Grenzgaenger Forum

Autor Thema: Erbrecht  (Gelesen 15859 mal)

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Offline Emily1310

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Re: Erbrecht
« Antwort #15 am: 12. Dezember 2014, 11:15:14 »
Hallo und wooooow!!

Vielen lieben Dank für die zahlreichen Antworten!!!

Nachdem ich alle durchgelesen habe und mir nun der Kopf raucht, entscheide ich doch kurzentschlossen, dass der Gang zum franz. Notar das sinnvollste ist....   :rolleyes:

Da bleibt nur noch die Frage: Kennt einer einen in oder um Sarreguemines der deutsch spricht? Das wäre super..!
Und wie immer:

Vieln Dank für die Antworten schon im Vorraus!!

LG  :winkerwinker: :winkerwinker:

banjo

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Re: Erbrecht
« Antwort #16 am: 20. Dezember 2014, 10:46:56 »
Ab 17.8.15 kommt es darauf an, ob man von seinem Wahlrecht gebrauch macht. Wählt man z. Bsp. deutsches Recht, dann sieht es ganz anders aus als wenn man französisches Recht wählt bzw. in F seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und nichts wählt.

Das dt. Erbrecht zeigt derzeit wesentlich höhere Freibeträge. Man sollte sich genau überlegen, was mach machen will.

bisher gültig: http://www.allemagne.diplo.de/contentblob/3420934/Daten/2308171/02erbrechtehepaaredatei.pdf
Ab 17.8.15 gültig: http://www.allemagne.diplo.de/contentblob/3972930/Daten/3440112/01erbrechtvoeumbdtdatei.pdf
« Letzte Änderung: 20. Dezember 2014, 10:49:31 von -Dirk- »

Offline Gabrielle

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Re: Erbrecht
« Antwort #17 am: 05. November 2019, 17:38:21 »
Vielleicht ist das Folgende ja für den/die Ein oder Anderen von Interesse?
Also, ich fand es interessant.
Heute folgende Info von einem Erbrechtler erhalten (sorry, ist ein bisschen länger im Test):
Kinderlose Paare: Wenn die Verwandten plötzlich miterben

Ehepaare oder (eingetragene) Lebenspartner ohne Kinder sollten dringend ein Testament machen. Stirbt ein Partner, kann es sonst heikel werden - denn dann ist Teilen mit der Verwandtschaft angesagt. Denn: Gibt es kein (gemeinschaftliches) Testament, erben die Schwiegereltern (oder die übrige Verwandtschaft des Verstor-benen) mit, sollte einer der Partner sterben.
Doch nur selten haben frisch verheiratete Paare nach der Eheschließung schon das gemeinsame Testament auf ihrer Prioritätenliste. Die Partner gehen oft davon aus, dass der andere allein erbt, wenn einer von ihnen stirbt. Zumindest, solange kein Kind da ist. Ein fataler Irrglaube, der sich hartnäckig hält.
Ohne Testament erben die Verwandten mit ...
Gibt es kein Testament, in dem sich das Ehepaar oder die eingetragenen Lebenspartner gegenseitig zu Al-leinerben einsetzen, greift die gesetzliche Erbfolge. Und die besagt: Ist das Paar im Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft verheiratet oder verpartnert und hat es keinen Nachwuchs, dann erbt der länger Lebende nur zu drei Viertel (§§ 1931, 1371 BGB). Je ein Achtel geht an die Eltern des Verstorbenen als sog. „Erben 2. Ord-nung“. Sofern diese die Erbschaft nicht ausschlagen, indem sie innerhalb von sechs Wochen zum Notar ge-hen, sind sie automatisch Erben. Leben die Eltern des verstorbenen Partners nicht mehr, erben Geschwister, Halbgeschwister respektive die Großeltern.
Ungewollte Folgen ....
.... die eigentlich keiner wollte! Beispiel: Ein junges Paar heiratet, kurz darauf verunglückt der Ehemann töd-lich. Die kinderlose Witwe hat plötzlich die Schwiegereltern als Miterben. Und weil diese auf ihrem Erbteil be-stehen, muss sie die neu erworbene Wohnung, die Uhrensammlung und den Oldtimer des Verstorbenen ver-kaufen und sie ausbezahlen.
Anderes Beispiel: Ein Ehepaar bleibt mehr als 30 Jahre lang kinderlos. Der Mann stirbt, seine Eltern sind be-reits tot. Aber er hat noch zwei Brüder. Sie werden zu Miterben und verlangen ihren Anteil. Die 60-jährige Witwe muss ihr Zuhause verkaufen, um sie auszubezahlen.
Was muss geteilt werden?
Kinderlose Ehepaare oder Lebenspartner, ob jung oder alt, sollten aus den o.a. Gründen dringend ein Testa-ment machen, am besten bereits nach der Heirat. Denn so gut wie alles, was der Verstorbene hatte, muss anteilig aufgeteilt werden. Zwar bleiben wenigstens die zum ehelichen Hausstand gehörenden Sachen wie Mobiliar, Teppiche oder das Porzellan außen vor.
Geht es um persönlichen Besitz wie ein Auto, die Hi-Fi-Anlage, Musikinstrumente, Erinnerungsfotos, Arm-banduhren oder Schmuck, gilt dagegen: Die Schwiegereltern haben zusammen Anspruch auf ein Viertel. Kann die junge Frau nicht beweisen, dass die teure Kette von Cartier ein Geschenk war, muss sie teilen.
Gibt es Vermögen auf Konten oder Depots, muss die Witwe dies eben falls teilen. War der Verstorbene der Hauptverdiener, ist Streit meist unausweichlich. Kam das Vermögen vor allem von Seiten ihres Kindes, haben manche Eltern das Bedürfnis, möglichst viel zurückzuholen. Ebenfalls problematisch: Bewohnte das Paar eine gemeinsam erworbene Immobilie, können die Schwiegereltern, der Schwager oder die Schwägerin Miete von der Witwe verlangen. Oder sie wollen ausbezahlt werden - dann muss die Witwe verkaufen, wenn sie das Geld nicht hat. Kann sich die Erbengemeinschaft nicht einigen, kommt es zur Zwangsversteigerung.
Lediglich die Hochzeitsgeschenke darf die Witwe oder der Witwer für sich behalten. Aber auch das ist schwer nachzuweisen. War das Paar in Gütertrennung verheiratet, sieht es für den verwitweten Partner noch schlechter aus: er erbt dann sogar nur die Hälfte, der Rest geht an die Verwandtschaft.
Was ist dagegen zu tun?
Gemeinsam ein Testament aufsetzen, in dem sich kinderlose Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Die gesetzliche Erbfolge ist damit weitgehend ausgehebelt. Eine „schwierige“ Erbengemeinschaft kann nicht entstehen. In jungen Jahren, wenn ein Paar noch nicht viel Vermögen hat, reichen in der Regel ein paar hand-geschriebene Zeilen, dass der länger Lebende alles erben soll. Je mehr Vermögen da ist, desto ratsamer ist es, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. Wichtig: Vorsorglich im Testament verfügen, dass die noch ungebo-renen gemeinsamen Kinder die Schlusserben werden. Bringt der Partner Stiefkinder mit in die Ehe, ist Vorsor-ge ebenfalls ratsam. Sollen die „angeheirateten“ Kinder erben, muss dies im Testament explizit festgeschrie-ben sein.
An den Pflichtteil denken ...
Gerade weil ein kinderloses Paar mit seinem Testament die Eltern enterbt, steht diesen im Todesfall ein Pflichtteil zu. Diese Folge kann nicht verhindert werden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer das umgehen möchte, kann Vater, Mutter oder Geschwistern testamentarisch Gegenstände vermachen, zum Beispiel den Jugendstilsekretär oder Schmuck. Damit sind viele zufrieden gestellt. Alternativ müssen diese Personen auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichten.
Vorsicht bei Auslandsvermögen oder Auslandsaufenthalt
Ein Muss ist das gemeinsame Testament für kinderlose Eheleute, die im Ausland leben. Stirbt ein Partner außerhalb Deutschlands, ist seit 2015 für den Nachlass in den meisten Ländern der EU die Rechtsordnung vor Ort zuständig - also das Erbrecht des Landes, in dem sich der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes stän-dig aufhielt. „Wer beruflich für zwei Jahre nach Singapur geht, nach Österreich zieht oder auf Mallorca über-wintert, sollte auch ans dortige Erbrecht denken“, erläutert Rechtsanwalt Zagni. Es kann für den Witwer oder die Witwe noch ungünstiger ausfallen als in Deutschland. Wer Nachteile vermeiden will, muss im Testament ausdrücklich festschreiben, dass das deutsche Erbrecht gelten soll.

Allen einen schönen Abend und viel Spaß beim Lesen Gabrielle

Offline Saarbrücker

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Re: Erbrecht
« Antwort #18 am: 05. November 2019, 18:47:09 »
Hallo Gabrielle,
das sind Informationen aus dem deutschen Erbrecht??!!
Wenn ich es richtig verstanden habe, kann ich ein Testament aufsetzen und explizit schreiben, dass das deutsche Erbrecht gelten soll.
(ständiger Wohnsitz Frankreich)
Halten sich die Franzosen auch daran??

Offline Gabrielle

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Re: Erbrecht
« Antwort #19 am: 05. November 2019, 19:28:53 »
Hallo Saarbrücker,
2015 habe ich es in fast der gleichen Form in Frankreich erlebt.
Wir mein Mann und ich, hatten damals auch nichts geregelt - schon gar nicht was eine notarielle Beurkundung anging. Vom damaligen Notar in Forbach weiß ich aber, dass vertragliche Vereinbarungen - s.: ...Halten sich die Franzosen auch daran??... in Frankreich 100 pro akzeptiert werden.
Nur, man sollte doch rechtzeitig tätig werden - so meine selbst gemachten Erfahrungen - und wie erwähnt, meine damaligen (frz.) Erkenntnisse decken sich fast gleich mit den deutschen Erbbedingungen.


Offline Ralph

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Re: Erbrecht
« Antwort #20 am: 06. November 2019, 16:35:37 »
Hallo Gabrielle,

schön mal wieder etwas von Dir zu lesen.
Also nach meinen Informationen erbt nach französischem Recht der überlebende Partner (wenn keine Kinder da sind).
Betreffen die Aussagen Deines Erbrechtlers das deutsche oder das franz. Erbrecht ?
Wir hatten uns dieses Jahr explizit damit auseinandergesetzt und die o.g. Info bekommen.

Viele Grüße

Ralph
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.  Curt Goetz

Offline Gabrielle

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Re: Erbrecht
« Antwort #21 am: 07. November 2019, 10:33:23 »
Hi Ralph,
ja, ich habe lange "in den Seilen" gehangen, nach Wi. Tod.
Bei uns gab es damals die Besonderheit, Kinder aus beider erster Ehen. Und der Notar in Forbach sagte mir damals (war ja 2015, vielleicht hat sich das zwischenzeitlich geändert?), wenn kein Testament oder Erbvertrag gemacht worden sei (wäre es wie in "Ditscheland"), dann erben auch die Eltern, Großeltern und Geschwister. Jedenfalls war das vor Jahren bei mir eine staatlich verordnete riesenlange Zeit (fast zwei Jahre dauerte das amtlicherseits) und dabei war es noch nicht mal ein großes Erbe (also kein Haus, Boot oder Rennpferd).
Vielleicht verstehen wir alle uns deshalb noch so gut? ;-)

Jedenfalls das, was ich in den deutschen Erbregelungen lesen konnte, ist eins zu eins umsetzbar zu den Erbbedingungen in Frankreich, wie ich es damals zu aller Trauer erleben durfte.

Ein gemeinsames Testament (ein gemeinsames "Berliner Testament" wird in Frankreich übrigens nicht anerkannt) oder ein Erbvertrag wäre heute für mich zumindest immer das Mittel der Wahl.

LG Gabrielle


Offline Ralph

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Re: Erbrecht
« Antwort #22 am: 07. November 2019, 23:37:56 »
Ok - ja wenn Kinder da sind sieht es in F anders aus.

Bei uns gibt es a) keine Kinder und b) nix in D zu vererben.
Das heißt wir geben es am Besten vorher aus  :pfeif:
Wenn man in F sich gegenseitig zum Erbe einsetzen will wird ein Ehevertrag empfohlen.
Regelt man die Erbfolge frühzeitig (ich weiß nicht ob bis 65 oder 70) sparen die Erben bei der Besteuerung.
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.  Curt Goetz