Hey, das ist wirklich ärgerlich aber je nachdem wie ihr euer erstes Schreiben formuliert hattet ( also wenn ihr es "Widerspruch" genannt habt dann können die nicht anders reagieren wegen der gesetzlich festgelegten 4 Wochen Widerspruchsfrist...

Allerdings lese ich im § 2 ( genauer im § 2 e Satz 2 )
http://dejure.org/gesetze/BEEG/2e.html nichts vom europäischen Ausland - dort steht nur "wer im Bemessungszeitraum in keiner Steuerklasse eingereiht war, der fällt unter Steuerklasse 4"
Vielleicht probiert ihr es mit einem "Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X" - den kann man bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten des Verwaltungsaktes stellen, dann wird das Verfahren nochmal aufgerollt.
Vielleicht klappts ja dann mit der Argumentation das die EU Kommission empfiehlt, sie auch in eurem Fall bei einer Beschwerde von eurer Seite sicher gleich entscheiden würde, das im Gesetzestext nicht explizit europäisches Ausland steht, ihr eure Steuerbescheide gerne vorlegt etc..
Hier noch der Link zu der im Schreiben genannten Verordnung...
https://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/pdf-Dateien/EWGVerordnungen/VO_883_2004.pdfAnsonsten bleibt dir wohl wirklich nur noch die Beschwerde.
Kann ja nur gut sein wenn bei der Kommision mehrere Beschwerden zum selben Thema eingehen dann machen die vielleicht doch nochmal was.. wie am Ende des Schreibens ja steht: sollten wie nichts mehr von ihnen hören werden wir der Sache nicht weiter nachgehen...
Viel Glück!