-Regelung, die beinhaltet, dass er seine Rente in Deutschland versteuern MUSS). “Unbeschränkte“ Versteuerung kommt für ihn nicht infrage, da seine Ehefrau, in Frankreich lebend und arbeitend, ausschließlich in Frankreich versteuert und über hohes Einkommen verfügt.
Nun aber (s)eine schwierige Frage an mich, die ich aufgrund (m)eines Nicht-Beantwortens-Könnens und mittlerweile Totalverunsicherung (siehe Artikel unten) an euch stelle: Mein Nachbar bezieht aufgrund Arbeitslosigkeit und der Regelung, dass er das entsprechende Arbeitslosengeld aus Frankreich erhält, noch bis Mai nächsten Jahres sein ALG.

Wenn er nun, wie er das wünscht, seine Steuererklärung “beschränkt“ im Jahre 2014 für 2013 in Deutschland abgibt, MUSS er dann dieses von Frankreich gezahlte Arbeitslosengeld in Deutschland mitdeklarieren ODER NUR seine aus Deutschland gezahlte Rente?
Hintergrund seiner Frage: “Die beschränkte Einkommensteuerpflicht umfasst nur inländische Einkünfte“ (also seine deutsche Rente!).
Da ich “ahne“, dass eurerseits evtl. zur UNbeschränkten Steuerveranlagung geraten werden könnte, hier noch ein Fall, der vielleicht nicht nur mir interessant erscheint!?
Besteuerung von Grenzgängern:
Düsseldorf. Der Bund der Steuerzahler NRW (BdSt NRW) unterstützt einen neuen Musterprozess. Dabei geht es um die sog. Grenzgänger. Unter diesem Begriff versteht das Steuerrecht Personen, die im Ausland leben, aber in Deutschland Einkünfte erzielen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, also genauso wie “reine“ Inländer.
Die Voraussetzungen sind in Paragraf 1 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Fraglich ist aber, ob im Ausland steuerpflichtige Einkünfte, die aber nach deutschem Recht steuerfrei sind, in die Berechnung der Ausschlussgrenze einbezogen werden können. Und genau darum geht es in dem Musterprozess.
Keine Zusammenveranlagung wegen belgischem Arbeitslosengeld - Pressemitteilung vom 1. Juni 2012
…Der Bezug belgischen Arbeitslosengeldes kann einer Zusammenveranlagung in Deutschland entgegen stehen, obwohl deutsches Arbeitslosengeld gemäß § 3 Nummer 2 EStG nicht der Einkommensteuer unterliegt. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 20.04.2012 (4 K 1943/09) entschieden. Geklagt hatte ein Ehepaar mit Wohnsitz in Belgien. Der Ehemann verdiente mit seiner Tätigkeit in Deutschland brutto 32.801 €. Zudem erzielte er in Belgien einen Bruttoarbeitslohn von 2.252 €. Seine Ehefrau, die im Vorjahr ebenfalls in Deutschland tätig war, bezog aufgrund dieser Beschäftigung in Belgien Arbeitslosengeld in Höhe von 11.196 €. Die von den Klägern begehrte steuergünstige Zusammenveranlagung lehnte das Finanzamt ab, da die ausländischen Einkünfte über 10 % der gesamten Einkünfte der Kläger lägen und der Grenzbetrag für ausländische Einkünfte von 12.272 € überschritten sei. Bei seiner Berechnung der ausländischen Einkünfte bezog das Finanzamt auch das belgische Arbeitslosengeld der Klägerin ein. Das Finanzgericht bestätigte die Ansicht des Finanzamts mit der Begründung, dass nur deutsches Arbeitslosengeld steuerfrei sei. Ausländisches Arbeitslosengeld falle unter die steuerpflichtigen sonstigen Einkünfte. Ein Verstoß gegen die europarechtlich verbriefte Freizügigkeit für Arbeitnehmer liege darin nicht. Der 4. Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung des Verfahrens die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof in München zugelassen. Die steuergünstige Zusammenveranlagung von Ehepaaren aus einem EU-Staat, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist nur möglich, wenn entweder die Einkünfte beider Ehegatten im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von 12.272 € nicht übersteigen. Vollständige Entscheidung 4 K 1943/09.

Also: Wie ist das denn nun mit meinem Nachbarn? Beschränkte Veranlagung, Einkommen in Frankreich (Arbeitslosengeld) 2014 nicht angeben müssen unter der Prämisse: Die beschränkte Einkommensteuerpflicht umfasst nur inländische Einkünfte - ja oder nein?

Danke schon mal vorab für eure Auskünfte aber auch und/oder rege Diskussion - Gabrielle  :nixwieweg:
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: XY am 17. August 2012, 10:58:08

Ganz klar bei beschränkter Stpfl. ohne der von Dir angedeuteten Option nicht einbeziehen! Bei Option ja!

Gruß
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: Törtchen am 17. August 2012, 11:40:52
Hallo XY,

man sollte nachts nicht rechnen  :-\. Habs nochmal kalkuliert.
Richtige Trennung von Ehemann und Kinder zum 31.08.2012 mit Unterhaltsvereinbarung etc. Damit Grenzgänger aus meiner Sicht ok.
Es ergeben sich folgende Beträge bei grober Rechnung:

2012:
Bruttoverdienst bis 31.08. in D: 81.667 € mit Lohnsteuersatz von 19,2% bei Steuerklasse 3. Da wir uns am 31.08. trennen bleibt uns der Vorteil für die Gesamtveranlagung bis 31.12.2012 erhalten. Erst dann erfolgt steuerlich in D die Trennung. Steuererklärung für 2012 muss ich in D ja noch abgeben.
Bruttoverdienst wenn ich in D geblieben wäre bis 31.12 : 123.331. Steuersatz hierfür in  D 25,9%
Progessions-Gedöns: Diese 6,7 % die es mehr sind setze ich nun für den Bruttolohn von 81.667 € an.
Ergo Nachzahlung in D für 2012: 5.496€

Steuern in Frankreich: Auszahlung Arbeitgeber abzgl. Sozialversicherung  für die 4 Moante etc.: 39.132€
im Steuerkalkulator angenommen dass Trennung der Beziehung zum 31.08.2012
4 Kinder die nicht im Haushalt leben (in residence separee eingetragen)
Damit Steuern in Frankreich für 2012: 1.583 €

Es ergibt sich also folgendes Ergebnis:
Auszahlung Arbeitgeber 39.132 €
-Nachzahlung in D: 5496 €
- Steuern F: 1.583 €
- Wohnsteuer evt.: 150 € (einfach mal angenommen)
- Wohnung Frankreich 2000€ (kleines Studio für 500 €inkl. NK pro Monat)
Ergebnis: 29903 € / 4 = 7.475 € pro Monat netto
In D wären es etwa  6.514 € netto
Macht ein Plus pro Monat von 961€ durch Umzug nach Frankreich.

Hab ich einen Denkfehler?

Danke Für Deine und eure Einschätzung!

GLG
Törtchen




Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: XY am 17. August 2012, 12:02:10

Hab ich einen Denkfehler?


Ja!

Ich habe es schon vermutet, dass Du so rechnest! Aber steuerpflichtig in D ist natürlich aufgrund der Grenzgängerregelung nur Dein Brutto bis zum Umzug!!! Du darfst eben nicht das volle Jahr nehmen und dann zusätzlich einen Progressionsbetrag draufrechnen!

Bei Deinem Gehalt wirkt sich natürlich die Progression massiv aus!

Es dürfte dennoch kaum zu einer Nachzahlung kommen!


PS Bei Deinem Gehalt wäre für mich allerdings schon eine Flasche Schampus für umfassende Beratung fällig! Ist klar!
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: Törtchen am 17. August 2012, 13:22:45
Hi XY,

Schampus gerne!

MMmmhhhh..... Aber ich habe doch nur das Einkommen bis August als steuerpflichtig gerechnet. Aber mit dem Steuersatz für das Einkommen das ich bis  31.12 verdient hätte...
In solchen Sachen:  :anixwissen: :anixwissen: :anixwissen:. Ich bin in diesen Dingen einfach zu doof. :eijoo:

Wie auch immer: Frankreich Lohnt sich also auf jeden Fall auch schon in 2012 :-)

LG
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: XY am 17. August 2012, 14:11:12

Ja aber die Thematik ist schon sehr speziell! Da sind selbst Steuerberater überfordert und mancher Grenzgänger kann mit seinen Erfahrungen selbst denen noch etwas vormachen! Das ist auch nicht das Alltagsgeschäft in der Steuerberatung! Da drückt sich jeder davor, man beherrscht gerade so das Standardprogramm aber zusammen mit den Auslandsachverhalten ist man in der Regel überfordert!

Wenn Du das Jahresbrutto so ansetzt, dann ist da ja schon der Betrag drin, der in D nicht mehr steuerpflichtig ist und dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Wenn Du ihn nochmals separat hinzurechnest, dann hast du ihn doppelt berücksichtigt. Also der Steuersatz so wie Du ihn berechnest und dann nur auf das in D steuerpflichtige Brutto anwenden, dann hast Du es.
   
Den Schampagner trinken wir dann bei mir im Garten oder bei Dir in Deiner neuen Wohnung in F!?

Ab nächstem Jahr wird es teurer, da schreibe ich dann Rechnungen für Beratung!

 :laugh:


Gruß
Titel: Re: Ab wann besteuert man in F???
Beitrag von: Gabrielle am 17. August 2012, 15:20:00
XY,
...Ganz klar bei beschränkter Stpfl. ohne der von Dir angedeuteten Option (damit meinst du "unbeschränkt") nicht einbeziehen! Bei Option (auch wieder "unbeschränkt") ja!

Danke, WO darf ich (!) den Schampus hinschicken? Meine ich ernsthaft!

Gruß Gabrielle - und somit "klappt's auch mit dem Nachbarn".