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Grenzgänger => Sonstiges => Thema gestartet von: Emily1310 am 07. Dezember 2014, 14:10:44

Titel: Erbrecht
Beitrag von: Emily1310 am 07. Dezember 2014, 14:10:44
Hallo!!

Neulich habe ich mich mit einer Freundin über das Erbschaftsrecht unterhalten. Sie ist französische Staatsbürgerin, die in Frankreich einen Franzosen geheiratet hat.... total französisch also. Es ging darum wie die Erbfolge in Frankreich geregelt ist. Sie sagte sie hätte notariell festgelegt das im Falle des Ablebens der Besitz komplett an den überlebenden Ehepartner fällt. Dies ist wichtig da in Frankreich Kinder den Ehepartnern gegenüber bevorzugt werden. Nun meinte sie aber, in unserem Falle sei das nicht nötig,da wir zwar in Frankreich leben und gemeldet, jedoch beide deutsche Staatsbürger und nach deutschem Recht verheiratet sind. Da gelte dann auch das deutsche Erbrecht. Weiß jemand ob das so ist, oder wie man sich notariell absichern muss bzw. kann. Und WO (alsoin welchem Land) überhaupt???  :anixwissen: :anixwissen:

Danke schon mal für eure Antworten
und liebe Grüße!!
Titel: Re: Erbrecht
Beitrag von: banjo am 07. Dezember 2014, 14:41:18
das Thema ist komplex....
Zunächst einmal werden deutsche Immobilien nach dt. Erbrecht behandelt. Franz. Immobilien nach französischem Erbrecht. Wenn ihr zum Zeitpunkt des Erbfalles in F wohnt oder dies bis max 5 Jahre vor dem Erbfall getan habt, so werden dt. Immobilien unter Anrechnung der dt. Erbschaftssteuer in F ebenfalls versteuert. Mobiles Vermögen wird in F versteuert.

In Eurem Fall gilt das dt. Erbrecht nur für Immobilien auf dt. Staatsgebiet, mobiles Vermögen wird in F der Erbschaftssteuer zugeführt. Notariell lässt sich daran nur wenig ändern. Bei Immobilien hilft nur eine Schenkung unter Beachtung der Freibeträge.

Übrigens: Wenn in F einer der Ehepartner als Hausbesitzer stirbt, dann erbt der Hinterbliebene die Hälfte der Hälfte des Hauses, das andere Viertel geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Alternativ kann der Hinterbliebene auch ein lebenslanges Wohnrecht erhalten und die komplette Hälfte an die Kinder geben. Freibetrag für Verwande 1.Grades sind derzeit 100.000€ pro Erblasser!

Da die dt. Erbschaftssteuer im Verhältnis zu der in F sehr human ist, macht eine Einflussnahme eigentlich nur in F Sinn.
Erbschaften und Schenkungen sind steuerlich gleich mit einer Ausnahme: Erbschaften zw. Ehepartnern und eingetragenen Lebensgemeinschaften sind derzeit steuerfrei, Schenkungen nur bis zu einem Freibetrag von 80724€ alle 15 Jahre.

Die Notare in F beraten zu diesem Thema und können dabei auf die individuelle Lage eingehen.
Titel: Re: Erbrecht
Beitrag von: sable12 am 07. Dezember 2014, 15:51:09
EU Erbschaftsverordnung ab 15.8.2015 anwendbar
Am 4.7.2012 hat das europäische Parlament zusammen mit dem Rat beschlossen, das in internationalen Erbfällen anwendbare Recht europaweit zu regeln:
Hiernach gilt in erster Linie das Recht, welches der Erblasser in seinem Testament gewählt hat. Voraussetzung für die Rechtswahl ist jedoch, dass der Erblasser auch dem Staat, dessen Recht er gewählt hat, angehört. Wird keine Rechtswahl getroffen, gilt das Recht des Staaates, in dem der Erblasser zu Zeit seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Eine Ausnahme gilt hier nur, wenn der Erblasser zu einem anderen Staat offensichtlich engere Bindungen hatte.
Praxis-Tipp:
Da der gewöhnliche Aufenthalt oft schwer zu ermitteln ist, solle man von der Möglichkeit der Rechtswahl im Testament Gebrauch machen und z.B.
"Ich wähle für meinen Erbfall das deutsche Recht" reinsetzen
(Zitat aus "Frankreichimmobilien - Informationen und Praxiswissen für Käufer, Besitzer, Verkäufer von Frankreichimmobilien, Autorin / Autor: Katja Macor und Oliver Kirner, 6. Auflage)



In diesem Buch findet ihr u.a. zum Erbrecht ausführliche Erklärungen.

Titel: Re: Erbrecht
Beitrag von: moni am 07. Dezember 2014, 18:33:15
Wir hatten uns zu diesem Thema auch einmal von einem Notar beraten lassen:
Er hat uns empfohlen, einen Ehevertrag zu machen (hatten wir vorher nicht), denn wie schon oben erwähnt, gilt das französische Erbrecht, wenn man eine französische Immobilie und den Erstwohnsitz in Frankreich hat. In Deutschland kann ein Ehevertrag ja ganz schön teuer werden, hier in Frankreich waren es - glaube ich - 300 EUR und unabhängig vom Vermögen.
Der Notar sagte uns, dass ohne Ehevertrag und ohne "gültiges" Testament nicht mal bei kinderlosen Paaren der Partner alles erbt, sondern eher Bruder/Schwester bzw. Neffe/Nichte des Verstorbenen.

Bzgl. Testament haben wir noch folgende Infos bekommen:
Das Berliner Testament ist in Frankreich ungültig. Das heißt, schreibt man ein Berliner Testament und unterschreibt mit Wohnort Frankreich, dann hat es keine Gültigkeit. Gibt man bei der Unterschrift einen Ort in Deutschland an, dann gilt das Berliner Testament, aber uns wurde empfohlen, dann einen deutschen Zeugen mit unterschreiben zu lassen (so wurde es uns erklärt, aber wir würden einem Berliner Testament dann nicht trauen und haben deshalb den Ehevertrag gemacht).

Grüße
Moni
Titel: Re: Erbrecht
Beitrag von: Bingo am 07. Dezember 2014, 22:37:22
@Moni Info stimmt - wir (mein Mann ist Franzose und ich bin Deutsche ) haben aus eben diesem Grund auch einen Vertrag abgeschlossen, da sonst im Falle eines Falles zunächst seine Schwester die Hand aufgehalten hätte.
Titel: Re: Erbrecht
Beitrag von: BettinaOtwin am 08. Dezember 2014, 12:05:49
Mein Verlobter und ich haben im Juni ein Grundstück in F  je hälftig gekauft und bauen gerade ein Haus.
Auch das hälftig finanziert. (Wir haben momentan eine eingetragene Lebensgemeinschaft und sind geschieden, er hat 3 Kinder und ich 2.Heirat im Frühling 15 geplant).
Meine Freundin, deutsche Anwältin, riet mir, ein Testament bei einem französischen Notar zu machen.Das französ. erbrecht ist ganz anders und man sagte uns beim Notar, nur das französ. Erbrecht gilt.
Wir wollen sicherstellen, dass der überlebende Partner bis zu seinem Tode in unserer Immobilie bleiben kann und keines der 5 Kinder auszahlen muss.
Wir machten Jeder ein handgeschriebenes Testament, der Notar hatte uns beim 1. Treffen den Text vordiktiert, damit Alles drin ist.

Wichtig "...kosten- und lastenfreies Niessbrauchrecht bis zum Tode, für Immobilie und Mobiliar, für alles in Frankreich befindliche Besitztum..beweglich und unbeweglich."
Keines der Kinder kann vom Überlebenden einen Pflichtteil verlangen, da es sonst diesen Anspruch verliert.
Dieses Testament ist bei der französischen Notarkammer hinterlegt.

Unsere Kinder erben eh Alles, wichtig ist nur, dass der Überlebende nicht von seiner Rente ein oder mehrere Kinder auszahlen muß und dann verkaufen muss, um zu zahlen oder man dann plötzlich vor dem Ruin steht.

Den genauen Text habe ich zuhause.In DT und FR.
Titel: Re: Erbrecht
Beitrag von: banjo am 08. Dezember 2014, 12:16:17
Es würde mich wundern, wenn das Bestand hätte. Du hebelst damit die französische gesetzliche Erbfolge aus. Nach meinem Kenntnisstand kann man das auch per Testament nicht. Wohl aber hat der Überlebenden das Wahlrecht auf Niesbrauch der anderen Hälfte, wenn er auf seinen Erbanteil verzichtet und die komplette andere Hälfte den Kindern gibt.
Also Hälfte des Hauses wird vererbt an: zur Hälfte der überlebende Ehegatte, zur Hälfte an die Kinder (Also Kinder und Ehegatte erhalten je ein viertel des Gesamthauses).
Der überlebende Ehegatte hat nun das Wahlrecht, sein Viertel sofort an die Kinder zu geben und erhält im Gegenzug lebenslangen Niesbrauch für die gesamte vererbte Hälfte.

So zumindest mein Kenntnisstand von vor ~3 Monaten.
Titel: Re: Erbrecht
Beitrag von: sable12 am 08. Dezember 2014, 23:56:36
Ich bin jetzt etwas verwirrt. Wir haben -mit deutschem Wohnsitz- ein Testament bei einem deutschen Notar gemacht, mit dem von mir beschriebenen Zusatz, dass das deutsche Erbrecht gelten soll.
Ab 2015 europäisches Recht.

Müssen wir etwa noch ein zusätzliches Testament, oder Vertrag, machen, damit wir gegenseitig erben - und Geschwister (Kinder sind keine vorhanden) nicht? :anixwissen: - Das kann doch nicht sein!
Titel: Re: Erbrecht
Beitrag von: banjo am 09. Dezember 2014, 10:20:58
Zunächst einmal ist es nicht wichtig, wo Ihr Euren Wohnsitz habt. Entschieden wird bei der neuen Regelung nach "dem gewöhnlichen Aufenthalt". Dies ist der Ort, an dem Ihr Euch übers Jahr gesehen am meisten aufgehalten habt. Man sieht schon an dem schwammigen Begriff, dass dies von Jahr zu Jahr verschieden sein kann.

Die neue Regel mit dem Wahlrecht wirkt erst auf Erbfälle ab dem 15.8.2015, d.h. stirbt jemand vorher, wird trotz dieser Verfügung im Testament die bisherige Regelung angewandt, welche sich auch testamentarisch nicht verhindern lässt. Wenn Ihr also Immobilienbesitz in F habt, dann wir dieser bei Todesfall vor dem 15.8.15 nach französischem Erbrecht behandelt werden. Wenn Ihr zusätzlich noch Euren gewöhnlichen Aufenthalt in F habt, wird auch das dt. Vermögen/dt. Immobilien unter Anrechnung der dt. Erbschaftssteuer anschließen in Frankreich erneut besteuert.

Insofern ist die Regel ab 15.8.15 ein wirklicher Fortschritt.
Titel: Re: Erbrecht
Beitrag von: spirou am 11. Dezember 2014, 08:47:01
Hallo Emily und Bettina,
Erbrecht ist in F so eine sache, da habe ich auch schon neg. Erfahrungen gemacht.
Hauptstreitpunkt sind immer die Immobilien.
Kinder stehen im Erbrecht über allem.
Ich kenne einen Fall bei uns, da hat der Sohn den Vater nach Ableben der Mutter auf Erbauszahlung verklagt um sich einen Ferrari zu kaufen.
Der Vater nahm dann einen Kredit und mußte ein Viertel des Hauses nochmal bezahlen.
Berliner Testament ist bei deutschen zwar üblich in F aber unbekannt und kann  nicht angewendet werden.
Deswegen haben viele Ehepaare das lebenslange Wohnrecht in der Immobilie nach Ableben des Ehepartners vereinbart.
Aber Vorsicht!!!
Das hat nichts mit Berliner Testament zu tun. Die Kinder erben trotzdem. Nur können Sie das Erbe eben erst nach Ableben des zweiten Elternteils nutzen.
Das schlimme ist aber, sie stehen im Grundbuch. Das heißt der Überlebende ist nicht mehr Herr im Haus. Vor allem bei Patchworkfamilien wie bei Bettina ist das sehr gefährlich.
Stell dir vor dein Mann stirbt, seine Kinder erben den Pflichtteil, deine Kinder nichts. Seine Kinder stehen nun im Grundbuch und du wohnst mit deinen Kindern und eventuell auch noch mit seinen im Haus.
Da können aus Freunden Feinde werden. Du kannst nichts mehr machen ohne das Einverständnis der Kinder deines verst. Mannes.
Ich seh das bei meiner eigenen Schwiegermutter. Sie will das Riesenhaus verkaufen, 5 Kinder zum Teil in Übersee wohnend und sich überhaupt nicht wohlgesonnen stehen im Grundbuch und blockieren alles. Sogar der Verkauf einer simplen Wiese wird zum monatelangen Papierkrieg mit offenem Ausgang.
Wir sind im Moment am Überlegen eine SCI zu gründen. Das ist in F die einzige Möglichkeit Immobilienstreitigkeiten nach Erbfall weitgehend zu umgehen.
Das überzeugendste Argument dafür: Es steht nur die SCI als Firma im Grundbuch.
Wenn die Ehepartner jeder 50% dieser Firma besitzt, behalten sie immer die Mehrheit. Bsp. Bettina: Dein Mann stirbt, du erbst 50% von seinen Anteilen seine Kinder zusammen 50% von seinen Anteilen. D.h. du hast dann 75% der SCI Anteile und bestimmst alleine über die Immobilie. Du kannst verkaufen, renovieren, aufteilen in Eigentumswohnungen, seine Kinder rausschmeißen wenn ihr euch gar nicht vertragt u.s.w.
Nachteil: Es ist halt eine Firma und da enstehen jedes Jahr ein paar Kosten, die man aber z.T. steuerlich wieder verrechnen kann.

Grüße

Titel: Re: Erbrecht
Beitrag von: banjo am 11. Dezember 2014, 08:56:38
Das mit der SCI hatte ich mir auch schon überlegt gehabt, der Aufwand ist aber gross und teuer. Letztendlich werden bei einer SCI dann nicht mehr Immobilien vererbt bzw. weitergegeben, sondern Geschäftsanteile.
Interessant wäre evt. eine dt. GmbH, dann käme nämlich bereits jetzt ausschliesslich deutsches Erbrecht zur Anwendung.
Titel: Re: Erbrecht
Beitrag von: spirou am 11. Dezember 2014, 09:17:47
Hallo Dirk,

wie stellst du dir das vor mit einer GmbH?
Gründung kostet 25000 €. Gut, man kann eine UG mit 1 € gründen. Rechtlich ist das glaube ich dasselbe.
Dann muß die UG ja die Immobilie kaufen. Mit welchem Geld? Angenommen Kaufpreis 200000 € und es sind erst 50000 abbezahlt?
Den Kredit für die Immobilie würde die franz. Bank ja kündigen wenn eine deutsche UG Eigentümer wird. Und würde die UG einen Kredit bekommen mit einer Immobilie in F als Sicherheit?
Auserdem muß eine GmbH einen Jahresabschluß vom Steuerberater vorlegen. Kosten mind. 1500 € jährlich.
Die Eigentümer müßten dann der GmbH Miete bezahlen, daß diese den Kredit bedienen kann. Da die Mieter dann Eigentümer der GmbH sind müßten sie ja Ihre eigenen Mietzahlungen nochmal versteuern oder wie würde das laufen?

Grüße
Titel: Re: Erbrecht
Beitrag von: banjo am 11. Dezember 2014, 09:44:19
Ja, es ist kompliziert und teuer. Wenn noch Belastungen drauf sind ists eh blöd.
Die Eigentümer werden Gesellschafter der GmbH und bringen ihren Anteil der Immobilie als Gesellschaftsanteile ein. Im Erbfall würden dann nur die Anteile weitergegeben und nicht die Immobilie, somit greift das deutsche Erbrecht auf mobiles Gut und nicht das französische auf Immobilie auf franz. Staatsgebiet.
Das neue Erbrecht ab 15.8.2015 bringt dann schon Vorteile, wobei sich die europäischen Erbschaftssteuern und Freibeträge angleichen werden.
Titel: Re: Erbrecht
Beitrag von: BettinaOtwin am 11. Dezember 2014, 14:19:55
Unsere erwachsenen Kinder aus unseren geschiedenen Ehen werden Alles erben.
Meine 2 Kinder 50% und seine 3 50%
Das Grundstück haben wir hälftig gekauft und der Kredit wird hälftig bezahlt.

Also Alles Halbe-Halbe.

Das Einzige was uns wichtig ist:
Nicht im Todefall des Partners ein/mehrere Kinder - egal Wessen - auszahlen zu müssen.

Unser Notar hat uns sehr gut über die Unterschiede im französ. Erbrecht aufgeklärt und die "Bevorzugung" der Kinder gegenüber dem überlebenden Ehepartner klargemacht.

Deshalb heißt es u.A.:...."lebenslanges, lasten - und kostenfreies Niessbrauchrecht aller in F befindlichen Immobilien und mobilen Habe, also bewegl. und unbewegl. Güter und dass keines der Kinder in dieser Zeit den Pflichtteil fordern darf, sonst verliert es diese Ansprüche"...diesen Text hatte der Notar uns vorgelegt und wir mussten ihn handschriftlich in seiner gegenwart schreiben.
Laut Notar sind wir so abgesichert und ich bin davon überzeugt.













Titel: Re: Erbrecht
Beitrag von: spirou am 11. Dezember 2014, 18:06:47
Hallo Bettina,

was du beschreibst ist genau die konstellation die viele franz. Ehepaare gewählt haben und die ich oben beschrieb.
Du hast lebenslanges Wohnrecht in deiner Immobilie und die Kinder können das Erbe erst nach Ableben des zweiten Ehepartners antreten.
Das ändert nichts daran daß sie schon Erben sind und im Grundbuch eingetragen werden, was die o.a. Probleme geben kann.

Grüße
Titel: Re: Erbrecht
Beitrag von: Emily1310 am 12. Dezember 2014, 11:15:14
Hallo und wooooow!!

Vielen lieben Dank für die zahlreichen Antworten!!!

Nachdem ich alle durchgelesen habe und mir nun der Kopf raucht, entscheide ich doch kurzentschlossen, dass der Gang zum franz. Notar das sinnvollste ist....   :rolleyes:

Da bleibt nur noch die Frage: Kennt einer einen in oder um Sarreguemines der deutsch spricht? Das wäre super..!
Und wie immer:

Vieln Dank für die Antworten schon im Vorraus!!

LG  :winkerwinker: :winkerwinker:
Titel: Re: Erbrecht
Beitrag von: banjo am 20. Dezember 2014, 10:46:56
Ab 17.8.15 kommt es darauf an, ob man von seinem Wahlrecht gebrauch macht. Wählt man z. Bsp. deutsches Recht, dann sieht es ganz anders aus als wenn man französisches Recht wählt bzw. in F seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und nichts wählt.

Das dt. Erbrecht zeigt derzeit wesentlich höhere Freibeträge. Man sollte sich genau überlegen, was mach machen will.

bisher gültig: http://www.allemagne.diplo.de/contentblob/3420934/Daten/2308171/02erbrechtehepaaredatei.pdf
Ab 17.8.15 gültig: http://www.allemagne.diplo.de/contentblob/3972930/Daten/3440112/01erbrechtvoeumbdtdatei.pdf
Titel: Re: Erbrecht
Beitrag von: Gabrielle am 05. November 2019, 17:38:21
Vielleicht ist das Folgende ja für den/die Ein oder Anderen von Interesse?
Also, ich fand es interessant.
Heute folgende Info von einem Erbrechtler erhalten (sorry, ist ein bisschen länger im Test):
Kinderlose Paare: Wenn die Verwandten plötzlich miterben

Ehepaare oder (eingetragene) Lebenspartner ohne Kinder sollten dringend ein Testament machen. Stirbt ein Partner, kann es sonst heikel werden - denn dann ist Teilen mit der Verwandtschaft angesagt. Denn: Gibt es kein (gemeinschaftliches) Testament, erben die Schwiegereltern (oder die übrige Verwandtschaft des Verstor-benen) mit, sollte einer der Partner sterben.
Doch nur selten haben frisch verheiratete Paare nach der Eheschließung schon das gemeinsame Testament auf ihrer Prioritätenliste. Die Partner gehen oft davon aus, dass der andere allein erbt, wenn einer von ihnen stirbt. Zumindest, solange kein Kind da ist. Ein fataler Irrglaube, der sich hartnäckig hält.
Ohne Testament erben die Verwandten mit ...
Gibt es kein Testament, in dem sich das Ehepaar oder die eingetragenen Lebenspartner gegenseitig zu Al-leinerben einsetzen, greift die gesetzliche Erbfolge. Und die besagt: Ist das Paar im Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft verheiratet oder verpartnert und hat es keinen Nachwuchs, dann erbt der länger Lebende nur zu drei Viertel (§§ 1931, 1371 BGB). Je ein Achtel geht an die Eltern des Verstorbenen als sog. „Erben 2. Ord-nung“. Sofern diese die Erbschaft nicht ausschlagen, indem sie innerhalb von sechs Wochen zum Notar ge-hen, sind sie automatisch Erben. Leben die Eltern des verstorbenen Partners nicht mehr, erben Geschwister, Halbgeschwister respektive die Großeltern.
Ungewollte Folgen ....
.... die eigentlich keiner wollte! Beispiel: Ein junges Paar heiratet, kurz darauf verunglückt der Ehemann töd-lich. Die kinderlose Witwe hat plötzlich die Schwiegereltern als Miterben. Und weil diese auf ihrem Erbteil be-stehen, muss sie die neu erworbene Wohnung, die Uhrensammlung und den Oldtimer des Verstorbenen ver-kaufen und sie ausbezahlen.
Anderes Beispiel: Ein Ehepaar bleibt mehr als 30 Jahre lang kinderlos. Der Mann stirbt, seine Eltern sind be-reits tot. Aber er hat noch zwei Brüder. Sie werden zu Miterben und verlangen ihren Anteil. Die 60-jährige Witwe muss ihr Zuhause verkaufen, um sie auszubezahlen.
Was muss geteilt werden?
Kinderlose Ehepaare oder Lebenspartner, ob jung oder alt, sollten aus den o.a. Gründen dringend ein Testa-ment machen, am besten bereits nach der Heirat. Denn so gut wie alles, was der Verstorbene hatte, muss anteilig aufgeteilt werden. Zwar bleiben wenigstens die zum ehelichen Hausstand gehörenden Sachen wie Mobiliar, Teppiche oder das Porzellan außen vor.
Geht es um persönlichen Besitz wie ein Auto, die Hi-Fi-Anlage, Musikinstrumente, Erinnerungsfotos, Arm-banduhren oder Schmuck, gilt dagegen: Die Schwiegereltern haben zusammen Anspruch auf ein Viertel. Kann die junge Frau nicht beweisen, dass die teure Kette von Cartier ein Geschenk war, muss sie teilen.
Gibt es Vermögen auf Konten oder Depots, muss die Witwe dies eben falls teilen. War der Verstorbene der Hauptverdiener, ist Streit meist unausweichlich. Kam das Vermögen vor allem von Seiten ihres Kindes, haben manche Eltern das Bedürfnis, möglichst viel zurückzuholen. Ebenfalls problematisch: Bewohnte das Paar eine gemeinsam erworbene Immobilie, können die Schwiegereltern, der Schwager oder die Schwägerin Miete von der Witwe verlangen. Oder sie wollen ausbezahlt werden - dann muss die Witwe verkaufen, wenn sie das Geld nicht hat. Kann sich die Erbengemeinschaft nicht einigen, kommt es zur Zwangsversteigerung.
Lediglich die Hochzeitsgeschenke darf die Witwe oder der Witwer für sich behalten. Aber auch das ist schwer nachzuweisen. War das Paar in Gütertrennung verheiratet, sieht es für den verwitweten Partner noch schlechter aus: er erbt dann sogar nur die Hälfte, der Rest geht an die Verwandtschaft.
Was ist dagegen zu tun?
Gemeinsam ein Testament aufsetzen, in dem sich kinderlose Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Die gesetzliche Erbfolge ist damit weitgehend ausgehebelt. Eine „schwierige“ Erbengemeinschaft kann nicht entstehen. In jungen Jahren, wenn ein Paar noch nicht viel Vermögen hat, reichen in der Regel ein paar hand-geschriebene Zeilen, dass der länger Lebende alles erben soll. Je mehr Vermögen da ist, desto ratsamer ist es, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. Wichtig: Vorsorglich im Testament verfügen, dass die noch ungebo-renen gemeinsamen Kinder die Schlusserben werden. Bringt der Partner Stiefkinder mit in die Ehe, ist Vorsor-ge ebenfalls ratsam. Sollen die „angeheirateten“ Kinder erben, muss dies im Testament explizit festgeschrie-ben sein.
An den Pflichtteil denken ...
Gerade weil ein kinderloses Paar mit seinem Testament die Eltern enterbt, steht diesen im Todesfall ein Pflichtteil zu. Diese Folge kann nicht verhindert werden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer das umgehen möchte, kann Vater, Mutter oder Geschwistern testamentarisch Gegenstände vermachen, zum Beispiel den Jugendstilsekretär oder Schmuck. Damit sind viele zufrieden gestellt. Alternativ müssen diese Personen auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichten.
Vorsicht bei Auslandsvermögen oder Auslandsaufenthalt
Ein Muss ist das gemeinsame Testament für kinderlose Eheleute, die im Ausland leben. Stirbt ein Partner außerhalb Deutschlands, ist seit 2015 für den Nachlass in den meisten Ländern der EU die Rechtsordnung vor Ort zuständig - also das Erbrecht des Landes, in dem sich der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes stän-dig aufhielt. „Wer beruflich für zwei Jahre nach Singapur geht, nach Österreich zieht oder auf Mallorca über-wintert, sollte auch ans dortige Erbrecht denken“, erläutert Rechtsanwalt Zagni. Es kann für den Witwer oder die Witwe noch ungünstiger ausfallen als in Deutschland. Wer Nachteile vermeiden will, muss im Testament ausdrücklich festschreiben, dass das deutsche Erbrecht gelten soll.

Allen einen schönen Abend und viel Spaß beim Lesen Gabrielle
Titel: Re: Erbrecht
Beitrag von: Saarbrücker am 05. November 2019, 18:47:09
Hallo Gabrielle,
das sind Informationen aus dem deutschen Erbrecht??!!
Wenn ich es richtig verstanden habe, kann ich ein Testament aufsetzen und explizit schreiben, dass das deutsche Erbrecht gelten soll.
(ständiger Wohnsitz Frankreich)
Halten sich die Franzosen auch daran??
Titel: Re: Erbrecht
Beitrag von: Gabrielle am 05. November 2019, 19:28:53
Hallo Saarbrücker,
2015 habe ich es in fast der gleichen Form in Frankreich erlebt.
Wir mein Mann und ich, hatten damals auch nichts geregelt - schon gar nicht was eine notarielle Beurkundung anging. Vom damaligen Notar in Forbach weiß ich aber, dass vertragliche Vereinbarungen - s.: ...Halten sich die Franzosen auch daran??... in Frankreich 100 pro akzeptiert werden.
Nur, man sollte doch rechtzeitig tätig werden - so meine selbst gemachten Erfahrungen - und wie erwähnt, meine damaligen (frz.) Erkenntnisse decken sich fast gleich mit den deutschen Erbbedingungen.

Titel: Re: Erbrecht
Beitrag von: Ralph am 06. November 2019, 16:35:37
Hallo Gabrielle,

schön mal wieder etwas von Dir zu lesen.
Also nach meinen Informationen erbt nach französischem Recht der überlebende Partner (wenn keine Kinder da sind).
Betreffen die Aussagen Deines Erbrechtlers das deutsche oder das franz. Erbrecht ?
Wir hatten uns dieses Jahr explizit damit auseinandergesetzt und die o.g. Info bekommen.

Viele Grüße

Ralph
Titel: Re: Erbrecht
Beitrag von: Gabrielle am 07. November 2019, 10:33:23
Hi Ralph,
ja, ich habe lange "in den Seilen" gehangen, nach Wi. Tod.
Bei uns gab es damals die Besonderheit, Kinder aus beider erster Ehen. Und der Notar in Forbach sagte mir damals (war ja 2015, vielleicht hat sich das zwischenzeitlich geändert?), wenn kein Testament oder Erbvertrag gemacht worden sei (wäre es wie in "Ditscheland"), dann erben auch die Eltern, Großeltern und Geschwister. Jedenfalls war das vor Jahren bei mir eine staatlich verordnete riesenlange Zeit (fast zwei Jahre dauerte das amtlicherseits) und dabei war es noch nicht mal ein großes Erbe (also kein Haus, Boot oder Rennpferd).
Vielleicht verstehen wir alle uns deshalb noch so gut? ;-)

Jedenfalls das, was ich in den deutschen Erbregelungen lesen konnte, ist eins zu eins umsetzbar zu den Erbbedingungen in Frankreich, wie ich es damals zu aller Trauer erleben durfte.

Ein gemeinsames Testament (ein gemeinsames "Berliner Testament" wird in Frankreich übrigens nicht anerkannt) oder ein Erbvertrag wäre heute für mich zumindest immer das Mittel der Wahl.

LG Gabrielle

Titel: Re: Erbrecht
Beitrag von: Ralph am 07. November 2019, 23:37:56
Ok - ja wenn Kinder da sind sieht es in F anders aus.

Bei uns gibt es a) keine Kinder und b) nix in D zu vererben.
Das heißt wir geben es am Besten vorher aus  :pfeif:
Wenn man in F sich gegenseitig zum Erbe einsetzen will wird ein Ehevertrag empfohlen.
Regelt man die Erbfolge frühzeitig (ich weiß nicht ob bis 65 oder 70) sparen die Erben bei der Besteuerung.