Grenzgaenger Forum

Autor Thema: Während der Rentenzeit zum deutschen Arzt  (Gelesen 3037 mal)

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mausespeck007

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Während der Rentenzeit zum deutschen Arzt
« am: 11. Februar 2007, 19:16:05 »
Hallo Zusammen,

ich stehe zwar noch nicht vor der Rente aber interessieren tuts mich doch.

Ich habe gehört dass wenn man Rentner ist muss man bei der deutschen Krankenkasse die Versichertenkarte abgeben und kann nicht mehr in Behandlung zum deutschen Arzt oder in ein deutsches Krankenhaus.

Ist das so oder behält man weiter als Rentner die Versichertenkarte der deutschen Krankenkasse und kann drüben wie hüben zum Doc oder in Spital?

Würde mich freuen wenn sich jemand in diesem Thema auskennt und Erfahrungen gemacht hat und natürlich hier im Forum über seine Erfahrungen berichten würde. :-)

Gruß
Markus

Offline sab

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Während der Rentenzeit zum deutschen Arzt
« Antwort #1 am: 12. Februar 2007, 23:10:02 »
Eigene Erfahrungen habe ich dazu leider nicht (bis ich in Rente gehen könnte ist die bestimmt abgeschafft ;-), aber zumindest eine kleine Textstelle konnte ich auftreiben.

Aus dem "Ratgeber für Grenzgänger" der Arbeitskammer des Saarlandes (übrigens sehr lesenswert für alle Grenzgänger), S.15f:

Zitat
Der Grenzgänger selbst hat die Möglichkeit sowohl im Wohn- als auch im
Beschäftigungsland Leistungen in Anspruch zu nehmen. Mitversicherte Familienangehörige
müssen in der Regel im Wohnland Leistungen nach den
Jahresarbeitsentgeltgrenze/Versicherungspflichtgrenze
in der Kranken-und Pflegeversicherung 3.937,50 €/Monat
Versicherungspflichtgrenze für PKV-Mitglieder
zum 31. Dezember 2002 3.562,50 €/Monat
dort geltenden Bestimmungen in Anspruch nehmen. Leistungen aus dem
Beschäftigungsland müssen vorher beim zuständigen Träger beantragt
werden. Dies gilt auch für aus dem Berufsleben ausgeschiedene Grenzgänger
(Rentner, Arbeitslose). Hier entscheidet die Wohnort-Krankenkasse,
ob sie Leistungen im Beschäftigungsstaat übernimmt.

Hierbei ist allerdings zu unterscheiden, ob die Rentner weiterhin noch Mitglied
der deutschen Krankenkasse – Verbindungsstelle Ausland sind (z. B.
durch den Bezug einer rein deutschen Rente) oder ob sie als Rentner Mitglied
der Wohnortkrankenkasse sind, weil sie sowohl vom Beschäftigungsland
als auch aus dem Wohnland eine Rente beziehen.

Erstere behalten ihre deutsche KV-Versichertenkarte und können weiterhin
Sachleistungen uneingeschränkt in Deutschland erhalten, aber auch Leistungen
im Wohnland über das Formular E 121. Die zweite Gruppe kann mit
Ausstellung des Formulars E 112 der Wohnortkrankenkasse auch ambulante
Gesundheitsleistungen im ehemaligen Beschäftigungsland erhalten.


Hinweis: Am 13. Mai 2003 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-385/99)
entschieden, dass ambulante Gesundheitsleistungen von jedem EU-Bürger
frei in jedem EU-Land in Anspruch genommen werden können, und dass
eine Pflicht der jeweiligen nationalen Sozialversicherung besteht, dem Bürger
die dafür entstandenen Kosten in der Höhe zu erstatten, wie sie für
gleiche Leistungen im jeweiligen Staat des Bürgers zu bezahlen gewesen
wären. Wenden Sie sich aber auf jeden Fall vorher an Ihre zuständige Krankenkasse.
Sascha.