Grenzgaenger Forum

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Nachrichten - Ralph

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Auto, Führerschein, Motorrad, Fortbewegung / Re: Carte grise
« am: 05. März 2018, 22:35:41 »
Das wird schwierig....
Mal beim Vorbesitzer nachgefragt ?
Der hätte Dir die originale Carte Grise aushändigen müssen.
Kaufvertrag hast Du dann wohl auch keinen ?

Auch in Frankreich hättest Du ein Problem mit dem Eigentumsnachweis.
Evtl. beim Kraftfahrtbundesamt einmal anrufen und erklären das der Originalbrief verloren gegangen ist .
Aber ohne Kaufvertrag glaube ich nicht das da was geht.

437
Vorstellungen / Re: Bon Chance hehe
« am: 05. März 2018, 15:16:28 »
@Moni - Du hast zweimal denselben Link.....Absicht ?

@Alex - willkommen hier im Forum. Übrigens hier in Frankreich ist auch nicht alles so wie es sein soll.... aber das findest Du schnell selber raus. Viel Erfolg .

438
Steuern / Re: Erste Tätigkeitsstätte im In- oder Ausland?
« am: 04. März 2018, 14:29:57 »
He du,
stell dich erst einmal vor.
Wo wohnst du?
Warum bist du nach Frankreich gezogen?
usw.

Wir sind hier kein Auskunftsbüro sondern ein Forum, dass aus geben und nehmen besteht.
Manche Leute scheinen das Benehmen mit der Gabel gegessen zu haben.

völlig unnötig diese Antwort.....
Wenn Dich etwas aufregt dann antworte doch einfach einmal nicht.
Aber so eine Pöbelei ist auch keine gute Kinderstube.
Das da Unten war übrigens Dein erster Post vor 10 Jahren.
Da wurdest Du auch nicht angepöbelt ....  ;)

439
Gesundheitswesen / Re: CPAM - Hausarzt
« am: 02. März 2018, 12:43:12 »
Das ist völlig normal in F.
Ich habe schon lange aufgehört darüber nachzudenken.
 :zwinkern:

440



Zitat
Es gibt in D ein Gesetz das zwingend ein Ausfuhrkennzeichen vorschreibt.

Sowohl die Anfrage auf dem Landratsamt Aschaffenburg, als auch eine Anfrage im Bürgeramt Saarbrücken ergab, dass das Fahren mit deutschem Kurzzeitkennzeichen in Frankreich erlaubt ist. Wichtige Voraussetzung ist aber die grüne Versicherungskarte. Den entsprechenden Gesetzestext konnte ich aber trotz ausführlicher Suche auch nicht finden.
Ich bin mit Kurzzeitkennzeichen in Frankreich auch gerade letzten Samstag und Sonntag zwei mal Problemlos durch die Polizeikontrolle gekommen. Wurde nicht einmal rausgewunken.  :anixwissen:

hier die Verordnung die für den Export ein Ausfuhrkennzeichen vorschreibt:
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Abschnitt 3
Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
§ 19 Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland
(1) Soll ein zulassungspflichtiges nicht zugelassenes Kraftfahrzeug oder ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Kraftfahrzeug, dem kein Kennzeichen zugeteilt ist, mit eigener Triebkraft oder ein Anhänger hinter einem Kraftfahrzeug dauerhaft in einen anderen Staat verbracht werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung vorbehaltlich des § 16, soweit dies von dem ausländischen Staat zugelassen ist, mit folgender Maßgabe anzuwenden:

    Das Fahrzeug darf nur zugelassen werden, wenn durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung im Sinne der Anlage 11 Nr. 3 nachgewiesen ist, dass eine Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht und wenn der nächste Termin zur Durchführung der Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung nach dem Ablauf der Zulassung gemäß Nummer 2 liegt; ansonsten ist eine solche Untersuchung durchzuführen.

    Die Zulassung ist auf die Dauer der nach Nummer 1 nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens auf ein Jahr, zu befristen. Unberührt bleibt die Befugnis der Zulassungsbehörde, durch Befristung der Zulassung und durch Auflagen sicherzustellen, dass das Fahrzeug in angemessener Zeit den Geltungsbereich dieser Verordnung verlässt.

    An die Stelle des Kennzeichens tritt das Ausfuhrkennzeichen. Es besteht aus dem Unterscheidungszeichen nach § 8 Abs. 1 Satz 2, einer Erkennungsnummer und dem Ablaufdatum. Die Erkennungsnummer besteht aus einer ein- bis vierstelligen Zahl und einem nachfolgenden Buchstaben. Das Kennzeichen ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 8 auszugestalten und anzubringen. Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5 nicht vorliegen.


Zum Thema "Kurzzeitkennzeichen und Ausland" schreibt das Straßenverkehrsamt:

Kurzzeitkennzeichen im Ausland
Da die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ein nationaler Verwaltungsakt ist, ist es nicht gestattet, dieses für Fahrten ins oder aus dem Ausland zu verwenden (verbotene Fernzulassung). Da Kurzzeitkennzeichen und entsprechender Fahrzeugschein keine offiziellen Zulassungsdokumente darstellen, müssen diese im Ausland auch nicht akzeptiert werden. Allerdings existiert innerhalb der EU-Mitgliedstaaten seit 2007 eine Anerkennungspflicht für das deutsche Kurzzeitkennzeichen. Somit ist die Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens auch über die deutschen Grenzen hinaus innerhalb der EU-Mitgliedstaaten möglich.
Auch außerhalb der EU existieren Staaten, die das deutsche Kurzzeitkennzeichen tolerieren (ohne Rechtsanspruch). Dazu gehören:
        Schweiz
        Mazedonien
        Weißrussland
        Bosnien
        Iran


In Anbetracht der Tatsache das sich im Moment eine Zulassung in Frankreich wochenlang hinzieht ist wohl das deutsche Kurzzeitkennzeichen eher ungeeignet.
Da es auch kaum französische WW Kennzeichen mehr gibt, sollte momentan das dte. Ausfuhrkennzeichen die beste Zwischenlösung bis zur Zulassung in F sein.


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Das geht jetzt auch über die ANTS.....gleiche Seite wo man auch das Auto immatriculiert.

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Steuern / Re: Reduzierte Mehrwertsteuer
« am: 25. Februar 2018, 02:50:11 »

443
Behörden / Re: Wohnsitz bei Eltern
« am: 22. Februar 2018, 00:21:01 »
Ja - das ist klar.
Wenn Du einen Wohnort vortäuscht um zb. Steuern zu sparen - dort aber nicht auch tatsächlich wohnst, machst Du Dich
strafbar.
Das war aber nicht Deine Frage.

Wohnen darf man immer noch wo man will.

444
Hier die offizielle Antwort eines Steuerberaters (Kanzlei im Grenzgebiet) auf meine Frage zum Thema Homeoffice
und Sozialversicherungspflicht. :

Hierzu gilt ab 1. 5. 2010 die VO (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die die VO (EWG) Nr. 1408/71 abgelöst hat.
Eine Person, die regelmäßig in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU tätig ist, ist nach der abgelösten Verordnung in dem Staat versicherungspflichtig, in dem sie ihren Wohnsitz hat, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil in ihrem Wohnsitzstaat ausübt.  Die neue Verordnung verlangt nun für eine Versicherungspflicht im Wohnsitzstaat eine quantitativ stärkere Tätigkeit in diesem Staat. Bei Arbeitnehmern wird i. d. R. davon ausgegangen, dass die Beschäftigung im Wohnsitzstaat mindestens 25% der Arbeitszeit umfassen muss. Sollten Sie also mehr als 25% Ihrer Arbeitszeit im Home-Office verbringen, so würden Sie dem französischen Sozialversicherungsrecht unterliegen.

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Technik / Re: Schnelles Internet
« am: 19. Februar 2018, 13:17:36 »
bei mir ist der Schachtdeckel rechteckig und direkt vor dem Hoftor auf der Straße.

Wie dann die Leitung von dem Schacht ins Haus kommt ist Eigentümersache.
Wir sind in unserer Straße noch die Einzigen wo die Stromleitung und Telefonleitung über einen Mast oberirdisch angeschlossen haben.
Alle Häuser sind wesentlich neuer und haben unterirdische Anschlüsse.

446
Größere Bargeldabhebungen müssen in F immer von den Banken gemeldet werden.
Ich meine es waren ab 3.000 €.
Wenn dann aber der Grund klar ist (Autoverkauf) ist das kein Problem.

Mit Bargeld bezahlt man in F ein Auto eigentlich nicht - das ist unüblich.
Hier nimmt man einen Cheque de Banque (ähnlich dem bestätigten Bankscheck in D) .
Der Aussteller dieses Schecks ist die Bank des Käufers. Die garantiert auch für die Einlösung.
Die sind mittlerweile schon ziemlich fälschungssicher. Allerdings würde ich den immer vor der Autoübergabe
von meinem Bankmitarbeiter prüfen und bestätigen lassen.
Der ruft bei der bezogenen Bank an - klärt die Ausstellungsnummer und Summe ab.
Danach gibt er grünes Licht. Dann kann nichts mehr passieren.

So haben wir das nun schon mehrfach gemacht.

447
Behörden / Re: Wohnsitz bei Eltern
« am: 19. Februar 2018, 12:59:08 »
wie kommst Du darauf ?
Noch darf man wohnen wo man will / man einen lässt.

448
nur das halt die Code de la route in D niemand interessiert. Und die Saarbrücker Zeitung ist keine Gesetzesblatt.
Mir wäre das zu riskant. Es gibt in D ein Gesetz das zwingend ein Ausfuhrkennzeichen vorschreibt.
Jetzt kommt es halt auf den Beamten an. Er kann das französische Kurzzeitkennzeichen akzeptieren - muß aber nicht.

Ich denke direkt an der Grenze gibt es eher keine Probleme. Woanders oder gar in einem anderen Land evtl. dann schon.
Muß jeder selbst entscheiden.

449
Hallo,

ist eigentlich nicht kompliziert. Sollte man halt am Besten gemeinsam mit dem Käufer machen ( dann kann man auch gleich die Ausweisnummern reinschreiben - dann ist alles in ein paar Minuten erledigt. Dann haben beide eine offizielle Cession de vehicule. Und er kann dann zuhause gleich die Zulassung machen.

Dann schreib halt einfach eine kleine Nachricht an die Sous-Prefecture und melde den Verkauf.
So hat man das früher immer gemacht.
Wenn er es wirklich schon umgemeldet hat brauchst Du gar nichts mehr machen.

Verpflichtend war die Meldung bisher sowieso nicht.
Und den Übergabezeitpunkt hast Du ja sicher belegt und unterschrieben. Von daher kann sowieso nichts passieren

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Der Verkäufer erfasst dem Verkauf auf ANTS.
Der Käufer muß das bestätigen.

Hab mich auf ANTS registriert.
Dann mit meiner Steuernummer und dem No. Access en Ligne (der ist auf der Declaration mit drauf) ein Online Zugang zum Finanzamt eröffnet ( wir hatten seither noch per Papier erklärt) .
Dann mit dem Steuerkonto bei FranceConnect legitimiert.
Und jetzt kann man auf ANTS sein Auto zulassen.

Ist eigentlich ganz simpel wenn man es einmal gemacht hat.
Ich frage mich nur was Leute machen die kein Internet haben - soll es ja auch noch geben.


Den Ausweis will keiner. Ein Konto auf ANTS anlegen geht schnell - reicht aber nichts da man damit noch nichts anfangen kann.
Du mußt Dich / Deinen Mann erst über France Connect legitimieren. Am besten über ein Steuerkonto oder über die Post.
Dann kannst Du auf ANTS erst den Verkauf erfassen mit den Daten des Käufers und das Certificate de cession ausdrucken. Auch das Datum der Übergabe.
Die Vorgangsnummer mußt Du dem Käufer mitteilen.
Der muß dann den Kauf ins System eintragen und das Auto auf sich zulassen.
Wenn er die Gebühren für die Carte Grise bezahlt hat bekommt er dann online die Carte Grise provisoire.
Und ein paar Tage Später die neue Carte Grise.

Habe das Ganze umgekehrt im Dezember gemacht. Auto im Elsass gekauft und in Lothringen zugelassen.