Grenzgaenger Forum

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Nachrichten - Nicod3mus

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Bei deiner goldenen Kreditkarte ist eine Auslandskrankenversicherung mit dabei, die bei mir schon mehrfach (leider) zum Einsatz kommen musste. Geschützt ist dabei die ganze Familie. Also am besten mal bei der Hausbank danach fragen.

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Ja, offensichtlich geht‘s schon wieder los.
Die Diskussion hatten wir schon mal, inklusive abwertender Vorhaltungen.

Doch niemand muss sich in diesem Forum persönlich rechtfertigen oder moralisch ins Abseits stellen lassen, wenn er nach Möglichkeiten sucht, Knöllchen nicht zu bezahlen.
(Egal, „welch/wes Geistes Kind“ er ist. Es soll ja auch gute Geister geben.)
Zudem geht die hier verbreitete Angstmache mit Konsequenzen und Geldsanktionen bei Grenzgängern schnell ins Leere.
Denn wenn der Fahrer aus dem ausländischen Auto nicht ermittelt werden kann, sind deutsche Behörden in der Verfolgung solcher, immerhin nur Ordnungswidrigkeiten, nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit relativ machtlos.
Keine Auflagen, keine Strafe, keine Punkte und an den Führerschein können sie nicht tippen, weil sie nicht wissen, wessen Lappen zu sanktionieren wäre.

Und, habe ich den „guten Tipp-Geber“ richtig verstanden? Der behauptet, dass ein zu konsultierender Verkehrsrechtanwalt in der Beratung ein schnelles Bezahlen empfehlen wird. Doch genau das hatte der ADAC-Jurist in meinem zitierten Fall eben nicht getan. War der dann kein „richtiger“ Verkehrsrechtsanwalt? Oder was sonst?
Oder gar auch Kind eines Geistes.

Ich habe keine Ahnung von wann die Aussage des besagten Anwalts ist, ich halte diese aber für falsch.

Der ADAC schreibt selbst auf seiner Homepage:
Ab welchem Betrag sind Bußgelder vollstreckbar? Sind hierbei Verfahrens- und Mahnkosten zu berücksichtigen?
Es werden Geldsanktionen ab einem Betrag von mindestens 70 Euro u. a. aus Straßenverkehrsverstößen und Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten vollstreckt.

Nach § 87 Abs.3 IRG umfasst der Begriff der Geldsanktion sowohl das Bußgeld als auch die Verfahrenskosten, so dass der zu vollstreckende Betrag inklusive etwaiger Verfahrenskosten zu verstehen ist. Die Bagatellgrenze ist z. B. auch dann erreicht, wenn die Geldbuße 50 Euro und die Verfahrenskosten 25 Euro, also zusammen 75 Euro betragen.

Genauso geht das umgekehrt auch nach Frankreich, ist ja schließlich europäisches Recht.

Kleine Anektdote aus meiner eigenen Sammlung: Meine Frau hat ein Bußgeld bekommen, ist aber selbst nicht gefahren (weil ich das war). Wir wollten das Bußgeld gleich bezahlen, aber man hat uns nicht gelassen, da zunächst festgestellt werden musste, wer der Fahrer war. Die Bußgeldstelle hat darauf bestanden, dass sie zunächst den Anhörungsbogen bekommt. Aus so viel Bürokratie hatten wir dann aber keine Lust..... Am Ende hat uns das rd. EUR 50 mehr gekostet, da das ganze dann nach Fristablauf über die franz. Seite lief. 

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Also Strafzettel, Bußgeld aus Deutschland, das habe ich im Bekanntenkreis hautnah mitbekommen wie das mit Hilfe von ADAC-Juristen durchexerziert wurde.
Das offizielles Vergehen war Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20km innerhalb einer 30-er Zone.  Die F-Immatrikulationsnummer war per Blitz festgehalten, der Halter damit schnell ermittelt.
So weit so gut. Da gab es nichts zu diskutieren. Festgehalten wurde auch ein Bild vom Fahrer. Doch wer war der?? 
Nach Juristen-Auskunft kann man in D nur den tatsächlichen Fahrer juristisch verfolgen. Doch den kannte die Ordnungsbehörde nicht. Der ermittelte Halter, der dazu aus D offensiv angeschrieben wurde, in deutsch und französisch, sollte Angaben zum Fahrer machen. Doch das musste er laut ADAC gar nicht. (Lediglich Angaben zu seine Person)
So geschehen und die Verfolgung wurde dann auch eingestellt. 
Allerdings bleibt offen, ob mit biometrischen Fotos, die in D vorhanden sind (D-Ausweis,  D-Führerschein) die Identität des geblitzten Fahrers nicht doch festgestellt werden kann.

Kann man so machen aber: Gericht kann dann das Führen eines Fahrtenbuchs festlegen, und wehe man kann dieses nicht bei einer Kontrolle vorzeigen.

Ich verstehe auch nicht warum ihr euch so um paar läppische Euro Strafe drücken wollt und enorme Risiken und Folgestrafen in Kauf nehmt. Lässt euch mal von einem Verkehrsrechtanwalt beraten, der wird euch nämlich sagen dass Ihr alles schnellstmöglich zahlen sollt, solang es nicht um Führerscheinentzug geht.....

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Könnt ihr so machen, Deine Tochter bzw. das betroffene Auto sollte dann allerdings nicht mehr nach Deutschland. Ansonsten droht Dir bei der nächsten Polizeikontrolle die doppelte Strafe. Ausserdem kann immer noch Amtshilfeverfahren über die Franz.Behörden eingeleitet werden, was aber erst ab bestimmten Betrag geht. Durch Säumniszuschläge wird der aber schnell erreicht.

Ich persönlich wäre vorsichtig mit dem einfach wegschmeissen.........

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Versicherungen / Re: Assurance Multirisque Erfahrungen
« am: 15. März 2019, 15:52:46 »
12 Jahre Erfahrung mit der CM:

2 Mal Sturmschaden am Zaun jeweils rd. 1000 EUR ohne Gutachter ersetzt
1 Mal Sturmschaden am Dach ca. 1500 EUR ohne Gutachter erstetzt, wollten nur eine Bestätigung der Gemeinde, das es in der Gemeinde weitere Sturmschäden gab (was es tatsächlich gab und wir auch bekommen haben) oder von alternativ von irgendeiner komischen metereologischen Stelle in Frankreich ein Attest
1 Mal Wasserschaden mit ca. 6000 EUR ersetzt mit Gutachter vor Ort.

Ging alles nur mit Kostenvoranschlägen, bzw. beim Wasserschaden wurden die Kosten vom Gutachter geschätzt.

Bisher nur positive Erfahrungen. Was wir nicht selbst mit der Zentrale in Straßburg direkt regeln können, macht unsere Beraterin für uns.

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Ich bin seit Jahren privat krankenversichert. Mein Sohn ist freiwillig gesetzlich versichert.

Aktueller Sachstand ist der: Beiträge der privaten Krankenversicherung die der gesetzlichen Versicherung entsprechen sind vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Die Zuzahlungen des Arbeitgebers sind jedoch dem Bruttoeinkommen wieder hinzuzurechnen. Im Ergebnis bleibt der Eigenanteil an der Krankenversicherung. Die Beitragsrückvergütungen sind ebenfalls wieder nach dem gleichen Schema (Anteil der die gesetzlichen Versicherung entsprechend) dem Einkommen hinzuzurechnen. Der Restbetrag für die private Versicherung die die Leistungen der gesetzten Versicherungen übersteigt ist Privatvergnügen da quasi Zusatzversicherung wie bei gesetzlichen Versicherten (können auch Franzosen nicht von der Steuer absetzen).
Meine Versicherung stellt mir nach obigen Schema die Bescheinigung aus. Ich weiß, dass manche Versicherungen auch nur Bescheinigungen über die gezahlten Gesamtbeiträge für die komplette private Krankenversicherung ausstellen, was allerdings von Seiten der Versicherung bei Wohnort im Ausland nicht korrekt wäre. Wenn es das Finanzamt allerdings nicht bemängelt.......

Mein Junior ist freiwillig gesetzlich versichert ist aber mit einem Pflichtversicherten gleichzusetzen. Den Versicherungsbeitrag setzen wir bereits seit Jahren (8) als Pflichtbeitrag vom Familieneinkommen ab. Wir setzen dies vom Einkommen meiner Frau ab, da er bei der gesetzlichen Versicherung meiner Frau freiwillig versichert ist und dies aus unserer Sicht für die französischen Steuerbehörden die wenigsten Fragen aufweist. 
 

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Technik / Re: Sky Fernsehen
« am: 09. Dezember 2018, 00:57:56 »
Ich habe nach 6 Jahren mein Sky nun endgültig gekündigt und das ganze Retour geschickt. Natürlich empfängt man über Satellit einige Kanäle und hat ein einigermaßen grosser Senderangebot, allerdings hat mich zunehmend genervt, dass immer mehr Inhalte nur über Internet verfügbar sind. Da mein Received niemals in Deutschland am Internet angeschlossen war, hat sich bei mir auch nach Aufhebung des "Geblockings" rein gar nichts geändert. Dafür war es mir letztendlich zu viel Geld und der Weg über VPN war mir zu kompliziert. Ich nutze jetzt nur noch meinen normalen Sat-Empfang und zusätzlich den Amazon Fire Stick, da hier zumindest die Gratis Prime Inhalte auch in Frankreich funktionieren.

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Steuern / Re: Grenzgängerbescheingiung/Avis d'impôts
« am: 18. September 2018, 07:18:22 »
Bescheinigung für die Finanzämter ist alle 3 Jahre zu erstellen. Die Bescheinigung hat dabei 3 Exemplare: eine für das Franz. Finanzamt, eine für den Arbeitgeber (zur Vorlage beim deutschen Finanzamt) und eine Durchschrift für den Arbeitnehmer.
Vermutlich ist diese Durchschrift hier gefordert.
Diese habe ich letztens auch benötigt, um gegenüber einer Versicherung meinen Grenzgängerstatus zu beweisen.

In Deinem Fall gehe ich davon aus, dass irgendjemand einen gravierenden Fehler gemacht hat und der Lohn ohne Steuer ausbezahlt wurde obwohl keine Befreiungsbescheinigung des Finanzamtes vorlag. Die muss der Arbeitgeber immer mit seinem Exemplar der Grenzgängerbescheinigung beantragen. Tut er das nicht, fliegt das spätestens bei der Lohnsteuerprüfung auf. Falls du diese beim AG abgegeben hast und er dies versäumt hat, dann ist das grundsätzlich sein Problem, du solltest aber ggf. einen Anwalt konsultieren. Mehr als Deine Durchschrift (die du hoffentlich noch hast) kannst du wohl nicht liefern, rückwirkend wirst du keine Bescheinigung bekommen.

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Steuern / Re: Absetzbarkeit private Krankenversicherung
« am: 04. September 2018, 17:19:49 »
Bis vorletztes Jahr hat mir meine private Krankenversicherung eine Bescheinigung über die bezahlten Beiträge ausgestellt, was ich auch von der Steuer immer absetzen konnte.

Für das letzte Jahr (gleichzeitig mit der Erhebung der ausländischen Versicherungssteuer) hat mir die Versicherung nun eine Bescheinigung ausgestellt, für die Beträge die der Basisabsicherung unterliegen und den darüber hinaus gehenden Anteil (also quasi Zusatzversicherung). Lt. meinem Steuerberater ist die Zusatzversicherung nicht absetzbar, was ich dann auch nicht gemacht habe.
Beitragsrückvergütung muss versteuert werden. Dies wurde bei mir auch im Rahmen der Bescheinigung berücksichtigt.
Selbstgetragene Arztkosten sind Privatvergnügen, dies gilt auch für die Kosten im Rahmen des Selbstbehalts.

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Ich würde mir keine Gedanken machen. Ich mach mich morgen früh ohne Critair Plakette auf den Weg nach Spanien. Die werden kaum 20000 Urlauber auf der Autobahn anhalten um abzukassieren.....

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Steuern / Re: Kapitalertragssteuer Rückforderung
« am: 31. Mai 2018, 12:25:28 »
Das ist bei mir genauso. Einen Teil der Kapitalerträge sind trotzdem in Deutschland zu versteuern bzw. unterliegen dort dem Kapitalertragssteuerabzug. Das ist z.b. bei Dividendenerträgen auf Genossenschaftsanteile so. Ich habe die genauen Regelungen aktuell nicht parat, das ergibt sich aber alles aus dem Doppelbesteuerungsabkommen.

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Ich mach es genauso wie Spirou und gebe nur das zu versteuernde Einkommen in Deutschland bei der franz. Steuererklärung an (da hab ich nur Miet- und geringe Dividendeneinkünfte). Da dies bei mir von völlig untergeordneter Bedeutung ist, glaube ich nicht dass es deswegen Probleme gibt.

Mir hat auch der Steuerberater gesagt, dass man es eigentlich nach französichem Recht (also z.b. kein AfA-Abzug) angeben muss. Ich bin da aber anderer Meinung. Schließlich sind diese Einkünfte nach dem Doppelbesteuerungseinkommen ja in Deutschland zu versteuern. Also muss folgerichtig auch Deutsches Recht gelten.

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Ich weiß nicht wie bei euch die Steuerbescheinigungen in diesem Jahr für das Jahr 2017 ausgesehen haben, aber meine Versicherung hat jetzt klar unterschieden zwischen:

- Basisabsicherung -> keine franz. Versicherungsteuer zu bezahlen und voll steuerlich absetzbar
- Zusatzabsicherung -> franz. Versicherungsteuer zu bezahlen und steuerlich nicht absetzbar

Ich habe in diesem Jahr auch tatsächlich den steuerlich nicht absetzbaren Anteil nicht mit angesetzt, um es korrekt zu machen und keine Steuerprüfung zu bekommen (dann würden noch ganz andere Dinge vermutlich zur Sprache kommen).

Aber letztendlich ist es eine doppelte Bestrafung. Knapp EUR 200 zusätzliche Versicherungssteuer bezahlt und fast  EUR 1.500 nicht von der Steuer absetzen können.... 

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Steuern / Re: Kapitalertragssteuer Rückforderung
« am: 29. Mai 2018, 11:16:54 »
Als erstes solltest Du dem Investmentfonds mitteilen und nachweisen, dass Du Steuerausländer bist, damit das in Zukunft nicht mehr vorkommt.

Die Rückforderung musst Du an das Finanzamt schicken, an dem der Investmentfonds ansässig ist. Bei der Union Investment war das bei mir ein Finanzamt in Frankfurt (hatte ich damals gegoogelt).
Dort hatte ich ein kurzes Anschreiben mit meinem Anliegen hingeschickt und als Nachweis meines Status als Steuerausländer eine Kopie meiner Grenzgängerbescheinigung mitgeschickt. Geld kam dann nach ein paar Wochen auf das von mir angegebene Konto.

Nicht vergessen dann den Ertrag bei der franz. Steuererklärung anzugeben  =D

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Du hast aber schon vorher bei ANTS ein Account eröffnet ?
Das geht ohne Identification.
Danach muss man dann das Ganze erst mit France Connect legitimieren.

Den Account auf ANTS habe ich eröffnet. Kann mich auch ohne Probleme einloggen. Wie gesagt nur wenn ich mich dann über meinen Steueraccount (der auch ohne Probleme funktioniert) identifizieren will, dann kommt diese Fehlermeldung. Mal schauen ob ich dem Support mein Problem verständlich machen konnte und was die darauf antworten. Ansonsten bleibt mir wohl keine andere Möglichkeit als das über ein Cartegris-cafe zu machen.
Bzw. weiss jemand ob ich bei der Identifikation über die Post auch selbst zur Post gehen kann? Auf den Postboten zu warten ist bei mir nämlich aussichtslos, da zu der Zeit immer bei der Arbeit.

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