Grenzgaenger Forum

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Steuern / Re: Kein Steuerformular nach Online-Anmeldung ?
« am: 02. Mai 2015, 19:22:54 »

Kommt darauf an, was du bei der Anmeldeprozedur an- oder nicht weggeklickt hast.


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Wohnen / Re: 2 Wohnsitze
« am: 28. April 2015, 19:07:52 »

hallo -Dirk-

Respekt und Dank für deine konkreten Bemühungen um Klärung.
Wie du treffend ausführst, ist das Problem in deinem Fall, erst mal am FA Karlsruhe vorbeizukommen und das scheint mir mit argumentativen Mitteln unmöglich.

Die nahe liegende Lösung für mich ist Solvit.

Vielleicht kann KA dort erklären, was bei einem weiteren Wohnsitz in D  mit dem Wohnsitz in F geschieht, zu dem man nach wie vor arbeitstäglich zurückkehrt und der so bedeutend ist, dass sich darüber die Ansässigkeit definiert. Für KA scheint es den dann nicht mehr zu geben. Ist dieser real existierende Wohnsitz in F jetzt zum Phantom mutiert, hat er sich gar in Luft aufgelöst oder wurde der Wohnsitzstaat Frankreich einfach von der Landkarte gelöscht?
 
Neue Munition gegen Karlsruhe2 liefert aktuell Ralph beim Thema Festanstellung in Deutschland... mit seinem Link auf einen Fachberater für Internationales Steuerrecht, der zu Grenzgängern mit Wohnungen in beiden Ländern ausgeführt:
„Vom Prinzip, dass das Arbeitseinkommen dort versteuert wird, wo die Arbeit ausgeübt wird, gibt es jedoch Ausnahmen. Häufigste Ausnahme sind die so genannten Grenzgänger. Diese werden nicht in dem Land besteuert, in dem sie arbeiten sondern in dem Land, in dem sie wohnen. Hat jemand in beiden Ländern eine Wohnung, so wird anhand von sozialen Kriterien geprüft, welcher Wohnsitz stärker zu gewichten ist. Kommt man anhand der familiären Verhältnisse, Freundeskreis, Vermögen etc. zu keiner klaren Präferenz, dann entscheidet die Staatsangehörigkeit darüber, wo jemand steuerlich in Sinne des DBA „ansässig“ ist. Ansässigkeit plus Grenzgängereigenschaft führen dann dazu, dass das Arbeitseinkommen abweichend vom Grundsatz eben nicht im Arbeitsland, sondern im Ansässigkeitsstaat zu besteuern ist.“

Es bleibt spannend.


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.. Ich hoffe nur das sie dann nicht mir die Straf-Prozente aufbrummen..

Die Befürchtungen habe ich nicht. Getrennt heißt getrennt. Da ist jeder für sich selbst verantwortlich.
Natürlich muss man dem Finanzamt die Trennung mitteilen. Dazu kreuzt man im blauen Formular 2042 auf Seite 2 oben das Feld D an und setzt bei Y das Trennungsdatum ein.

Zum Nachlesen aus dem offiziellen Handbuch:
DIVORCE, SÉPARATION OU RUPTURE DU PACS EN 2014
Deux déclarations distinctes doivent être souscrites par les ex-conjoints ou partenaires au titre de l’année du divorce, de la rupture du Pacs ou de la séparation. L’un des deux peut utiliser la déclaration préremplie reçue (en veillant à rayer les revenus de l’autre ex-conjoint). Cochez la case D et remplissez la ligne Y sur chaque déclaration. Déclarez vos revenus personnels perçus pendant l’année entière....


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Steuern / Re: Steuerabgabetermine 2015
« am: 17. April 2015, 20:18:20 »

Angabe zu "Essensgeld" - repas.

Dieses Jahr 4,60€.
Guck mal hier : http://www2.impots.gouv.fr/documentation/2015/brochure_ir/index.html
Tolles Handbuch, eine Fundgrube, die Gold wert ist.


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Steuern / Re: Höhe der Steuern in F bei Gewinnen aus Aktien?
« am: 17. April 2015, 01:28:18 »

Ja, steuerfreie Gewinne bei Verkaufserlös bis 20000 p.a. gibt es nicht mehr. Jeder Gewinn wird jetzt mit anderen Einkünften zusammen versteuert.
Doch je nach Haltedauer der Aktien werden bei der Erklärung für 2014 folgende Abschläge auf den Gewinn gewährt:
Bei unter 2 Jahren  - 0%,
bei mindestens 2 Jahre  - 50%,
bei über 8 Jahre  - 65%.
Hinzu kommen üblicherweise die Sozialabgaben auf den Gewinn ohne Abschlag.

Eine Übersicht zur offiziellen Info findest du hier:
http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/F21618.xhtml
Alle weiteren Details im umfangreichen Handbuch zur Steuer 2014:
http://www2.impots.gouv.fr/documentation/2015/brochure_ir/index.html#


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Sonstiges / Re: ..... Schnäppchen-Tage in Deutschland .....
« am: 12. April 2015, 18:29:27 »

Meine liebe Gabrielle,
du hast am Samstag Geburtstag gehabt! Stimmt's?
Meine herzlichsten Glückwünsche noch. Bleib so munter.

Waylon, pssst, die Aktion wird den Printmedien offenbar unter dem Decknamen Blitz-Marathon promotet, hat dort aber einem anderen spin bekommen in Richtung gefährlich und strafbar.



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Sonstiges / ..... Schnäppchen-Tage in Deutschland .....
« am: 11. April 2015, 16:10:54 »

Am 16. und 17. April veranstalten die Innenminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland ein Festival der kleinen Preise. Dazu  werden die Vertriebsstellen für Tempoknöllchen auf 7.000 aufgestockt und alle Standorte in der regionalen Presse veröffentlicht. Bis zu 15.000 Mitarbeiter stehen für diesen speziellen Service 24 Sunden lang im Schichtwechsel bereit. Verkehrsminister Dobrindt garantiert allen Autofahrern kaum schlagbar günstige Tarife für zu schnelles Fahren. Schon mit 10€ kann jeder dabei sein.

In der Tat. Deutschland nimmt bei diesem Angebot europaweit einen Spitzenplatz ein. Einige EU-Länder planen zum gleichen Zeitpunkt nationale Konkurrenz-Veranstaltungen, doch deren Erfolg darf bezweifelt werden. Die Wettbewerbsfähigkeit der Bundesrepublik erreichen sie nicht. So weisen Verkehrsexperten darauf hin, dass für 100€ in Frankreich gerade mal 1 Knöllchen erworben werden kann, in Deutschland dagegen 10. Ein klares 10:1 für Deutschland.

Nach den positiven Erfahrungen aus dem Vorjahr, in dem 93.000 Autofahrer als Abnehmer registriert werden konnten, geben sich die Veranstalter in diesem Jahr überzeugt optimistisch. Das aktuelle Angebot soll auf noch breitere Akzeptanz stoßen. Ihre Devise: „Wir brauchen Wachstum, dafür wollen wir alles geben“.

Die Minister appellieren an alle Autofahrer, besonders an unsere Freunde aus Frankreich und der Schweiz, ihre Chancen in Deutschland zu nutzen, die während der Aktionstage besonders hoch sind. Denn wer sich nicht blitzen lässt, kann auch nicht von günstigen Preisen profitieren. Dieser Aufruf wird mit der klaren und begrüßenswerten Botschaft verbunden : „Alle Ausländer sind uns da sehr willkommen.“

Es bleibt zu wünschen, dass diese beindruckende Akzion mit einem follen Ervolk für DschLand gekörnt wird.


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Auto, Führerschein, Motorrad, Fortbewegung / Re: Neues Auto
« am: 10. April 2015, 16:38:55 »
 
Ich hab auch schon einen Neuwagen in D gekauft aus denselben Gründen wie Matthias.
Weil in diesem Fall die Wege kurz waren, wurde mit dem Händler folgende Prozedur vereinbart:
Mit COC und Rechnung über den Nettobetrag wird das Auto in F zugelassen. Der Händler bekommt eine Kopie des Quitus, auf dessen Rückseite die Entrichtung der TVA (frz. MWSt) bestätigt ist. 2 Tage später, nach Erhalt der endgültigen Zulassung per Post, erfolgt die Nettozahlung und die Übergabe des Autos. Die Schilder wurden sogar nach F-Norm angenietet. Und dann direkt los mit dem neuen Auto nach F, ohne Überführungskosten oder Ausfuhrkennzeichen.

@ Sarreländer
Die Händler kennen ihr Risiko, wenn sie an Privatleute ohne MWSt verkaufen sollen. Beim Export eines Neuwagens nach F haben sie zu ihrer Absicherung verschiedene Möglichkeiten. Die von Matthias (mit MWSt und anschließender Erstattung), meine (ohne MWST und Nachweis, dass die in F gezahlt wurde) und deine (in Form eines bankgarantierten Schecks über die MWSt, der vom Händler jederzeit einkassiert werden kann) Ich sehe in allem keinen Widerspruch.

BTW: Angaben zu CV und CO2 gibt es hier http://www.lacentrale.fr/fiche-technique-auto.php



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Wohnen / Re: 2 Wohnsitze
« am: 07. April 2015, 19:17:50 »
Ok, ich verstehe.

Für mich sind es 2 unterschiedliche Sachen. Einmal die generelle Frage, darf ein Grenzgänger einen Wohnsitz in D haben. Meine Meinung und Argumente dazu kennst du. Bei Beiträgen im Forum könnte ich zukünftig schreiben: Ja, es sei denn das FA Karlsruhe ist zuständig und man wehrt sich nicht. Wirkt ein bisschen lächerlich, aber wenn's der Wahrheit dient, alla.

Die andere Sache ist, wie du persönlich mit der Aussage vom Finanzamt umgehst. Aufwändige Prozesse mit ungewissem Ausgang, wer will das schon. Klar. Doch du hast mal erwähnt, dass dich die Sache selbst betreffen kann. Was spricht dagegen dies konkret von „Solvit“ lösen zu lassen. Kostenlos und dann verbindlich. Vielleicht sind wir danach hier alle schlauer und auch die Finanzamtler in KA.


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Wohnen / Re: 2 Wohnsitze
« am: 07. April 2015, 17:14:40 »

Hallo -Dirk-,
du machst doch jetzt nicht ein neues Fass auf mit Ansässigkeit und der hypothetischen Willkür einer Behörde?
Wenn ein Finanzamt entgegen Abkommen und Rechtsprechung dir wegen eines untergeordneten Wohnsitzes eine Ansässigkeit in D zuschustern will, kann man sich dagegen wehren. (Deine verlinkten Artikel von Haufe und dem RA helfen dabei) Das muss man aber nicht unbedingt.
Guck mal im DBA nach, vielleicht siehst du an welcher Stelle für Grenzgänger eine bestimmte Ansässigkeit gefordert wird.
Ich sehe bisher nur: Die richtige Arbeit in einem Staat, eine ständige Wohnstätte im anderen und tägliches Pendeln. Mehr nicht.


 

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Tja, und da bleibt nur ein Weiterverkauf Vater->Sohn nach 6 Monaten /6000 km oder der franz. Fordhändler


Alternative:
Ein Neuwagen darf doch privat an einen anderen EU-Bürger verkauft werden. Der muss dann in seinem Land die Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis zahlen und der Verkäufer kann sich dann seine gezahlte MWSt (teil)erstatten lassen. Seit wann ist das nicht mehr möglich?


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Wohnen / Re: 2 Wohnsitze
« am: 05. April 2015, 22:56:35 »

Hallo -Dirk-,

ich finde es hilfreich, wenn wir mal festzuhalten, über was wir uns jetzt nach langen Diskussionen einig sind.
Infobest, Karlsruhe 1 und deine letzten Ausführungen sind berücksichtigt:

- Die Bestimmungen in deutschen Meldegesetzen sind irrelevant.
- Grenzgänger dürfen grundsätzlich eine weitere Wohnung in D unterhalten.
- Probleme kann es geben, wenn das Finanzamt Beweise für die arbeitstägliche Rückkehr in die F-Wohnung verlangt. 
- Die Ermittlung der Ansässigkeit bei Wohnstätten in F und in D erfolgt für alle natürlichen Personen nach demselben Schema in dieser Reihenfolge:
  1. nach Mittelpunkt der Lebensinteressen. Ist das nicht möglich,
  2. nach gewöhnlichem Aufenthalt. Ist das auch nicht möglich,
  3. nach Staatsangehörigkeit  usw.

Wenn ich das alles so ansehe, stellt sich für mich die Frage: Und was ist jetzt noch ungeklärt?

(Vielleicht ein paar ganz vertrackte Fälle, ich weiß auch schon von zweien, doch das wäre in diesem Zusammenhang abwegig)


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Wohnen / Re: 2 Wohnsitze
« am: 03. April 2015, 19:06:22 »

Tja, was soll man dazu sagen? Der 1. April ist vorbei.

Gut, mit einer D-Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte kommt man in Beweisnot, das glaube ich sofort.
So sahen es ja auch Infobest und die 1. Antwort aus Karlsruhe. Aber auch jede andere Wohnung in D, ich nehme mal ein Ferienappartement in deutschen Urlaubsgegenden, Alpen, Ostsee, das nur zur Freizeitgestaltung genutzt wird, soll jetzt den Grenzgänger-Status verhindern? Das ist für mich blanker Unsinn.
Grenzgänger ist man in Verbindung mit einem konkreten Arbeitsverhältnis und nur damit. Das Freizeitverhalten ist davon überhaupt nicht berührt.

Die Argumentation in der 2. Antwort sieht so aus, als ob die Sachbearbeiterin die vorausgegangene Diskussion selbst nicht verstanden hat.
Bei Doppelwohnsitz ist eine dieser Voraussetzungen dann nicht mehr erfüllt, da auch im Staat in dem gearbeitet wird ein Wohnsitz besteht.

Von welchen Voraussetzungen wird da phantasiert?
Das DBA kennt in puncto Wohnung der Grenzgänger nur drei.

Sie muss: 
1. in der Grenzregion des anderen Staates (Nicht-Arbeitsland) liegen,
2. dorthin muss der Arbeitnehmer in der Regel jeden Tag zurückkehren. (Tag wurde inzwischen in einer Verständigungsvereinbarung mit Arbeitstag präzisiert) und
3. eine ständige Wohnstätte sein.
Bei bilateralen Abkommen kennzeichnet die ständige Wohnstätte eine Wohnung, die zum Wohnen geeignet ist, mit Sanitär und Heizung. Sie muss der Verfügungsgewalt des Inhabers unterliegen und regelmäßig auf Dauer von ihm genutzt werden. Wie intensiv ist strittig, aber nirgendwo ist festgehalten, dass sie nur die einzige sein darf.
( Das Gebot, du sollst keine anderen Wohnstätten haben neben mir, müsste erst noch geschrieben werden. )

Welches der 3 Kriterien wird nicht mehr erfüllt durch die Anmeldung eines weiteren Wohnsitzes in D?  Keines!
 
Nun muss das FinAmt Karlsruhe meine Meinung nicht interessieren.
Doch was sagt das F-Finanzamt eigentlich dazu? Als Ansässigkeitsstaat ist F hier primär für die Einhaltung des DBA zuständig.
Was sagt die Europäische Kommission dazu, die mit ihrer Einrichtung „Solvit“ konkret Betroffenen bei Konflikten mit einem anderen EU-Staat Hilfe und Beratung anbietet? Sogar Beschwerden werden entgegen genommen. Und alles kostenlos ohne Anwalt.

( Man könnte den Spieß mal umzudrehen. Der Grenzgänger nach Frankreich besorgt sich ein Ferienhaus in der Provence oder an einem Lothringer Weiher, um der teuren deutschen Steuer zu entgehen. Klappt das in Karlsruhe oder scheitert es dann an der fehlenden Meldepflicht in F ? )


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Wohnen / Re: 2 Wohnsitze
« am: 30. März 2015, 22:39:50 »

@Dirk zu deinem Beitrag vom 28.03. 10:41

Toll, jetzt sind wir uns fast einig.
Es bleibt nur ein kleiner Stolperstein, wenn das deutsche Meldewesen einen Wohnsitz in D zum Hauptwohnsitz erklärt. Doch dagegen hast du selbst mit deinem zweiten Link die richtige Argumentation geliefert. Dort heißt es über den Stellenwert von Doppelbesteuerungsabkommen (Zitat): „Vereinbarungen in diesen Verträgen gehen den deutschen Vorschriften vor“.

Die Logik ist für mich klar und simpel.
Du wohnst in 2 Ländern. In jedem bist und bleibst du steuerpflichtig. Um nicht auf dieselben Einkünfte in jedem Land die nationalen Steuern bezahlen zu müssen, gibt es das Doppelbesteuerungsabkommen, das dich steuerlich dann einem Land zuordnet. Dies geschieht mit Festlegung der sogenannten Ansässigkeit, die sich nach der Wohnstätte richtet, die den Mittelpunkt deiner Lebensinteressen darstellt. Die wird dann, um in der Terminologie zu bleiben, zum „hauptesten“ aller Wohnsitze. Andere, auch wenn sie sich national Hauptwohnsitz oder résidence principale nennen, müssen sich dem unterordnen. Deshalb sagte ich, die deutsche Bezeichnung Hauptwohnsitz ist für die Steuer irrelevant.
Das gilt nicht nur für Grenzgänger, auch andere Arbeitnehmer und Rentner sind betroffen. Sogar an Obdachlose wurde gedacht.
Und weil Steuern kompliziert sind, gibt es zahlreiche Ausnahmen, Besonderheiten usw.
Nur das Prinzip der Zuordnung nach Ansässigkeit bleibt.

Vielleicht stellt man sich auch selbst eine Falle, wenn man beim Meldeamt ausdrücklich einen 2. Wohnsitz anmelden will. Warum nicht einfach die Anmeldung eines Wohnsitzes in D, ohne Haupt oder Neben? Erspart unnütze Diskussionen und Missverständnisse.


Zu deinem Beitrag vom 29.03 um 12:49

Ja, mit Wohnsitz in D bist du in D unbeschränkt steuerpflichtig.
Und?
Bei einem weiteren Wohnsitz in F greift das DBA und dann läuft es wie oben beschrieben.


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Danke.
Das überzeugt mich.


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