Grenzgaenger Forum

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Nachrichten - pifolog

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Tja Toyota,

gut möglich, dass dich hier niemand versteht außer vielleicht N...
Damit das auch so bleibt, solltest du weiterhin deine Tiraden mit viel Schaum vor dem Mund posten.

Lass dich nicht beirren, du machst das schon richtig.
Weil du genau erkannt hast: alle sind blöd und faul, nur du nicht.
Dein hartes Schicksal in so einem Umfeld sollte mehr respektiert werden.

Mein Mitleid


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Toyota, was soll da groß hinterfragt werden?

Der Pater präsentiert ein Szenario, ist beeindruckt von der möglichen Steuerersparnis und fragt nach Legalität.
Spirou, Mathias#28 und Mathis reagieren sehr heftig, erklären dieses zu recht für illegal und weisen auf strafrechtliche Risiken hin.
Nach diesen Informationen konnte der Pater sich jedenfalls entscheiden. Und hat es dann auch.

Doch was machst du? Du gehst auf die konkreten Fragen gar nicht ein.
Orakelst über nebulöse Bedingungen, die einzuhalten er bereit sein müsste. Gibst Ratschläge zum Leben in Frankreich, das der Pater in seinem Szenario doch gar nicht angestrebt hat. Du forderst ihn auf, sich zu bemühen seine Fragen und Infos (??) zu präzisieren. Was ist das denn für ein düsterer Psycho-Quark??
Mich erinnert das an obskure Sekten.

Toyota, warum nur kommen immer wieder diese 'filosofischen' Statements von dir? Eigentlich sehr schade, denn du hast bestimmt mehr drauf.

freundliche Grüße




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Arbeiten / Re: Grenzgänger-Status
« am: 31. August 2012, 18:31:47 »
Ist der Arbeitgeber ein privatrechtliches Unternehmen, dann Grenzgängerregelung mit Besteuerung in F, sofern die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 13 DBA D-F
Ist der Arbeitgeber eine öffentlich rechtliche Institution wovon sie auch ausgeht, dann gemäß Kassenstaatprinzip in D gemäß Artikel 14 DBA D-F.

So ist es,
die Rechtsform des Arbeitgebers ist entscheidend. Und genau so stand es in meinen Beiträgen.
Die Verwendung des Begriffes 'öffentlicher Dienst' dagegen, der im Abkommen selbst weder auf deutsch noch auf französisch vorkommt, führt nicht zu mehr Klarheit, sondern eher zu Irritationen wie bei Nachmacherin oder kann Missverständnisse hervorrufen, wie meine Beispiele belegen sollten.

Beim Rest deines Postings erschließt sich mir der Sinn nicht so recht, er hat auch mit dem bisher Diskutierten nichts zu tun.

Wenn wir lediglich festhalten, es kommt hier allein auf die Rechtsform des Arbeitgebers an (eine juristische Person des öffentlichen Rechts -ja oder nein-), bin ich mit dem Ergebnis zufrieden. Ich brauche keine weiteren Plänkeleien.


289
Steuern / Re: Steuerfreie Geldanlagen
« am: 31. August 2012, 18:18:41 »

Wer es schwarz auf weiß will:
 
Aus dem Figaro mit Video der Presseerklärung von Finanzminister Pierre Moscovici.
http://www.lefigaro.fr/placement/2012/08/21/05006-20120821ARTFIG00478-le-gouvernement-prepare-la-hausse-du-plafond-du-livret-a.php

oder mit mehr Informationen rundrum:
http://www.francetransactions.com/epargne/Livret-A.html
und http://www.francetransactions.com/epargne/LDD.html

Grüße

290
Steuern / Steuerfreie Geldanlagen
« am: 31. August 2012, 13:18:29 »

Ab 15.09. kann mehr Geld steuerfrei angelegt werden.
Die Regierung Hollande hebt die Höchstbeträge bei den weit verbreiteten Sparformen Livret A und Livret de développement durable an. Konnte eine einzelne Person bisher jeweils 15.300€ und 6.000€ also insgesamt 21.300€ anlegen, sind ab Mitte September 19.125€ und 12.000€, insgesamt 31.125€ erlaubt.
Zinsen hierauf sind steuerfrei, auch entfallen die sonst üblichen Sozialabgaben von zur Zeit 15,5%. Der Zinssatz liegt aktuell bei 2,25%, wird staatlich festgelegt und vierteljährlich angepasst.
Der Charakter dieser Anlagen entspricht den deutschen Tagesgeldern.
Gegen Ende des Jahres sollen die Höchstbeträge nochmals steigen.


291
Arbeiten / Re: Grenzgänger-Status
« am: 30. August 2012, 22:49:32 »

Hallo XY,

über was willst du denn heute mit mir zanken?

Um nicht wieder Aspekte von Hölzchen auf Stöckchen zu räsonieren, nehme ich die Ausgangsfrage von Nachmacherin noch mal auf.
Ihr war klar, dass bei einem Arbeitgeber als Körperschaft des öffentlichen Rechts generell kein Grenzgänger-Status zu erreichen ist.
Jedoch hat die Frage nach dem öffentlichen Dienst bei Krankenkassen für Irritationen gesorgt.
Meine Einlassung dazu war, öffentlicher Dienst oder nicht, das ist völlig irrelevant.

Nun bezeichnest du meine Ausführungen dazu pauschal als nicht richtig.
Was konkret ist denn deiner Meinung nach an diesen Aussagen falsch:
 - Es gibt kommunal gegründete und privatrechtlich organisierte Unternehmen als GmbH.
 - Im gesamten DBA taucht an keiner Stelle der Begriff 'öffentlicher Dienst' auf.
 - Allein die Rechtsform des Arbeitgebers ist entscheidend und nicht, ob das Unternehmen zum öffentlichen Dienst gezählt werden kann.

Nun zurück zum Ursprung, zu Nachmacherins Fragen, auf die ich geantwortet hatte.
Wie sieht denn deine Antwort an sie aus mit ihrem Arbeitgeber, der offensichtlich eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist?
In der Sache genau so wie meine?

Grüße


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Arbeiten / Re: Grenzgänger-Status
« am: 30. August 2012, 18:05:49 »
Na weil die gesetzlichen KK Körperschaften des öffentlichen Rechts sind... deshalb wusste ich nicht ob dass auch öffentlicher Dienst ist ...

Genau,
wie etwa die AOKs, die Barmer, Innungskrankenkassen ... Ob die zum öffentlichen Dienst zählen oder nicht, ist eigentlich piepegal. Es zählt einzig und allein die Rechtsform des Unternehmens, das dich angestellt hat. So steht es auch im Doppelbesteuerungsabkommen. Von 'öffentlichem Dienst' ist da an keiner Stelle die Rede.
Warum diese Unterscheidung von Bedeutung ist, kann folgendes Beispiel klar machen: Ein städtisches Krankenhaus, ein Gemeindekindergarten, eine kommunale Straßenbahn werden als GmbH betrieben. Öffentlicher Dienst? Würde man ja sagen. Doch weil diese Einrichtungen privat-rechtlich organisiert sind, werden sie im DBA auch wie private Unternehmen behandelt.


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Steuern / Re: fr. Steuerbescheid - Avis d'impôt (Seite 2)
« am: 18. August 2012, 22:00:40 »

Hallo,

ja genau, du kannst deine Steuern dadurch senken,
nein ich habe keinen Perp. Hauptgrund ist, durch eine betriebliche Zusatzversicherung fühle ich mich ausreichend versorgt.
Allerdings wer so etwas nicht hat, sollte sich schon Gedanken machen, wie er seine deutsche gesetzliche Rente aufbessern kann und muss.
Ich will mal keine Wertung über den Perp abgeben, sondern es mit einer nüchternen Faktendarstellung versuchen.

Dieser Rentenplan ähnelt der in D bekannten Riesterrente.
Abgeschlossen wird er bei Versicherungen oder speziellen Anlagegesellschaften.
Die Hausbank vermittelt beides. Es gibt verschiedene Varianten.

Charakter
Der üblich vertriebene Plan besteht aus einer Lebensversicherung kombiniert mit einer Kapitalanlage zB in Aktien, Immobilien oder Staatsanleihen bei unterschiedlicher Gewichtung.

Ansparen
Angespart wird bis zum Rentenbeginn. Die Einzahlungen sind je nach Plan frei oder fest vereinbart. Sie können jederzeit gestoppt werden, doch eine vorzeitige Auszahlung ist nicht möglich. Ausnahmen: bestimmte definierte „Extremsituationen“ (etwa Tod, Invalidität, private Insolvenz) und der Ersterwerb oder Ausbau einer selbstgenutzten Immobilie.

Auszahlen
Ab Rentenbeginn erfolgt die Auszahlung nur als zusätzliche Rente.
Eine Teilauszahlung von max 20% ist jedoch einmalig erlaubt.

Sicherheit
Der Erhalt des gesamtem durch Beiträge eingezahlten Kapitals ist nicht garantiert, ein Wertzuwachs (etwa durch Zinsen) auch nicht. Verluste können nicht ausgeschlossen werden.

Steuern
Die Beiträge können im erlaubten Rahmen (siehe 'plafond' im Steuerbescheid) vom zu versteuernden Einkommen (revenu imposable) abgezogen werden und sparen Steuern.
Die späteren Rentenbezüge sind steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Transparenz
Die Anlagegesellschaften müssen den Sparer jährlich über die Wertentwicklung seiner Anlage unterrichten und ihre einbehaltenen Gebühren offen legen.


Ob sich diese Zusatzrente generell lohnt? Es kommt drauf an wie mans sieht. Rechnet man sie versicherungs- und finanzmathematisch durch, dann wohl eher nicht.
Doch was hat der zukünftige deutsche Rentner gegen seine mickrige, gesetzliche Rente denn für echte Alternativen?
Für mich siehts eher so aus:
Der Verdurstende fragt nicht nach dem Preis des Wassers.
Für ihn wären die aktuellen Diskussionen, ob sich das lohnt, nur ein Luxusproblem.
Leider.

Grüße

294
Steuern / Re: fr. Steuerbescheid - Avis d'impôt (Seite 2)
« am: 17. August 2012, 23:58:55 »

Es geht um einen staatlich geförderten Ansparplan für eine zusätzliche Rente (Plan d'épargne retraite populaire = Perp). Wenn du so etwas abschließt, sind die angegebenen Zahlen Jahreshöchstbeträge für Zahlungen in diesen Plan mit steuerlichem Vorteil im nächsten Jahr. Du musst das nicht sofort machen, sondern es ist möglich diese Beträge auch ins nächste, übernächste, überübernächste Jahr zu übertragen. Was genau aus den Vorjahren noch angelegt werden kann, steht deshalb auch da.

Reicht das schon an Infos?


295
Steuern / Re: Ab wann besteuert man in F???
« am: 17. August 2012, 00:00:09 »

Danke XY,
nun interessiert mich auch noch diese winzige Kleinigkeit, die uns in unserer Meinung trennen könnte:
Mir ist klar, vor dem Umzug hat keine Steuerpflicht in F bestanden, danach aber sehr wohl, in D dagegen das ganze Jahr.
Du lieferst mir dankenswerterweise die Begründung warum im Umzugsjahr in D mit Progression gerechnet wird und in Frankreich analog nicht. 
Aber die Tatsache selbst streitest du nicht ab. Schon wieder Übereinstimmung?

Eine Frage, auf die ich keine Antwort weiß, habe ich noch an dich. Wie sieht das denn im umgekehrten Fall aus? Jemand zieht von F nach D.

Oh, jetzt sehe ich auch dein Statement zur Progression.
Wen zitierst du denn da mit so frivolen Begründungen für die Progression??

Der Verzicht auf die Besteuerung ...ziehen einen doppelten negativen Effekt nach sich.
Das zu versteuernde Einkommen verringert sich.
der Steuersatz reduziert sich.
Das versucht der Progressionsvorbehalt auszugleichen.
verständlich, weshalb in F kein Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist.

 
So gesehen bleibt nur noch:
Hoch lebe die Progression denn ohne sie würde sich jeder zahlungsgeile deutsche Steuerbürger mit Ekel vom deutschen Steuersystem abwenden
... oder, wenn nicht, vorher sein Geld in die Schweiz bringen  ;)


296
Steuern / Re: Ab wann besteuert man in F???
« am: 16. August 2012, 22:16:42 »

Hallo XY,
kannst du mir mal sagen, über was du jetzt mit mir streiten willst?

Die Ausgangslage von diesem Thema:
Da will jemand von D nach F umziehen und fragt, wo und was er in diesem Jahr versteuern muss. Seine Auskunft vom Finanzamt: bis zum Umzug alles in D, danach in F.
Ein Forist erklärt das für Quatsch und behauptet nur in D, weil der Aufenthalt in D länger als 183 Tage war.
Du begründest, warum die Aussagen der beiden Finanzämter richtig waren. Ich sehe das genau so.
Die grundsätzliche Lage wäre damit für mich geklärt.
Und eigentlich Schluss der Debatte.

Doch plötzlich kommen Feinheiten ins Spiel.
Wie wird denn dann in D und in F versteuert?
Würden D und F den auf sie anfallenden Anteil fein säuberlich trennen und auch nur diesen versteuern, wäre die Sache einfach zu regeln. Aber mit dem Konstrukt Welteinkommen, unbeschränkte, beschränkte Steuerpflicht kommen Einkünfte, die nicht im jeweiligen Land zu versteuern sind, zusätzlich in den Blickpunkt einer nationalen Besteuerung. Das ist so, in D und in F.
Ich denke, soweit sind wir uns auch einig.

Ja, das Doppelbesteuerungsabkommen soll eine Besteuerung ein und derselben Einkünfte in D und dann nochmals in F verhindern und tut es auch. Doch schielen beide Länder darauf, auch steuerlich an Einkommen zu partizipieren, die sie gemäß ihrem eigenen Abkommen gar nicht besteuern dürfen. So schaffen sie es, nationale Einkommen (jetzt nagel mich nicht wegen des Begriffs) mit einem erhöhten Satz zu belegen, indem sie diese anderen Einkünfte, die ja nicht ihrer Steuerhoheit unterliegen, fiskalisch mit einbeziehen. Das macht D so, das macht F so.
Genau das beschreibt deine Aussage: Durch Deinen Umzug nach F wirst Du in F zusätzlich unbeschränkt steuerpflichtig (Welteinkommen). Demnach unterliegen Deine Einkünfte in D zusätzlich in F der unbeschränkten Steuerpflicht
Wir sind uns immer noch einig?

Und jetzt kommt mein Hinweis: Für das Umzugsjahr hat F eine spezielle Regelung. Die vorher in D erzielten Einkünfte bleiben unberücksichtigt, sie werden nicht zur Ermittlung einer Progression herangezogen.
Wenn dieser Hinweis falsch ist, können wir weiter streiten.

Grüße

297
Steuern / Re: Ab wann besteuert man in F???
« am: 16. August 2012, 19:33:57 »
@ piflog:  Erst lesen dann denken, dann schreiben!

Hoho, warum so rotzig?

Meine Bemerkung bezog sich auf diese Ausführung (Zitat:) „Durch Deinen Umzug nach F wirst Du in F zusätzlich unbeschränkt steuerpflichtig (Welteinkommen). Demnach unterliegen Deine Einkünfte in D zusätzlich in F der unbeschränkten Steuerpflicht.“ 
Das ist unbestritten und mit dem Artikel 20 DBA im Rücken verhält sich Frankreich da generell mit seinem crédit d'impôt oder calcul du taux effectif nicht anders als Deutschland mit seinem Progressionsvorbehalt.
Nur... in diesem einen Umzugsjahr berücksichtigt Frankreich die in D steuerpflichtigen Einkünfte eben nicht. Deshalb gibt es hier, auch keinen erhöhten Steuersatz auf die in F zu versteuernden Einkünfte.
Insofern sehe ich meine Info als Ergänzung zu deinen absolut richtigen Erklärungen.
 
Oder hatte ich mich im Ton vergriffen?


@ banjo
deine zitierten Paragraphen 2 und 13,4 habe ich gelesen.
Da steht nichts drin von Grenzgängern. Die sind erst später bei 13,5 erwähnt und da gelten spezielle, abweichende Vorgaben.
Als Grenzgänger musst du genau nicht (ich zitiere dich): „183 Tage oder mehr täglich zu Deinem Wohnsitz in F zurückkehren“, sondern in der Regel jeden Tag. (so sagt Artikel 13,5a)
Das können dann sogar viel weniger als 183 Tage sein, wenn man die von der Regel erlaubten Abweichungen berücksichtigt. Nämlich alle Arbeitstage minus 20%, höchstens 45 Tage.
Dein angeführter Artikel 2,1, 4b spricht von Personen, die in Frankreich und in Deutschland ansässig sind. Was hat das mit Grenzgängern zu tun? Ihnen ist nur ein Wohnsitz erlaubt, sie können nicht in beiden Staaten ansässig sein.
Die ominösen 183 Tage sind im gesamten Abkommen nur an 2 Stellen aufgeführt. Einmal für Studenten bei einem Auslandspraktikum und dann für Arbeitnehmer eben nach 13,4. Vereinfacht ausgedrückt betrifft es da nur Personen, die von ihrem Arbeitgeber zum Arbeiten ins Ausland geschickt werden. Also eher das Gegenteil vom Grenzgänger.
Deshalb bleibe ich dabei:
Grenzgänger und 183 Tage haben nichts miteinander zu tun.

Grüße

298
Steuern / Re: Ab wann besteuert man in F???
« am: 16. August 2012, 15:34:55 »

Die „183 Tage“ betreffen Grenzgänger überhaupt nicht.

Diese Regelung und die Grenzgänger-Regelung sind beide von einander unabhängige Ausnahmebestimmungen vom allgemeinen Grundsatz:
Lohn/Gehalt werden im Arbeitsland versteuert.

Zum Nachlesen im DBA:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden im Arbeitsland und nicht im Wohnland versteuert. (Artikel 13, 1)
Ausnahmen (unter anderen):
- der Arbeitgeber hat seinen Firmensitz nicht im Arbeitsland, auch keine Betriebsstätte und
  der Auslandsaufenthalt dauert nicht länger als 183 Tage im betreffenden Steuerjahr. (Artikel 13, 4)
- Grenzgänger (Artikel 13, 5)


@ XY zur Info:
Für das Umzugsjahr hat F eine spezielle Regelung. Die vorher in D erzielten Einkünfte bleiben unberücksichtigt, sie werden nicht zur Ermittlung einer Progression herangezogen.

Grüße


299
Steuern / Re: Probleme wegen 1% Regelung!!! Steuer!!!!
« am: 10. August 2012, 20:17:10 »
   Der Steuerberater meinte das die Erhöhung durch Hollande kommt.

Will der dich vereimern?
An Hollande kann es nicht liegen, weil der zu der fraglichen Zeit überhaupt nichts zu sagen hatte, sondern ausschließlich Sarkozy.


300
Steuern / Re: Probleme wegen 1% Regelung!!! Steuer!!!!
« am: 06. August 2012, 20:47:54 »

Michi, du bist zu Recht misstrauisch. Was du berichtest, ist das bisher dümmste Geschwätz, das ich zu diesem Thema gehört habe.
Dazu muss man wissen, dass die aktuelle Regelung auf einer Vereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich beruht, dem sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen. Das kann weder von Sarkozy noch von Hollande einseitig geändert werden. Auch werden Grenzgänger von der französischen Steuer nicht bevorzugt behandelt, sondern absolut gleich nach den in F geltenden Steuerbestimmungen. Was sollte Hollande da legalerweise verschärfend gegen Grenzgänger unternehmen können?

Eine andere Frage ist, ob das bilaterale Abkommen bezüglich der Grenzgänger einvernehmlich modifiziert werden könnte. Und da kann man natürlich spekulieren.
Aktuell profitieren wohl der französische Fiskus und die deutschen Unternehmen von diesem Abkommen, weil es wesentlich mehr Grenzgänger von F nach D gibt, als umgekehrt.
Aber das kann sich auch ändern. Zudem, so wie man hört, leistet F auch Ausgleichszahlungen an D, um den deutschen 'Steuerausfall' zu kompensieren.
Für mich deutet vieles darauf hin, dass das über 50 Jahre alte Abkommen nach wie vor hält. Trotz aller Latrinenparolen, die ich auch schon seit über 15 Jahren kenne.

@Zaren
Die Zahlen 7,83 und 11 stellen bestimmt den durchschnittlichen Steuersatz dar ('taux moyen' oder wie es im 'Avis' heißt 'votre taux d'imposition est de … x %).
Wenn ja, steigt durch eine übliche Lohnerhöhung dieser Satz zwar minimal an, aber niemals von 7,83 auf 11 (es sei denn, es hätte über 50% mehr Lohn gegeben).
Also, so ein Anstieg kann nicht mit der Lohnerhöhung begründet werden.



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