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Nachrichten - Nicod3mus

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Kaufvertrag ordentlich mit allen Angaben machen.
Carte Grise entwerten mit dem Vermerk "Vendue"
Nach Verkauf sofort Meldung an Sous Prefecture und die Versicherung geben.

Danach wäre mir es persönlich egal, wie derjenige dann das Auto nach Kroatien schafft. Wenn was passiert oder er in eine Polizeikontrolle kommt, dann hast Du auf jedenfall nichts mehr damit zu tun.

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Sonstiges / Re: Zins Vorfälligkeitsentschädigung
« am: 04. April 2016, 11:56:27 »
Das Vorfälligkeitsentgelt ist in Frankreich, anders als in Deutschland, genau gesetzlich geregelt und ist auf Maximum 6 Monatsraten oder 3% (durch die niedrigen Zinsen nicht mehr aktuell) der Restvaluta beschränkt. Es kann aber auch ein geringeres Vorfälligkeitsentgelt vereinbart sein, was dann im Kreditvertrag drinstehen würde.

Wenn man die Banken anspricht muss man einfach hartnäckig sein. Da es klar ist, dass es der Bank Ertrag kostet, versucht die Bank erstmal auf Zeit zu spielen und ignoriert ggf. die Anfrage.... Einfach dran bleiben und nerven, dann machen die schon ein entsprechendes Angebot. Idealerweise wird man mit einem Angebot der Konkurrenz vorstellig, dann ist die Handlungsbereitschaft deutlich größer.
Bei einem Wechsel zu Konkurrenz aber immer dran denken, dass die Hypothek neu eingetragen werden muss, was ca. 1,5 % bis 2,5% zusätzlich vom Kreditbetrag kostet.


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Ich habe mich vor kurzem bei einem Anwalt, mit dem ich beruflich viel zu tun habe, mal kurz informiert:

Wenn man den Klageweg beschreitet, dann wäre der juristische Gegner die jeweilige Versicherung des einzelnen, da diese die Steuer eintreibt (ggf. zu Unrecht) und damit unser Ansprechpartner ist (Insofern sind Sammelklagen nicht möglich).
Ob an einem deutschen Gericht der Sachverhalt dann gegen das EUGH-Urteil entschieden wird, hält er allerdings für völlig offen.
Direkt an den EUGH kann man die Sache nicht bringen. Da bedürfe es schon mehr als nur zu klagen. Die Vorlage an den EUGH erfolgt nur durch das jeweilige Gericht, falls das Gericht der Meinung ist, der Sachverhalt muss auf europäischer Ebene entschieden werden. Allerdings wäre die Bereitschaft der Gerichte da eher gering, da dies mit jeder Menge Arbeit für den jeweiligen Richter verbunden ist. Er ist daher der Meinung, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass ein Richter eine Sache dem EUGH vorlegen würde, welche schon durch den EUGH in irgendeiner Art und Weise entschieden wurde.

Er machte dann noch den Vorschlag sich direkt mal an die Europäische Kommission zu wenden. Dazu wäre es zudem hilfreich, zu diesem Thema einen Aufsatz (also Rechtseinschätzung) eines Professors zu bekommen (z.b. Uni-Professor für Versicherungswirtschaft etc.), da dies ein entsprechend hohes Gewicht hätte. Aber wer kennt schon so jemand.... insbesondere der auch bereit wäre sich mit der Thematik auseinander zu setzen und dann auch noch ein Schriftsatz dazu zu verfassen.

Ich werde auf jedenfall in den nächsten Tagen einen Schriftsatz verfassen und an die EU-Kommission schicken, vielleicht bringt es ja was.

Da ja bisher nur die DKV die Steuer in voller Höhe erhebt, können wir immerhin noch weiter darauf hoffen, dass es nur eine Einzelmeinung ist und später dann die Versicherungssteuer nur auf einen kleinen Anteil anfällt.


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Es ist wirklich traurig das die DKV überhaupt nicht auf die Gegebenheiten eingeht.

Wenn die gesetzliche Situation tatsächlich so ist, wie wir das interpretiert haben, dann fällt die Steuer nur auf Zusatzversicherungen an. In diesem Fall würde die DKV dann widerrechtlich die Steuerbeträge einziehen, was man dann auf dem Klageweg gegen die DKV unterbinden müsste. Verklagen müsste dann jeder seine entsprechende Krankenkasse.

Falls wir die Sachlage falsch interpretiert haben und tatsächlich für jedwede Art von Krankenversicherung die Steuer anfällt, dann wäre vermutlich der französische Staat derjenige den man verklagen müsste. Da würde eine Sammelklage dann Sinn machen. Letztendlich müsste man das bis vor den EUGH bringen, der uns die Situation auch eingebrockt hat. Allerdings habe ich keine Vorstellung davon, wie das geht und was das kostet. 

Solange die Krankenversicherungen selbst noch nicht einer Meinung sind, habe ich persönlich immer noch die Hoffnung, dass wir die Situation richtig interpretiert haben.

@ Saarbrücker: wenn Du im Saarland arbeitest, bist Du automatisch Mitglied bei der dortigen Arbeitskammer. Die Arbeitskammer Saarland verfügt über eine Taskforce für Grenzgänger. Ich selber hatte mal Kontakt zu denen aufgenommen (siehe Posts auf der 1. Seite), hatte allerdings dann das Problem, dass ich Baden-Württemberg arbeite und die Arbeitskammer Saarland nicht für mich zuständig ist. Hatte zwar eine Antwort bekommen,  aber vielleicht wird Dir dort mehr geholfen, wenn Du Mitglied bist.

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Steuern / Erstattung Kapitalertragssteuer in Deutschland
« am: 05. März 2016, 12:08:20 »
Hat von euch schonmal jemand Erfahrung mit der Kapitalertragssteuer in Deutschland gemacht?

Bei mir war Anfang 2014 nach 7 Jahren meine VL-Anlage fällig, die ich in Deutschland in einen Aktienfonds habe einzahlen lassen. Aus den Veräusserungsgewinn von EUR 829,30 wurden mir Logischerweise 218,74 EUR Kapitalertragssteuer und Soli abgezogen.
In 2014 habe ich den Veräusserungsgewinn dann nochmals vollständig in Frankreich versteuert.
Dann habe ich mittels der vorhandenen Vordrucke die Rückerstattung der Kapitalertragssteuer und des Soli beim Bundesamt für Steuern beantragt.

Soweit so gut. Bis hierhin war alles in Ordnung.

Jetzt kommt der Festsetzungsbescheid. Anstatt der beantragten Erstattung von 218,74 EUR soll ich jetzt nur 94,33 zurück bekommen. Also grad mal 43 %. Als Hinweis steht lediglich da: Nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens kann nur weniger als beantragt erstattet werden.

Jetzt bin ich baff... hab das Doppelbesteuerungsabkommen vor und zurück gelesen, finde aber die Bestimmung hierzu nicht. Hat jemand damit Erfahrung. Kann mir jemand die Passage des DBA nennen auf was sich das Bundesamt für Steuern bezieht? Ich finde es eine echte Sauerei, weil man damit klassisch doppelt besteuert wurde.

Beim Bundesamt für Steuern werde ich natürlich auch nachhaken, wäre mir aber lieber wenn ich bereits vorher nachlesen könnte auf was die sich beziehen.

Danke im Voraus
Nicod3mus

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Behörden / Re: Französisches erbrecht?
« am: 04. März 2016, 16:57:56 »
Noch eine Anmerkung zum Wahlrecht. Lt. dem hiesigen Notar (Maitre Metz in Roeschwoog) bezieht sich das Wahlrecht jedoch nur auf die Nationalität des Erblassers. So kann ich als  deutscher  Staatsbürger das deutsche Erbrecht wählen. Nicht aber das Erbrecht eines anderen Landes. D.h. ich kann nicht das franz. Erbrecht wählen. Dieses gilt nur solange ich als Deutscher meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich habe.

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Danke für den Text. Den habe ich einfach mal in den Google Übersetzer eingegeben.

Auffallend an der gesetzlichen Regelung ist, dass es ständig nur über "d'assurance maladie complémentaire" geht.

Lt. Wikipedia France (auch diese Seite kann man sich ja wunderbar übersetzen lassen) ist die d'assurance maladie complémentaire die klassische Zusatzkrankenversicherung.

Es geht also nicht um die klassische (Pflicht-)"Vollversicherung".....

Vielleicht kann ja wirklich jemand eine 100%ige Übersetzung besorgen. Ich bin auch nach den Ausführungen der DKV immer noch davon überzeugt, dass es nicht rechtens ist, die Steuer für die Krankenversicherungsteile zu erheben, die der Pflichtversicherung unterliegen.

@Limani: ich würde die DKV auf jedenfall darauf hinweisen, dass der Artikel L862-4 des Code de la securite sociale wohl nur die Besteuerung von Zusatzkrankenversicherung regelt.
Meines Wissens gibt es keine Besteuerung der Pflichtversicherung in Frankreich.

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Ich kann Dirk nur beipflichten. Beitrag inkl. der verlangten Steuer auf jedenfall bezahlen. Wenn die Versicherung wegen Beitragsrückständen kündigt, dann ist die Sache nicht mehr umkehrbar. Was man dann der Versicherung schreibt oder ansonsten tut, steht wieder auf einem anderen Blatt Papier.

Von meiner Versicherung (Allianz) habe ich bisher nichts mehr gehört. Mir wird auf jedenfall noch der alte Beitrag aus 2015 abgebucht (die Versicherung hatte aber in Ihrem ursprünglichen Schreiben angekündigt, dass Sie genaueres im 2. Quartal 2016 mitteilen wird).

Hat jemand schon eine Rückmeldung von der Bafin oder Ombudsmann?

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Exakt so wie Quixotica beschrieben ist man 100% auf der sicheren Seite. So habe ich das bei meinem letzten Autoverkauf auch gemacht. Nur von der Sous-Préfecture hatte ich damals keine Bestätigung erhalten, weshalb ich den Kaufvertrag u. die Kopie der entwerteten Carte Grise auch gleich bei der Versicherung abgegeben hatte.

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Behörden / Re: Reisepass Wohnortänderung
« am: 24. Februar 2016, 12:36:41 »
Also ich habe damals meine Wohnortänderung postalisch beim Konsulat in Straßburg machen können. Hatte mir ein certificat de domicile von der Mairie ausstellen lassen und alles samt frankiertem Rückumschlag (als Einschreiben) hingeschickt. Nach einer Woche hatte ich den Reisepass wieder. War aber in 2009, ich weiß nicht ob das Heute noch so geht.

Grüße

Nicod3mus

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Ich habe mal kurz zu dem Thema gegoogelt und ein Merkblatt dazu gefunden:

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/auslaendische-fahrerlaubnisse-merkblatt-eu-und-ewr-staaten.pdf?__blob=publicationFile

Dort steht ... Ihr Führerschein (also der französische) berechtigt Sie nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bun-
desrepublik Deutschland, 
......
- wenn Ihnen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem
Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbe-
hörde entzogen worden ist (das gilt wohl aber nur im Zusammenhang mit Wohnsitz im Inland lt. anderen Seiten),
- wenn Ihnen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine
Fahrerlaubnis erteilt werden darf, 
- solange Sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in
dem Staat, in dem Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot
unterliegen oder wenn der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in
Verwahrung genommen worden ist, 

Ich würde aber auf jedenfall einen Rechtsanwalt befragen, wie die Sachlage ist. Ich glaube nicht, dass es eine gesetzliche Regelung für Leute gibt, die 2 Führerscheine haben. Das ist denk ich nicht vorgesehen (Normalerweise wird bei Umschreibung der Alte Führerschein ja eingezogen).


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Führerschein ist Ländersache, da stimme ich zu.
Allerdings sind aufgrund der EU-Regelungen die Führerscheine EU-weit gültig. D.h. mit gültigem französischem Führerschein kannst Du auch in Deutschland fahren. Einbehalten können Sie Deinen franz. Führerschein in Deutschland auch nicht, dafür gibt es dann für Ausländer entsprechend höhere Geldstrafen.

Solange noch kein grenzüberschreitender Datenaustausch der jeweiligen Register (Flensburg u. Paris) stattfindet, denke ich, dass Du ohne Probleme mit deinem französischen Führerschein in Deutschland fahren kannst. Allerdings solltest Du auf jedenfall etwaige auferlegte Bußgelder bezahlen, weil das sicherlich gespeichert wird.

Ich würde die Frage aber nochmal sicherheitshalber einem deutschen Verkehrsrechtsanwalt stellen.

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Technik / Re: Sfr Box funktioniert nicht mehr
« am: 25. Januar 2016, 16:06:10 »
Aus Erfahrung kann ich sagen, dass es auch mit guten französisch Kenntnissen schwierig wird, über die Hotline eine Problemlösung zu kriegen. Wir hatten mit SFR auch mal ein Problem und selbst unter Hinzuziehung unseres Nachbars (der Franzose ist) kamen wir über die Hotline nicht weiter.

Wir haben damals unsere Box geschnappt und sind zum nächsten SFR Laden (Haguenau) gefahren, wo es zum Glück jemand gab, der etwas Deutsch gesprochen hat und uns helfen konnte.

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Für Januar wurde noch kein Beitrag abgebucht, sodass ich nicht berichten kann, ob auf den vollen Beitrag oder nur auf den über den gesetzlichen hinaus.
Weiter oben habe ich gelesen, dass dies nur für letzteres gelten sollte.
Hat das jemand schriftlich oder mit Bezug zur Rechtsgrundlage???.

Also eine Rechtsgrundlage kenne ich keine und ich bin kein Jurist. Aber ich würde mal von mir behaupten, dass ich ein ausgeprägtes Rechtsverständnis (auch durch meinen Job) habe. Ich bin der Meinung, dass es keine Ungleichheit zwischen gesetzlicher KV und privater (Pflicht-) KV geben kann. Entweder muss beides versteuert werden oder keines von beiden und bisher habe ich noch von niemandem gehört, dass ihn seine gesetzliche Krankenkasse angeschrieben hat.

Auskunft des Juristen der Taskforce war, dass nach seinem Wissen, Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sowie Rentenversicherungen von den „Versicherungsrichtlinien“ nicht erfasst werden. Aber auch das ist nur eine Meinung.

Ich selbst habe von meiner privaten KV (Allianz) noch nichts gehört und auch keinen Antwort auf meinen Widerspruch erhalten. Die Allianz hat mir jetzt im Januar jedenfalls ersteinmal den Vorjahresbeitrag belastet.
Für mich sieht das so aus, dass die Versicherungen selbst nicht genau wissen, wie Sie juristisch mit der ganzen Sache umgehen müssen.


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Auto, Führerschein, Motorrad, Fortbewegung / Re: Deutsche Visa Card
« am: 30. Dezember 2015, 13:52:44 »
Also das bezahlen an Tankautomaten ist immer Glücksache, da man dem Automat nicht ansieht in welchem System er arbeitet (Maestro = Mastercard; V-Pay - Visa; steht auf der jeweiligen EC-Karte drauf). Aus Erfahrung kann ich auf jedenfall sagen, dass bei den Franzosen öfters das Maestro-Zahlsystem zum tragen kommt. Die Deutschen Banken stellen allerdings vermehrt auf Visa um, da dies kostengünstiger ist.

Mit Deutscher Kreditkarte (egal ob Visa oder Mastercard) sollte man aber an jeder Tankstelle bezahlen können, die noch eine "normale" Kasse haben.

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