Den folgenden Beitrag gibt es hier:
http://www.eu-info.de/sozialversicherung-eu/Kindergeld-Erziehungsgeld/5939/Hier fragt zwar jemand nach, wie es aussieht, wenn er mit seiner Familie nach Belgien zieht und in D arbeitet, aber wie es in dem Artikel ja schon steht, spielt der Wohnort keine Rolle, da hier die Zugehörigkeit zum Sozialversicherungssystem zu D entscheident ist:
Grenzüberschreitendes Kindergeld
Deutsches Kindergeld erhält, wer zum deutschen Sozialversicherungssystem gehört, der Wohnort spielt keine Rolle
Ich bin Deutscher und arbeite bei einer Aachener Firma. Demnächst ziehe ich mit meiner Frau und meinen beiden Kindern nach Belgien um. Stimmt es, dass ich dann keinen Anspruch auf Kindergeld mehr habe?
Kindergeld aus Deutschland erhält nur, wer mit seinen Kindern in Deutschland lebt. So sieht es das deutsche Kindergeldgesetz tatsächlich vor. Trotzdem werden Sie nach Ihrem Umzug nach Belgien weiter Kindergeld aus deutschen Kassen erhalten, denn Ihnen hilft europäisches Recht. Nach der in der ganzen Europäischen Union unmittelbar gültigen EU-Verordnung zur sozialen Sicherheit ist für die Zahlung von Kindergeld die Zugehörigkeit zum Sozialversicherungssystem eines Mitgliedstaates entscheidend - nicht der Wohnort. An diese Regelung müssen sich die deutschen Behörden halten.
Nach der EG-Verordnung 1408/71 haben Arbeitnehmer, Arbeitslose oder Rentner in dem Land, in dem sie sozialversichert sind, Anspruch auf alle Sozialleistungen, die nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Solange Sie also aufgrund Ihrer Beschäftigung in Deutschland Beiträge an die deutsche Sozialversicherung entrichten, muß der deutsche Staat Ihnen Kindergeld auch für Ihre Kinder in Belgien zahlen.
Anders sieht es aus für Selbständige, die in Deutschland tätig sind und deren Familie im Ausland lebt. Sind sie nicht Mitglied der deutschen Sozialversicherung, erhalten sie für ihre im Ausland lebenden Kinder kein Kindergeld. Ausnahme: Deutsches Kindergeld für seine im Ausland lebenden Kinder bekommt man immer, wenn man in Deutschland - etwa aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens - uneingeschränkt steuerpflichtig ist.
Komplizierter wird es, wenn Ihre Frau in Belgien eine Stelle annimmt. Sie würde dann in Belgien wahrscheinlich einen Anspruch auf Kindergeld begründen. Ihre Familie erhielte dann aber kein doppeltes Kindergeld. Bei Doppelansprüchen gilt: Ihre Familie wird so gestellt, als ob alle Familienmitglieder in dem Land mit den günstigsten Bedingungen lebten.
In Deutschland beträgt das Kindergeld für das erste bis dritte Kind 154 €. Die belgische Kindergeldkasse zahlt für das erste Kind nur 71 €, für das zweite 132 € ab dem dritten Kind 197 €. Ihre Frau würde zunächst für beide Kinder das niedrigere belgische Kindergeld erhalten. Den Differenzbetrag zwischen dem belgischen und dem deutschen Kindergeld, also zahlen dann deutsche Stellen dazu.
Das Kindergeld oder den Differenzbetrag müssen Sie in Deutschland beim Arbeitsamt des Ortes beantragen, in dem Sie arbeiten. Den Antrag können Sie formlos schriftlich abgeben.
Dem Antrag müssen Sie das Formular E 401 hinzufügen, das vom Einwohnermeldeamt oder vom Standesamt Ihres belgischen Wohnortes ausgefüllt wird. In Belgien geht der Antrag auf Familienleistungen an die Kindergeldkasse (Caisse de compensation/ Kinderbijslagfonds), der der jeweilige Arbeitgeber angeschlossen ist.
Weitere Informationen
Informationen für Grenzgänger
https://ec.europa.eu/eures/public/de/homepageEURES-Berater:
https://ec.europa.eu/eures/eures-apps/um/page/public?lang=de#/adviser/search/listEURES-Berater im Chat:
https://ec.europa.eu/eures/public/de/chat-with-eures-advisersLeistungsinformationsservice des Arbeitsamt
http://www.arbeitsamt.de/hst/services/lis/index.html