@ Ralph … Wie läuft das wenn man Rentenversicherung in beiden Länder gezahlt hat ? Und welche Regelungen bezüglich des Renteneintrittalters gelten für uns ? Die F oder die in D ?
Ralph, hast du in beiden Ländern in eine Rentenkasse eingezahlt, gehst du in Frankreich mit 62 Jahren in Rente (das Renteneintrittsalter France wurde kürzlich von 60 auf 62 Jahre angehoben) und in Deutschland mit 67 Jahren. Aber, auch in Frankreich wird die Rente bei Alter 62 gekürzt (wie in „Ditscheland“), wenn du KEINE 40 Jahre eingezahlt hast.
Und doch, JA, man MUSS die deutsche Rentenzahlung in Frankreich angeben. Sagte uns übrigens auch schon mal unser französischer Steuerberater!
Zur deutschen Rentenbesteuerung siehe Link:
http://altersvorsorge-rente.t-online.de/rentenbesteuerung-fiskus-ueberrumpelt-auslandsrentner/id_53506632/indexZur Steuerangabe in Frankreich bitte mal nachlesen auf Seite 4:
http://www.infobest.eu/medias/infobests/vogelgrun/merkblatt-rentenbesteuerung-02.2011.pdfHabe den Text kurz kopiert, für diejenigen, denen das Blättern zu lange dauert ;-)
Frage: Ich habe meine deutsche Rente immer in Frankreich bei der Steuer angegeben - wird meine
deutsche Rente auch in Frankreich besteuert?
Antwort: Sie sind an Ihrem Wohnort zunächst mit Ihren gesamten inländischen und ausländischen Einkünften
steuerpflichtig. Das bedeutet: Renten, die aus Deutschland stammen, unterliegen grundsätzlich auch in Frankreich der Steuerpflicht, wenn sie einer in Frankreich ansässigen Person zufließen. Deshalb sind die deutschen Renten auch in der französischen Steuererklärung anzugeben. Durch Doppelbesteuerungsabkommen wird aber geregelt, wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Das deutsch-französische Abkommen sieht zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung einen Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer vor (Art. 20 Abs. 2 DBA); bei Renten entspricht der Anrechnungsbetrag dem Betrag der französischen Steuer, die auf diese Einkünfte entfällt. Dies kann dazu führen, dass die deutsche Steuer nicht in voller Höhe auf die französische Steuer angerechnet wird.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden und eine Steuererstattung in Frankreich zu erhalten, müssen Sie die Rente aus Deutschland in Ihrer französischen Steuererklärung richtig angeben, und zwar als „Einkommen aus dem Ausland, das Anspruch auf eine der französischen Steuer entsprechenden Steuererstattung eröffnet“ („Revenu étranger imposable en France, ouvrant droit à un crédit d’impôt égal au montant de l’impôt français“) (Feld 8TK im Einkommensteuererklärungsformular cerfa N°2042; Feld VI im Formular Ausländische Einkünfte cerfa N°2047). Ohne Steuerzahlung in Deutschland gibt es keinen Anspruch auf Steuererstattung in Frankreich.
Wenn Sie in Frankreich Ihre Rente von der Deutschen Rentenversicherung angegeben haben, ohne eine Steuererstattung beantragt zu haben, sollten Sie es so schnell wie möglich nachholen! Sie können nachträglich nur für die letzten drei Jahre ab Steuerbescheid bei Ihrem Finanzamt in Frankreich einen Widerspruch einlegen (demande de dégrèvement contentieux). Falls die Widerspruchsfrist verstrichen
ist, müssen Sie Einspruch wegen Fehler einlegen (demande de dégrèvement d‘office). Um eine Steuererstattung aus Frankreich zu erhalten, müssen Sie einen Nachweis über die Steuerzahlung in Deutschland vorlegen.
Alles klar?
Liebe Grüße an alle und einen schönen Tag - Gabrielle