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Steuern / Re: Steuerklasse?
« am: 18. Juli 2013, 23:37:02 »

Gabrielle,

Stichwort: 90% oder aktuell 8004€, sagt dir doch was. Und der Paragraf 1, 3 EStG gilt nicht nur für Rentner.
Steuererklärung, Anträge auf Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug und auf unbeschränkt steuerpflichtig gehen dann an das Betriebsstättenfinanzamt.



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Steuern / Re: Steuerklasse?
« am: 17. Juli 2013, 16:36:16 »

Welche Steuerklasse?
Das kommt auf den Arbeitgeber an. Öffentlicher Dienst allein sagt gar nichts aus. Es zählt konkret nur die Rechtsform des Unternehmens.
Ist die privatrechtlich (GmbH, AG..), dann kann man Grenzgänger sein. Und die Frage nach der Steuerklasse ist hinfällig.
Ist das Unternehmen öffentlich rechtlich organisiert (Körperschaft, Anstalt..), entspricht der Abzug der Steuerklasse 1 mit der Möglichkeit auf Antrag die persönliche Situation (verheiratet, Kinder) berücksichtigen zu lassen.
Die Steuerklasse selbst ist dann gar nicht so wichtig, weil zwar monatlich Lohnsteuer abgezogen, aber letztlich die Rechnung erst am Jahresende gemacht wird mit der Einkommensteuerklärung.


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Sonstiges / Re: Uebersetzungshilfe: Zeltverleih und Puhlfrosch
« am: 04. Juni 2013, 21:52:02 »
Allerdings was mich etwas erschreckt, kaum postet man hier ueber Zelte, kommt oben ...

Wie hättest du es denn gerne mit deinem Thema Zeltverleih und Puddelgrube?
Möchtest du eine sachliche Antwort auf deine Fragen vom 03.06.2013 um 19:47:37 Uhr?
Oder lieber allgemeine filosofische Erörterungen darüber und was einem noch so alles dazu einfällt??
Sorry, wenn ich missverstanden und deine Fragen ernst genommen habe.



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Sonstiges / Re: Uebersetzungshilfe: Zeltverleih und Puhlfrosch
« am: 04. Juni 2013, 03:32:07 »

1. location chapiteau,
2. fosses septiques und vidange,
und zur Lokalisierung jeweils 67


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Steuern / Re: Haus erben
« am: 29. Mai 2013, 00:49:28 »

Succession ou donation en ligne directe (ascendants et descendants)
Montant taxable après abattement
Taux par tranche de part taxable

Moins de 8.072 €   5%
Entre 8.072 € et 12.109 €  10%
Entre 12.109 € et 15.932 €  15%
Entre 15.932 € et 552.324 €  20%
Entre 552.324 € et 902.838 €  30%
Entre 902.838 € et 1.805.677 €  40%
Supérieure à 1.805.677 €  45%


Das war oben mal eine Tabelle, die ich aus http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/F456.xhtml kopiert habe. Nun sieht sie leider etwas unübersichtlich aus.
Sie gilt für Verwandte in gerader Linie aufsteigend und absteigend nach Berücksichtigung der Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung. Man kann allerdings damit keine ganz genaue Berechnung machen, weil bei den Freibeträgen noch einige Besonderheiten zu berücksichtigen sind.(... Alter des Gebers, bei Geldgeschenken auch wenn unbar, bei Immobilien Wohnrecht ja/nein für den Geber… )
Doch der dicke Hammer kommt noch. Meine Befürchtung, dass der Freibetrag für Kinder auf 100.000€ sinken könnte, ist bereits Realität. Désolé, diese Änderung habe ich nicht mitbekommen. Meine schwache Entschuldigung: andere haben das auch nicht, selbst üblich aktuelle Publikationen arbeiten noch mit dem überholten Wert von 159.325.
Deshalb nochmal mein Tipp, Notar einschalten. Der muss sich mit Steuern bei Erbschaft und Schenkung bestens auskennen. Das gehört in F mit zu seinem Metier. Bei Steuerberatern bin ich mir in dem Fall nicht so sicher, doch man kann sich auch täuschen.




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Steuern / Re: Haus erben
« am: 28. Mai 2013, 13:43:41 »

@banjo
Schenkungen werden bei der Steuer wie Erbschaften behandelt. In den Abkommen werden daher Erbschaft und Schenkung oft in einem Atemzug genannt. Für beides gelten dieselben Freibeträge (vielleicht gibt es ein paar exotische Ausnahmen).
Tipps und Tricks? Für Tipps hatte ich schon mal den französischen Notar erwähnt. Für Tricks, na ja?? Da gibt es bestimmt Profis.
Mir fällt nur ein, Opa kann ja nicht nur an seine Kinder sondern auch an die Enkel verschenken und per Testament vererben;
Schulden auf der Immobilie mindern den Verkehrswert;
und es kann einen Zeitdruck geben, denn die Senkung des Freibetrages auf 100.000 wird in Frankreich diskutiert.
Wenn ich mich fachlich beraten ließe, würde ich nach Gestaltungsmöglichkeiten unter Ausnutzung der national unterschiedlichen Freibeträge fragen und ob ein in F wohnendes deutsches Kind bis zu einem gewissen Alter bei Schenkungen aus D von der französischen Steuer ausgenommen ist.

@Suzette
Einen weiteren Wohnsitz in D für Grenzgänger halte ich für erlaubt. Meine Argumente dazu wurden hier schon diskutiert:
http://www.grenzgaenger-forum.de/forum/steuern/grenzgaenger-und-weiterer-wohnsitz-in-deutschland-warum-soll-das-nicht-gehen-t4733.15.html
„Haupt-“ und „Nebenwohnsitz“ werden im Steuerabkommen und vom deutschen Einwohnermeldeamt unterschiedlich definiert. Für die Steuer maßgeblich ist aber nicht das Meldeamt. Das bestätigt auch dein Bericht über Kollegen mit 2 Wohnsitzen.



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Steuern / Re: Haus erben
« am: 27. Mai 2013, 20:48:03 »

@banjo: Das ist französisches Steuerrecht und gilt schon über 10 Jahre, geregelt im Code général des impôts (CGI), Article 750 ter, 3°. Hier ein Link:
http://droit-finances.commentcamarche.net/legifrance/74-code-general-des-impots/3377450/article-750-ter


Die bisherigen allgemeinen Aussagen hier muss man unbedingt modifizieren.

1. Die Erbschaftssteuer fällt da an, WO das Erbe gelegen ist. Ja, aber nicht nur da.
    Im abweichenden Wohnland des Erben können weitere nationale Steuern anfallen.
    Bei einer Erbschaft aus D sogar erhebliche.
2. Der Freibetrag von 400.000€ gilt nur für Deutschland, in F beträgt der nur 159.325€.
    Wen es betrifft (siehe oben), dem nutzen die 400000 gar nichts.
3. Der Zeitraum von 10 Jahren für weitere 'steuerfreie' Übertragungen gilt nur für D,
    in F sind es 15 Jahre, die für den Begünstigten angewendet werden.



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Steuern / Re: Haus erben
« am: 27. Mai 2013, 15:06:57 »
Das ist interessant pifolog, hast Du ne Quelle dazu?


Du meinst bestimmt nicht die Freibeträge oder die Fristen. Die ergeben sich ja aus den jeweiligen Landesgesetzen. Sondern eher den Knackpunkt, wieso Frankreich seine nationalen Steuergesetze anwenden darf, auch wenn das Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerung generell anders regelt?
Diese Praxis wird legitimiert durch ein Hintertürchen im Artikel 11, (1) c des Abkommens zwischen D und F zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Erbschaften vom 12.10.2006.
Zitat: „Hatte der Erwerber (Anm. also der Erbe) im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz in Frankreich, so kann Frankreich ungeachtet des Artikels 9 den gesamten Erwerb dieser Person besteuern.“

Zum Nachlesen als Download hier den kompletten Text:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Ministerium/Geschaeftsbereich/Dienstleistungen_fuer_die_Verwaltung/006_a.html

Einen umfangreichen Fachartikel hat die renommierte Anwaltskanzlei Klima&Vigier (München/Paris) dazu veröffentlicht.
http://www.klima-vigier.com/de/erbrecht-frankreich-/vermeidung-der-doppelbesteuerung-in-deutsch-franzosischen-schenk-und-erbf-llen.html
Unter Punkt II, 2 'Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung Art. 11 DBA' findest du bei aa), 2 die Bestätigung.

Die Folgen dieses Verfahrens kennen wir ja schon aus dem anderen DBA, mit dem crédit d'impôt ähnlich. Bei der Berechnung wird zunächst alles in F versteuert, danach die in D anfallenden Steuern wieder abgezogen. Der Rest verbleibt als Steuerschuld in F.  Und da hast du als F-Bewohner die schlechteren Karten, weil erben in D eben viel günstiger ist.



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Steuern / Re: Haus erben
« am: 27. Mai 2013, 00:41:10 »

Auch wenn aktuell viel in der politischen Diskussion über Erbschaften ist, gelten bis heute doch wohl noch die alten Bestimmungen für die Steuerfestsetzung
(es geht hier nicht um die Erbfolge sondern um die Steuern).

Ein Erblasser mit Wohnsitz und Haus in Deutschland kann an jedes Kind 400.000€ in D steuerfrei vererben, auch wenn ein Kind in F wohnt.
Aber: Wohnt das Kind in Frankreich, 6 Jahre lang während der 10 Jahre vor dem Erbfall, will auch der französische Fiskus Steuern auf die Erbschaft aus D.
Und da sind nur 159.325€ steuerfrei.
Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung gewährt F einen Nachlass in Höhe der in D anfallenden Erbschaftssteuern.
Doch fallen in D keine Steuern an, wird auch in F nichts vergütet. Letztlich greifen dann immer die wesentlich ungünstigeren französischen Steuern auf Erbschaften.

Zur Frage wie kann ich Erwerbssteuern in F minimieren, als Erbe, Schenkung (Überschreibung), in Teilen oder ganz, würde ich einen französischen Notar konsultieren.




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Mal so ganz pragmatisch.
Wichtig für die Steuer ist der Tag der Abmeldung aus D.
Und abmelden kann man sich da jederzeit, sogar ohne einen Mietvertrag aus F präsentieren zu müssen. Also, Abmeldung noch in diesem Monat.
Die 'Anmeldung' in F kann auch verzögert vorgenommen werden. Denn weil du einen Mietvertrag ab 1.6. hast, ist dann auch für Bürokraten klar, dass du ab 1.6. in F wohnst.



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Umstand, Umstand, Umstand!
Was ist denn mit der altbewährten Methode?

Mit deutschem Kennzeichen auf den französischen TÜV (contrôle technique), *
Auto irgendwo abstellen,
D-Schilder abmontieren,
in D abmelden,
in F anmelden,
Versicherung abschließen,
neue Schilder anbringen,
und weiter fahren.

Ist das zu einfach, oder geht das nicht mehr?

*geändert:
nur wenn das Auto älter als 4 Jahre ist.



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Steuern / Re: Kantinengeld ???
« am: 24. Mai 2013, 22:17:34 »

Zaren,

du kannst 'Kantinengeld' auch ohne Fahrtkosten absetzen.
Mach das, wenn alternativ die 10% pauschal für euch nicht günstiger sind.



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Steuern / Re: Studienkosten des Kindes absetzbar?
« am: 16. Mai 2013, 19:36:51 »

Salut Gabrielle,
salut Stini,

ja das stimmt so, wie du Stini auch bestätigst.
Mit ihr hatte ich vor einiger Zeit schon mal darüber geredet.
Es funktioniert sogar, wie in Stinis Fall, wenn die Kinder im Ausland studieren.
Und es kommt noch toller: Bei Studenten, die rattachés sind, muss noch nicht mal eine Bedürftigkeit vorliegen. Sie dürfen eigene Einkünfte haben. Die werden dann eben zum Haushaltseinkommen mit gezählt.

Wenn Eike noch Fragen hat, wie man die günstigere Lösung herausfinden kann oder welche Formalitäten nötig sind, nur zu.
Es gibt hier noch einige, die das wissen.

bonne soirée


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Steuern / Re: Studienkosten des Kindes absetzbar?
« am: 16. Mai 2013, 17:06:54 »

Ja, das ist eine Möglichkeit.

Eine Alternative gibt es, wenn die Tochter volljährig, nicht verheiratet, ohne eigene Kinder und noch keine 25 Jahre alt ist. Dann kann sie als 'rattachée' (genau so wie Minderjährige) zum steuerlichen Haushalt gezählt werden. Der Vorteil, die Steuern der Eltern ermäßigen sich, weil der Familienquotient um 0,5 oder 1 erhöht wird.
Man darf sich die günstigere Lösung aussuchen.


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und zum Dritten:
Du kannst also eine Haupt- und beliebig viele Nebenwohnungen in D anmelden.
und jetzt kommt das DBA ins Spiel: Der glaubhafte Nachweis des Ortes Deines Lebensinteresses wird dann schwieriger.

Genau, so sehe ich das auch.
Das deutsche Meldegesetz verhindert letztlich nicht einen weiteren Wohnsitz in D für Grenzgänger.
Klar kann es bei 2 Wohnsitzen eher zu Problemen kommen.
Aber wir können auch schwierige Sachen ;)  oder?


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