Grenzgaenger Forum

Beiträge anzeigen

Diese Sektion erlaubt es ihnen alle Beiträge dieses Mitglieds zu sehen. Beachten sie, dass sie nur solche Beiträge sehen können, zu denen sie auch Zugriffsrechte haben.


Nachrichten - Ralph

1741
Technik / Re: Internet in Diesen
« am: 30. Oktober 2009, 13:44:21 »
Hallo Paula,

dann würd ich mal die Livebox anschließen und die Fritzbox dahinter - nur zum Telefonieren.
Nur mit Fritzbox funktioniert bei mir auch nicht richtig. Und bei Reklamationen wird die FT das sowieso immer auf die "falsche" Box schieben.

Gruß Ralph

1742
Auto, Führerschein, Motorrad, Fortbewegung / Re: Leasing Auto
« am: 30. Oktober 2009, 13:17:36 »
Folgendes hab ich dazu im Netz gefunden :
Laut Gesetz ist die Kfz-Ummeldung unverzüglich nach dem Umzug vorzunehmen (27,3, Abs.1 StVZO). Dementsprechend könnte ein Beamter der Zulassungsstelle immer ein Bussgeld verhängen, wenn eine (seiner Ansicht nach) zu lange Zeit verstrichen ist. Allerdings ist eine solche Willkür eines Einzelnen eher selten in den Amtsstuben anzutreffen. Die Höhe dieser verhängten Bussgelder unterscheiden sich ebenfalls, da die Kfz-Steuer eine Landessteuer ist und somit dem jeweiligen Bundesland zusteht. Meistens beginnt der Bussgeldkatalog mit einem Verwarngeld von 15 Euro und die Grenze über 100 Euro liegen kann. Besonders zu betonen gilt in diesem Kontext der refomierte Bussgeldkatalog der Stadt Hamburg (siehe auch Artikel: Bussgelkatalog der Stadt Hamburg; www.openPR.de), in welchem die Bussgelder für die Fristüberschreitung nahezu verdoppelt worden sind und auch konkrete Fristüberschreitungszeiträume genannt werden.

Grundsätzlich haben aber auch die Behörden ein Einsehen und verzichten bei einer Überschreitung des Ummeldezeitraums von 1 Monat seit dem Umzug auf ein etwaiges Bussgeld. Auch bei einer Überschreitung der Frist um 3 Monate erfolgt oftmals eine Ermahnung und es hängt in dieser Situation vom jeweiligen Beamten ab (Aber beachten Sie bitte, dass im Bundesland Hamburg in dieser Situation bereits ein höheres Bussgeld verhängt werden kann).

Bei einer Überschreitung von 6 Monaten bedarf es schon einer "guten" Erklärung, warum die Ummeldung des Kfzs erst zu einem derart späten Zeitpunkt erfolgte. Ab einer Überschreitung der Frist um über 6 Monate seit dem Umzug ist meistens jedoch ein Bussgeld in Höhe von ca. 40-50 Euro (Stand 31.12.2006) zu bezahlen. Ab einer Fristüberschreitung des Zeitraum von 8-9 Monaten seit dem Umzug sind Bussgelder in Höhe von 75-100 Euro zu bezahlen; wobei wieder der Sonderfall des Bussgeldkataloges der Stadt Hamburg zu beachten ist.


Hier noch ein Auszug aus der Fahrzeugzulassungsverordnung:

<<<<<§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen
(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde
zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung
unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei
Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich
mitzuteilen:
1. Änderungen von Angaben zum Halter, ..........
...................
Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch
dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten
die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer
Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur
Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen
untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach
Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.
.................
(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk,
hat er unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung bei der neuen Zulassungsbehörde die
Zuteilung eines neuen Kennzeichens und Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung
Teil I unverzüglich zu beantragen. Die bisherigen Kennzeichen sind zur Entstempelung
vorzulegen. Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als drei Monate
an einen vom Wohnsitz oder Sitz des Halters abweichenden Ort verlegt, ist dies der
Zulassungsbehörde ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Kommt er diesen Pflichten nicht
nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den
Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen.>>>>>>

Ein andere wichtiger Punkt ist hier wohl auch das der Versicherungsschutz evtl. in Gefahr ist, da sich der dauerhafte
Standort des Fahzeugs geändert hat. Und jeder der sich schon einmal mit Versicherungsgesellschaften herumgestritten
hat weiß ja das die nach jeder noch so kleinen Möglichkeit suchen im Schandensfall nicht zahlen zu müssen.

Gruß Ralph


1743
Auto, Führerschein, Motorrad, Fortbewegung / Re: Leasing Auto
« am: 29. Oktober 2009, 13:30:18 »
Und wie geht das ohne Wohnsitz in D ??


1744
Auto, Führerschein, Motorrad, Fortbewegung / Re: Leasing Auto
« am: 29. Oktober 2009, 12:56:45 »



Mein Peugeot ist nach dieser Mail weiterhin in D gemeldet. Die neue Adresse ist der Bank bekannt und die Abbuchung läuft weiterhin von meinem Deutschen Konto (wird ja auch für das Gehalt benötigt)



Auf wen ist der Peugeot weiterhin in D zugelassen ? Auf Dich ??

1745
Auto, Führerschein, Motorrad, Fortbewegung / Re: Leasing Auto
« am: 29. Oktober 2009, 12:08:25 »
Hallo Bianca,

das was Du schreibst hört sich nicht nach Leasing an...auch die Peugeot Bank spricht von Darlehen / Finanzierung. Denke eher das das ein Zielfinanzierung ist bzw. eine Art Mietkauf
Und wenn Du Dein Auto in F zulassen wolltest, müßtest Du das Darlehen ablösen.
Genauso kenne ich das von anderen Herstellern auch. Du wirst keinen Händler finden der das zuläßt.
Beim Leasing ist das noch schlimmer.

Bei Leasing gibt es kein Rückgaberecht sondern der Leasinggegenstand muß automatisch zurückgegeben werden.
Viele Händler bieten (unter der Hand) eine Kaufoption an, die aber Umsatzsteuerschädlich ist wenn das Fahrzeug geschäftlich geleast ist.

Ich hatte bei unserem Umzug vor 9 Jahren auch das Problem eines bestehenden Leasingvertrages. Lies sich nur lösen indem ich mein Gewerbe ins Handelsregister eintragen lies und dann das Leasingfahrzeug in D auf meine Firma zugelassen habe.
Evtl. kannst Du den Leasingvertrag ablösen und in Frankreich über eine Bank weiterfinanzieren. Das ist aber bei einer so langen Restlaufzeit nicht besonders billig.
Vielleicht kommt Dir Deine Leasinggesellschaft entgegen. Ansonsten zulassen in D auf einen Bekannten / Verwandten und weiterlaufen lassen. Dafür will aber die Leasinggesellschaft Geld wegen des Wertverlustes einer weiteren Haltereintragung (BMW zb. 500 EUR). Das zweite Problem bei dieser Lösung wird sein , das die Leasinggesellschaft dann den Bekannten / Verwandten als Vertragspartner will....und ob da einer mitmacht ?


Gruß Ralph

1746
Auto, Führerschein, Motorrad, Fortbewegung / Re: Leasing Auto
« am: 29. Oktober 2009, 08:25:35 »
Hallo,

tja - das ist ein Problem......Deine Leasinggesellschaft wird einer Ummeldung nicht zustimmen. Die haben Angst das sie auf ihr Auto nicht mehr zugreifen können.
Daher kannst Du das Auto gar nicht nach F ummelden. Das Auto ist auf Dich zugelassen ?
Dann brauchst Du eine Adresse in D auf die Du dann Dein Leasingauto zulassen kannst. Denn eine Zulassung in D auf eine nicht mehr existiterende Adresse ist auch nicht zulässig.

Gruß Ralph

1747
Hallo Moni,

naja - schnellste - da hab ich jetzt so meine Zweifel wenn ich das lese  :o

viel Glück......

1748
Behörden / Re: Welche Papiere wohin?
« am: 27. Oktober 2009, 08:37:31 »
Hallo Zaren,

alles umschreiben.
Bei der Carte Grise sind sie ganz scharf drauf mit einem Strafzettel. Zumindest bei uns....

Ralph

1749
Aha....nie gehört.
Wieso geht Ihr nicht einfach über die DRIRE ?

Ralph

1750
Hi Moni,

das hört sich aber komisch an ---- was bitte ist die FFVE ?

Ralph

1751
Hallo Hermann,

am 21.11. könnten wir - zu zweit - Elsässisch.......

Gruß Ralph

1752
Hallo Hermann,

also ich kann am 27./28. nicht da wir Jahresinventur haben........

Gruß Ralph

1753
Auto, Führerschein, Motorrad, Fortbewegung / Wohnmobil importieren
« am: 24. Oktober 2009, 23:15:49 »
Hallo,

hat eigentlich schon mal jemand von Euch ein Wohnmobil ohne COC nach Frankreich importiert ?
Ist das genauso einfach wie bei einem normalen Auto ? Auf was muß man achten ? Sind Selbstausbauten zulassungsfähig ?
Beschäftige mich gerade mit diesem Thema.

Vielen Dank für Infos.

Ralph

1754
Na da bleibt nicht mehr viel hinzuzufügen, außer daß mit dem Fragen natürlich das "Was" (man an Unterlagen braucht) gemeint war und nicht das "Ob"(man darf etc) - aber Letzteres macht man eh nicht bei Behörden   :xc:

Ich denke das "was" wird hier fast wöchentlich beantwortet und ist zigfach nachzulesen........

siehe zb. hier http://www.grenzgaenger-forum.de/forum/auto-fuehrerschein-motorrad-fortbewegung/wie-funktioniertacutes-auto-in-f-kaufen-und-auch-in-f-anmelden-t2164.0.html

1755
Hallo Joachim,

also mehr kann ich Dir nicht beantworten......einfach zulassen und gut ist......
Und die SP nicht lang fragen - wer lang fragt geht lang irr.....

Ralph