Grenzgaenger Forum

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Nachrichten - Nicod3mus

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Ich würde da nicht auf eine finale Klärung warten... der Sachverhalt ist viel zu komplex und kann letztendlich nur vom EuGH geklärt werden, der das Fass auch aufgemacht hat. Das kann aber Jahre dauern.

Wenn Du bis dahin brav die 14% auf den Gesamtbeitrag bezahlt hast, kann ein Teil davon unwiederbringlich verloren sein, da Verjährung bereits nach 3 Jahren eintritt.
Ich würde zwar die Beiträge bezahlen (um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren) aber die Versicherung weiterhin auffordern diese Praxis zu unterlassen, ggf. auch durch einen Rechtsanwalt.

Wie es scheint ist die DKV die einzige Versicherung die in der Praxis die Steuer vom gesamten Versicherungsbeitrag die Steuer einzieht und nicht nur von dem der Grundsicherung übersteigenden Anteil.

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Steuern / Re: Grenzgängerstatus bei gemeinnützige Arbeitgeber
« am: 28. September 2016, 11:45:26 »

Ich weiß, dass wenn man für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber arbeitet (Bsp. Uni Saarbrücken) man die Steuer in Deutschland entrichten muss.

Ja, so hört man es immer wieder. Doch diese Aussage stimmt so nicht, führt ständig zu Irritationen und stiftet nur Verwirrung.
Tatsächlich kommt es ausschließlich auf die Rechtsform an, in der dein Arbeitgeber sich organisiert hat.
Ist der eine AG oder GmbH, gilt er als privatrechtlich, selbst wenn die Eigentümer oder Gesellschafter öffentlich-rechtlich sind. Du kannst dann Grenzgänger sein mit Besteuerung deiner Bezüge in Frankreich.

Anders, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, wie etwa die Uni Saarbrücken, der Saarländische Rundfunk, das Uniklinikum Saarbrücken. Diese sind Anstalten des öffentlichen Rechts und können niemals AG's oder GmbH's sein, denn das schließt sich aus.

Die Aussage ist falsch. Ich glaube pifilog hat das kleine g vor der GmbH übersehen.

Bei einer gemeinnützigen GmbH erfolgt die Lohnbesteuerung in Deutschland. Beispiel aus meiner Region: Klinikum Mittelbaden gGmbH.

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Steuern / Re: CSG ab 2017 auch für Grenzgänger zu bezahlen
« am: 06. September 2016, 18:01:23 »
Mein Nachbar (Franzose und Grenzgänger nach D) weiß auf jedenfalls nichts davon, dass die CSG kommen soll.

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Bei Mängeln der Kategorie 1 muss man nochmal kommen, sonst läuft der Tüv aus.

Bei Mängeln der Kategorie 2 sollte man drauf achten, dass die beim nächsten mal korrigiert sind (sonst werden die Jungs bei der CT manchmal blöd (eigene Erfahrung)).

Ob Du es sofort richten lässt ist dann aber Deine Sache (ist also nichts was die Verkehrstüchtigkeit einschränkt oder gefährlich wäre).
Bei einer verstellten Spur kann Dir allerdings passieren, dass sich die Reifen einseitig abnutzen und Du alle paar tausend km den ein oder anderen neuen Reifen brauchst.

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Alternativ könnt Ihr auch das Auto dort stehen lassen wo es im Moment ist. Mit den Unterlagen (Kaufvertrag u. Kfz-Papiere) die Anmeldung in Frankreich machen und euch die Kfz-Schilder besorgen und dann in einem Autohaus in Deutschland die Schilder dranmachen lassen.
Ich hatte einmal ein Auto in einem Autohaus in Karlsruhe gekauft und direkt dort die Schilder drannieten lassen.

Oder Ihr mietet euch einen Anhänger und nimmt die Karre huckepack :)

Mir wäre das mit Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichen zu aufwendig. Da fahr ich lieber einmal mehr hin und her.

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Der Bonus-Malus ist an die erstmalige Zulassung in Frankreich gekoppelt. Ich glaube daher nicht, dass man den Bonus bei einer Umrüstung erhält, wenn das Auto schonmal in Frankreich zugelassen war.

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Meine Frau hat auch ein Erinnerungsschreiben bekommen. Allerdings haben wir in Deutschland eine vermietete Wohnung und müssen auch eine Steuererklärung in Deutschland machen. Komisch ist nur, dass ich kein solches Schreiben bekommen habe, obwohl alles über das gleiche Finanzamt läuft. Aber vielleicht sind manche Sachbearbeiter einfach fleißiger als andere :)

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In Frankreich ist das ganze über das Bonus-Malus-System für CO2 - Steuer bei der Autoanmeldung geregelt.

http://www.ambafrance-de.org/Klimaschutz-Das-franzosische-Bonus-Malussystem-beim-Neuwagenkauf

Richtige "Stinker" müssen EUR 8.000 Malus bezahlen, die sauberen E-Autos erhalten EUR 6.300. Das ganze wurde vom französischen Staat so angelegt, dass dies Aufwandsneutral ist (wobei ich trotzdem glaube, dass der Staat mit dem System ordentliche Einnahmen hat).
Ich finde dieses System vom Grundsatz her gut und gerecht und nicht so kurz gesprungen, wie man es wieder in Deutschland macht, mit einer völlig losgelösten Kaufprämie.

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Steuern / Re: CSG ab 2017 auch für Grenzgänger zu bezahlen
« am: 15. Juli 2016, 14:14:11 »

Was Grenzgängern (DE Arbeit FR Wohnen) m.E. aber mittelfristig tatsächlich blüht, ist daß die Regierung CSG und CRDS einfach streicht und zur Gegenfinanzierung die Einkommensteuer (die Ihr ja bezahlt) entsprechend erhöht. Sowas (Steuererhöhungen) gehören aber m.E. einfach zu dem was man akzeptieren muß, wenn man in einem Land lebt, egal in welchem - ganz besonders wenn es dem Land finanziell nicht gut geht.


Das kann durchaus sein, da kann man sich nicht gegeben wehren. Allerdings stellt sich für die französische Regierung dann ein anderes Problem bzw. ergibt sich die Gegenrechnung:

Wenn die CSG und CRDS entfällt und die Einkommensteuer erhöht wird, dann erleidet der französische Staat einen Einnahmeausfall für alle Arbeitnehmer, die zwar in Frankreich arbeiten, aber im Ausland wohnen. Schließlich zahlen die im Ausland Ihre Einkommensteuer. Fraglich ist dann aber, ob dies verfassungskonform bzw. mit Europarecht vereinbar wäre. Schließlich sind diese Arbeitnehmer ja im französische Sozialsystem abgesichert und nehmen dies auch in Anspruch.

Ich finde es aber schon komisch, dass da mündliche Aussagen getroffen werden und so getan wird als sei das streng geheim. Letztendlich geht es ja hier um eine ggf. kommende Gesetzesänderung und die werden in aller Regel ja öffentlich diskutiert.....

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Steuern / Re: CSG ab 2017 auch für Grenzgänger zu bezahlen
« am: 15. Juli 2016, 09:33:40 »
Gibt es dazu auch noch andere Quellen, als eine mündliche Aussage eines RA der Afal?

Wenn die CSG als ganzes reformiert werden soll, dann müsste das ja schon Wellen in Frankreich schlagen und entsprechende Artikel darüber geben.

Der EUGH hat ja erst mit einer neuen Entscheidung vom 26.02.2015 entschieden, das die CSG - Abgabe für Personen, die einem Sozialversicherungssystem eines anderen EU-Lands angehören, nicht erhoben werden dar. Und zwar nicht nur für das Arbeitseinkommen, sondern auch sämtliche anderen Einkünftsarten.

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Heute morgen hatte ich in meinem Onlinepostfach eine Nachricht von meiner Krankenversicherung (Allianz).

Danach muss ich jetzt EUR 16,48 Steuern bezahlen. Für mich ist das absolut vertretbar und zeigt mir angesichts meines Monatsbeitrags von EUR 610 (ich habe einige Zusatzoptionen in meinem Tarif), dass wohl nur der Teil besteuert wird, der quasi eine Zusatzversicherung darstellt.
Sehr erfreulich ist für mich auch, dass mir die Allianz schreibt, dass Sie alle bisherigen Beiträge aus Kulanz übernimmt (für mich heisst das übersetzt: Sie führt für die Vergangenheit gar keine Steuer an die französischen Finanzbehörden ab). Vielleicht hat auch meine damalige Intervention geholfen.

Ich werde allerdings meine Versicherung nochmal anschreiben, da ich genau wissen will, wie sich die EUR 16,48 zusammen setzen und welche Tarifbestandteile besteuert werden.

Für alle, bei denen die Steuer auf den kompletten Versicherungsbetrag berechnet werden, kann ich nur empfehlen mittels Rechtsanwalt auf Unterlassung und Herausgabe der bisher zuviel entrichteten Steuer zu klagen.

Ich gehe davon aus, dass sicherlich noch das ein oder andere Jahr ins Land geht, bis die ganze Angelegenheit zu 100% (und dann wahrscheinlich gerichtlich vor dem EUGH) geklärt ist.

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Ich glaube mit dieser Frage solltest Du doch einen Steuerberater belästigen.

Mein Kenntnisstand ist der, dass bei der Lebensversicherung nur Ertragsanteil also der Kapitalertrag zu versteuern ist und zwar genauso wie bei Schuldverschreibungen oder Bausparverträgen etc.. Dabei kommt es dann drauf an, wie lange das Kapital unangetastet war und je nachdem ist der Steuersatz unterschiedlich. Laut meinem schlauen Büchlein (Stand allerdings 2009, da kann sich einiges geändert haben) liegt der Steuersatz dann bei 7,5 % zzgl. 12,10 % Sozialsteuer, wobei die Sozialsteuer zwischenzeitlich 15,5 % beträgt.
Aber wie gesagt nur auf den Ertragsanteil. Wenn die Versicherung keinen Kapitalertrag ausweist (für Steuerausländer steht das manchmal sehr versteckt, wie z.b. bei meiner Fondsgesellschaft, da steht das immer auf der Rückseite sehr klein gedruckt) wird es vielleicht auch keinen geben und somit wird wohl auch nichts dem Finanzamt gemeldet. Vielleicht musst Du aber auch bei der Versicherung mal nachfragen.

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Hallo zusammen,

hat jemand bereits irgendwas unternommen (Klage oder sonstiges)?

Ich komme nicht weiter. Ich habe den "Comité de défense des travailleurs de la Moselle [Sarreguemines]" kontaktiert, leider ohne Erfolg (warte vergeblich auf eine Antwort 01/16). DKV-Anruf  und Schriftverkehr, hiltf alles nichts... Bin einfach Ratlos. Jedoch sehe ich nicht ein, dass die DKV (als einzige PKV)  die 20,26% abbucht.

Gruss

JM


Ich denke da hilft nur ein Anwalt und dann ggf. auf Unterlassung gegen die DKV klagen. Allem Anschein nach warten alle anderen Versicherer erstmal ab, bis die Frage endgültig geklärt ist, bevor sie die Steuer erheben. Das ist meines Erachtens auch die einzig richtige Vorgehensweise.

Im Rahmen meiner Steuererklärung bin ich mit meinem (französischen) Steuerberater auf das Thema gekommen, der mir eine interessante These aufgezeigt hat:

- wie xde bereits übersetzt hat, so hat auch mein Steuerberater gesagt, dass das Gesetz L862-4 nur für Zuzatzversicherungen gilt. Private Krankenvollversicherungen gibt es bekanntlich in Frankreich nicht.
- Zusatzversicherungen sind allerdings steuerlich nicht abzugsfähig. Mein Steuerberater geht deshalb davon aus, dass der Teil, für den die Steuer erhoben wird, dann auch nicht mehr steuerlich abgesetzt werden kann. Seiner Meinung nach würde das Finanzamt nicht akzeptieren. Im Fall der vollen Besteuerung wäre das dann absolute Supergau -> neben 20 % Steuern auch noch 30 % (in meinem Fall) Steuerabzugsfähigkeit verlieren.
Aber wie gesagt, ist das nur eine These meines Steuerberaters.

Ich gehe aber weiterhin davon aus, dass nur der kleine Teil, der die Grundsicherung übersteigt, überhaupt steuerpflichtig sein kann.

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Versteuert werden muss nur der Kapitalertrag und nicht der Auszahlungsbetrag. Die Versicherungsgesellschaft wird Dir eine entsprechende Steuerbescheinigung nach Auszahlung schicken.

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Steuern / Re: Erstattung Kapitalertragssteuer in Deutschland
« am: 20. April 2016, 16:38:40 »
Problem ist gelöst. Eigentlich auch ganz einfach, wenn man weiß wie.

Zuständigkeit für unberechtigt einbehaltene Kapitalertragssteuer liegt beim Betriebsstättenfinanzamt der jeweiligen Bank/Fondsgesellschaft/Versicherung. Die erstatten auf formlosen Antrag mit Nachweis des Wohnsitzes im Ausland (hab einfach eine Kopie meiner Grenzgängerbescheinigung beigefügt).

Das Bundeszentralamt für Steuern ist nur in ganz bestimmten Fällen für die Erstattung zuständig (z.b. bei Steuererstattung von Kapitalerträgen auf Dividendengutschriften, dann bekommt man lediglich 10 % der 25% erstattet).

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