Hallo Saphir99,
so einfach ist es mit dem Perso für Auslandsdeutsche doch nichtjavascript:void(0);, anbei Auszug des Innenministerium von Baden-Württemberg:
(Vielleicht regelt Rheinland/Pfalz und Saarland anders)
Sehr geehrter Herr Krauß,
zu Personalausweise an „Auslandsdeutsche“ gab es vom IM B.-W. folgende Stellungnahme:
1. zur Ausstellung von Personalausweisen an "Auslandsdeutsche" vertreten wir
folgende Auffassung:
Auslandsdeutsche unterliegen nicht der Personalausweispflicht; einen
Personalausweis können sie deshalb im Regelfall nicht erhalten. Der
Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 Landespersonalausweisgesetz (LPAuswG)
beschränkt sich nach seinem Zweck auf Personen, die das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben. Inzwischen ist § 1 Abs. 3 LPAuswG durch eine
bundesrechtliche Regelung überflüssig geworden. Vor diesem Hintergrund kommt
die Anwendung des § 1 Abs. 3 LPAuswG auf Auslandsdeutsche nur in Betracht,
wenn besondere Gründe, z.B. ein Notfall, vorliegen.
Die Ausstellung eines Personalausweises an eine Person ohne Wohnsitz im Inland
wirft erhebliche Sicherheitsfragen auf, da nicht verhindert werden kann, dass
der Ausweisbewerber in verschiedenen Gemeinden, ggf. sogar in
unterschiedlichen Bundesländern, Personalausweise beantragt. Zur Verhinderung
eines Missbrauchs kommt deshalb die Ausstellung eines Personalausweises nur in
Notfällen in Betracht.
Sofern im Einzelfall ein Personalausweis an einen Auslandsdeutschen
ausgestellt wird, wird als Anschrift eingetragen: "Ohne Wohnanschrift im
Inland".
Um den Anliegen von im Ausland lebenden Deutschen nach einem Personalausweis
Rechnung zu tragen, haben wir schon vor längerer Zeit das Bundesministerium
des Innern gebeten, eine Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretungen für
die Ausstellung von Personalausweisen analog dem Passrecht zu schaffen. Dies
soll durch eine Änderung des Gesetzes über Personalausweise, die im
Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Personalausweises notwendig
ist, erfolgen.
2. die Rechtslage stellt sich aus unserer Sicht wie folgt dar:
Bis zur Föderalismusreform hatte der Bund die Kompetenz, Rahmenvorschriften über das
Ausweiswesen zu erlassen. Die Länder haben die Rahmenbestimmungen des Bundes durch ihre
Landespersonalausweisgesetze ausgefüllt.
Die Gesetzgebungskompetenz für das Ausweiswesen ist nun auf den Bund übergegangen. Sobald
das neue Personalausweisgesetz in Kraft tritt, sind die Regelungen
der Länder obsolet. Bis dahin gilt jedoch das baden-württembergische
Landespersonalausweisgesetz weiter.
Einige Bundesländer haben in ihren Personalausweisgesetzen Regelungen, die die Ausstellung
von Personalausweisen an Auslandsdeutsche zulassen. Wir legen das baden-württembergische
Landespersonalausweisgesetz jedoch so aus, dass Auslandsdeutsche im Regelfall keinen
Personalausweis erhalten können.
Eine andere Rechtslage ergibt sich erst dann, wenn das neue Personalausweisgesetz des Bundes
am 1.11.2010 in Kraft tritt.
Wolfgang Häfele, Innenministerium Baden-Württemberg, Referat 54
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Schelb
Ordnungsamt, Einwohnermelde- und Passamt,
Fundbüro, Gewerbeamt, Soziales
Gemeinde Münstertal/Schwarzwald
Wasen 47
79244 Münstertal