Grenzgaenger Forum

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Nachrichten - Limani

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Habe einen Strafzettel erhalten weil meine frz. Kfz-Kennzeichen nicht genietet waren. (Dt. Einstecksystem).
Beim Contrôl Technique war das nicht aufgefallen. Bußgeld beträgt 135 €, war wohl einem Polizisten auf einem öffentlichen Parkplatz aufgefallen. Wenn man innerhalb von 30 Tagen bezahlt gibt es Rabatt. Habe heute 90 € online per Kreditkarte bezahlt. Also Rat an alle: Kennzeichen annieten!

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Hallo zusammen,

ich hatte den PKV, Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., um eine Stellungsnahme zur unserer Thematik gebeten. Heute kam folgende Antwort:

Zitat:
Die verschiedenen ausländischen Regelungen zur Versicherungssteuer sind nicht auf die deutsche private Krankenversicherung zugeschnitten. Um die verschiedenen Fragestellungen zu klären, haben wir u.a. auch den Kontakt zur französischen Finanzverwaltung gesucht. Leider reagiert diese extrem zögerlich.

Sofern die Steuer dem Grunde nach geschuldet ist, gehen wir davon aus, dass diese nur auf den Anteil entfällt, der den Grundschutz übersteigt. Wie bereits dargestellt, konnte dies aber bislang nicht mit der französischen Finanzverwaltung abgestimmt werden.
Zitatende

Erfreulich finde ich die Auffassung, dass wenn überhaupt eine Abgabe zu zahlen ist, dies nur den Grundschutz übersteigenden Anteil betreffen würde.

Das Problem ist nur, dass die frz. Finanzverwaltung keinen Anlass zu einer Reaktion sieht, da ja manche Versicherungsunternehmen freiwillig die große Summe (20.27 % auf alles) überweisen. Eigentlich sollten die Krankenversicherungen nichts abführen solange die rechtliche Lage nicht eindeutig geklärt ist.

Gruß Limani

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Hallo patt1,
denselben Zwischenbescheid von der DKV haben wir auch bekommen, nach ca. 3 Wochen kommt dann das ausführliche Schreiben wie in meinem Beitrag #48 zitiert.

Bei der unterschiedlichen Handhabung der frz. Versicherungssteuer durch die PKVs liegt ein Wechsel des Versicherungsanbieters natürlich nahe. Da man jedoch die Beitragsrückstellungen (Altersrückstellungen) nicht mitnehmen kann, kommt man meiner Meinung nach vom Regen in die Traufe.

Was man bei derart hohen Versicherungsprämien machen kann: Einen Tarifwechsel innerhalb der DKV beantragen (am besten beim Versicherungsvertreter persönlich). Z.B in einen Tarif mit Selbstbeteiligung bei fast gleichem Leistungsumfang. Als Begründung gibt man an, dass man die Prämie auf Grund der hohen Belastung durch frz. Versicherungssteuer senken möchte.

Ich bin aber weiterhin überzeugt, dass die frz. Versicherungsabgabe nur auf Teile über dem gesetzlichen Grundschutz erhoben werden darf. (wie es Mitbewerber der DKV tun). 

@Nicod3mus: danke für die Einholung der Rechtsauskünfte. Ob die EU-Kommission helfen kann, bin ich mir nicht sicher. Es ist ja so, dass die DKV, beraten durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein frz. Gesetz evtl. nicht richtig interpretiert (Einzelmeinung eines Unternehmens). 

Vom Verband der PKVs habe ich um eine einheitliche Stellungnahme gebeten, noch keine Antwort erhalten.

Gruß Limani

4
Hallo,
habe heute als DKV Versicherter bei der Barmenia angerufen und habe folgende aktuelle Auskunft erhalten:
Steuer       14% (von den Betragsanteilen, die den gesetzlichen Grundschutz übersteigen)
Abgabe CMU 6,27 % (von den Betragsanteilen, die den gesetzlichen Grundschutz übersteigen)

Richtig finde ich den Ansatz mit den Beitragsanteilen über Grundschutz, komisch (weil veraltet) den „Steuersatz“  von 14%, da die Krankenversicherungssteuer von 14% in F ab 1.1.2016 entfallen ist.

Die Krankenkassen haben die Problematik zu externen Beratern (z.B TMF oder andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) ausgelagert, weil neben F noch weitere EU Ländern betroffen sind. So hat z.B Belgien explizit bei einem Versicherer 9,5 % Versicherungssteuer auf die Gesamtprämie eingefordert. Die verschiedenen Rechtsauffassungen der verschiedenen Beratern irritieren mich, allerdings sind wir auch nicht deren Kunden.

Sieht also nach einem europäischen Problem aus.

Habe heute den Verband der Privaten Krankenversicherungen angeschrieben wegen den unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Versicherer und um Informationen zu ihrer weiteren Vorgehensweise gebeten.

Die DKV werde ich nochmals auf die unterschiedlichen Rechtauffassungen hinweisen.

Einer Sammelklage würde ich mich auch anschließen. Sehe aber noch folgende Problempunkte:

Vielleicht zu früh:    die PKVs sind noch uneins, habe noch Hoffnung.
Gegen wen?            F fordert ja nichts ein. Laut DKV ist das eine Anmeldesteuer (siehe #48), der
                                Versicherer berechnet selbst und führt ab!
                                also ist der wäre jeweilige Versicherer die richtige Klageadresse.

Bin noch nicht klageberechtigt: meine Frau hat die Erhöhung bekommen, ich noch nicht, und nachfragen wieso, will ich eigentlich nicht.

Gruß Limani



 

5
Hallo zusammen,

auch ich bin betroffen.
Hier die Antwort meiner PKV (Barmenia):
Die Versicherungssteuer in Frankreich wird wir folgt erhoben:

14 % von den Beitragsanteilen die den gesetzlichen Grundschutz übersteigen. Für Ihren Vertrag 11,39 Euro.

Die zusätzliche Abgabe an die "couverture medicale universelle complementaire" wird ebenfalls nur von den Beitragsanteilen erhoben,  die den gesetzlichen Grundschutz übersteigen.

Für Ihren Vertrag 5,10 Euro.

Wir erheben die Steuern ab dem 1.1.2016. Eine rückwirkende Abgabe ist derzeit nicht vorgesehen.



Ist also alles nicht sooo dramatisch.
Die Steuer wird nicht auf die komplette Versicherungssumme erhoben sondern nur auf den Teil der den gesetzlichen Grundschutz (ist wohl der Betrag nach §10... der regelmässig mitgeteilt wird) übersteigt.


Viele Grüsse
Hank

Hallo Hank123,

sind die  Angaben der Barmenia noch aktuell?
Nov. 2015: Steuer 14% (= 11,39 €) und CMU 6.27 % (= 5,10 €) auf den die gesetzliche KV übersteigenden Anteil.
Die Steuer von 14% ist jedoch 2016 entfallen

Welchen Prozentsatz und auf was wendet die Barmenia in 2016 an?

Ich erwarte eigentlich 14% CMU auf den die gesetzliche KV übersteigenden Anteil.

Gruß Limani

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Hallo Saarbrücker,
ich habe das Gesetz so verstanden:

Unter I wird eine zusätzliche Solidaritätssteuer erhoben auf Beiträge von Zusatzkrankenversicherungen für Personen, die in Frankreich wohnen.

Also jede Person, die in F wohnt und eine Zusatzkrankenversicherung abgeschlossen hat (egal wo), soll die zusätzliche Solidaritätssteuer entrichten.

Unter II geht es nur um die Höhe dieser Steuer. Da sind mehrere Sätze dargestellt, aber für Personen, die nicht unter die obligatorische (gesetzliche) französische Krankenversicherung fallen, gilt ein Satz von 14%.

Gruß Limani

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@Saarbrücker: Danke für die Einstellung des aktuellen Article L862-4, hatte ihn zunächst in Legifrance nicht finden können.
@Nicod3mus: bin der gleichen Meinung und werde die DKV darauf hinweisen, dass sich die Besteuerung nur auf Zusatzkrankenversicherungen bezieht.

Auszüge aus dem Gesetz, um hier eine Diskussion anzuregen:

Article L862-4
•   Modifié par LOI n°2015-1702 du 21 décembre 2015 - art. 27
I. ― Il est perçu une taxe de solidarité additionnelle aux cotisations d'assurance maladie complémentaire versées pour les personnes physiques résidentes en France, à l'exclusion des réassurances.


Das ist meiner Meinung nach ganz klar: „Es wird eine zusätzliche Solidaritätssteuer auf Beiträge der Zusatzkrankenversicherungen erhoben ……"

Mit der Höhe der Besteuerung tue ich mich aber schwer:

Da sind erst einmal die 13,27% in Para. II:

II. ― Le taux de la taxe est fixé à 13,27 %.
Ce taux est applicable aux contrats d'assurance maladie complémentaire relatifs à des opérations individuelles et collectives à adhésion facultative, sous réserve que l'organisme ne recueille pas, au titre de ce contrat, d'informations médicales auprès de l'assuré ou des personnes souhaitant bénéficier de cette couverture, que les cotisations ou primes ne soient pas fixées en fonction de l'état de santé de l'assuré et que ces garanties respectent les conditions prévues à l'article L. 871-1.
Ce taux est applicable aux contrats d'assurance maladie complémentaire relatifs à des opérations collectives à adhésion obligatoire, sous réserve que les cotisations ou primes ne soient pas fixées en fonction de l'état de santé de l'assuré et que ces garanties respectent les conditions prévues au même article L. 871-1.
Lorsque les conditions prévues aux deuxième ou troisième alinéas du présent II ne sont pas respectées, le taux est majoré de 7 points.


Hier wird die Steuer um 7 Punkte erhöht (also auf 20,27 %), wenn die Bedingungen im Absatz 2 und 3 nicht erfüllt sind. Die Bedingungen handeln von Datenerhebung und Abhängigkeit der Prämien vom Gesundheitszustand. Wohl nicht zutreffend für unser Anliegen.

Weitere Abweichungen in der Höhe der Steuer werden in II bis (in Abweichung zu II) beschrieben:

II bis.-Par dérogation au II, le taux de la taxe est fixé :

(1° bis 2° hier weggelassen)

3° A 14 % pour les garanties de protection en matière de frais de santé des contrats d'assurance maladie couvrant les personnes qui ne sont pas à la charge d'un régime obligatoire d'assurance maladie français ;

Hier werden 14 % Steuer für Personen festgelegt, die nicht unter die französische gesetzliche Krankenversicherungspflicht fallen.

Kurz, aus diesem Gesetzestext leite ich ab:

Es sind 14 % Steuer auf Zusatzkrankenversicherungen (d.h über dem Niveau der gesetzlichen KV) zu entrichten.

Bestätigt fühle ich mich durch den Beitrag #10 (hank123), in dem die BARMENIA genau so vorgeht.
Das werde ich nun mit meiner DKV diskutieren, die 20,27 % auf den gesamten KV-Betrag erhebt!

Mit freundlichen Grüßen Limani


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In Ergänzung zum Beitrag #47 von Silvaine möchte in Auszügen die Antworten zu meinen Briefen an die DKV und BaFin wiedergeben.

Antwort BaFin

Die Antwort ist exakt identisch mit der, die von Silvaine bereits zitiert wurde, und ist in keiner Weise hilfreich.
Weitere Anfragen an die BaFin zu diesem Thema erachte ich für zwecklos.

Antwort DKV  (Auszug)


…Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 21. Februar 2013 entschieden, welches Land Steuern auf Prämien für die Lebensversicherung erheben darf. Er hat somit die Voraussetzungen für die Besteuerung von Lebensversicherungen (vgl. Richtlinie 2002/83/EG) konkretisiert. Danach ist entscheidend, in welchem Land der Versicherungs-nehmer zum Zeitpunkt der jeweiligen Prämienzahlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es kommt nicht darauf an, wo der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war. Das anzuwendende Versicherungssteuerrecht kann sich somit im Laufe der Versicherung durch Wegzug in ein anderes Land ändern. Der EuGH hat mit seinem Urteil konkret für die Lebensversicherung die Unsicherheiten hinsichtlich der Besteuerung beseitigt.

Die Besteuerung von Krankenversicherungsverträgen richtet sich grundsätzlich ebenso wie bei Lebensversicherungen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers. Dies regelt die sog. Schadenrichtlinie 73/239/EWG und 88/357/EWG (vgl. insbesondere Art. 25 der RL 88/357/EWG). Insofern hat das EuGH-Urteil vom 21. Februar 2013 auch für die Krankenversicherung jeden Zweifel am Besteuerungsrecht beseitigt: Es steht dem Staat zu, in dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der jeweiligen Prämienzahlung seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der Begriff des Besteuerungsrechts umfasst dabei jeweils das Recht zur Erhebung von Steuern und steuerähnlichen Abgaben. Dies ergibt sich aus den einschlägigen EU-Richtlinien (2002/83/EG für die Lebensversicherung, 88/357/EWG für die Krankenversicherung), in denen jeweils von indirekten Steuern und „steuerähnlichen Abgaben“ auf Versicherungsprämien die Rede ist. Daher darf der Staat, in dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Prämienzahlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, neben der Versicherungssteuer auch weitere Abgaben auf die Prämie erheben.
Weitere Regelungen zur Steuer- und Abgabenpflicht trifft der jeweilige Staat. In Ihrem Fall ist das Frankreich.

In Frankreich unterliegen Krankenversicherungen seit dem 01.01.2016 nicht mehr der Versicherungssteuer, sondern einer steuerähnlichen Abgabe. Es handelt sich dabei um den allgemeinen medizinischen Deckungsfonds (Taxe de solidarité additionelle pour le financement de la protection complémentaire de la couverture maladie universelle).

Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Abgabe ist Artikel L862-4 des Code de la securite sociale. Nach unserem Verständnis handelt es sich um eine Zusatzsteuer, die der Finanzierung des französischen Gesundheitssystems dient. Ansprüche auf konkrete Gegenleistungen ergeben sich nicht. Die Abgabe wird an folgende Behörde entrichtet:

URSSAF lle de France
93518 Montreuil

Die Abgabepflicht entsteht nicht erst durch eine etwaige Anforderung durch die Finanzbehörden, sondern bereits mit Verwirklichung des gesetzlich definierten Tatbestands. Sie entsteht daher bei jeder Prämienzahlung, sofern der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat. Bei der Versicherungssteuer und steuerähnlichen Abgaben handelt es sich um sogenannte Anmeldungssteuern.
Wir als Versicherer müssen diese Abgaben für die Versicherungsnehmer monatlich selbst berechnen und abführen. Wir dürfen nicht abwarten, bis die Finanzbehörden diese konkret anfordern.

Uns ist bewusst, dass die Erhebung der ausländischen Abgaben für Sie eine gravierende Mehrbelastung mit sich bringt. Dennoch müssen und wollen wir uns im gesamten EWR an die gesetzlichen Vorschriften halten.

Wir haben die Rechtslage in allen betroffenen Ländern sorgfältig und in Zusammenarbeit mit einer renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Demnach ist in Frankreich nach derzeitigem Recht auf private Krankenversicherungen die genannte Abgabe zu entrichten.

Der Verband der Privaten Krankenversicherung hat in dieser Frage jedoch Kontakt mit den französischen Behörden aufgenommen. Ziel ist es, für deutsche Krankenversicherungen eine Sonderregelung zu erreichen. Diese könnte z.B. für Prämienanteile gelten, die den Leistungsumfang auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen. Für diese Anteile wird eine Befreiung von der Abgabe angestrebt.
Es ist jedoch unsicher, ob es in absehbarer Zeit zu einer solchen Neuregelung kommt. Bei einer Neuregelung kommen wir natürlich unaufgefordert auf Sie zu. Dann passen wir den Beitrag auch gemäß den Vorgaben der Neuregelung an.

Die bis einschließlich Dezember 2015 angefallenen Abgaben übernimmt die DKV auf jeden Fall. Bei diesen Abgaben handelt es sich sowohl um die bis einschließlich Dezember 2015 erhobene Versicherungssteuer von zuletzt 14% als auch die TSA in Höhe von zuletzt 6,27%.

Wir bitten nach alledem um Verständnis, dass wir auf die Zahlung der Abgabe ab Januar 2016 bestehen müssen.

Mein Kommentar

  • Es wird detailliert die Rechtlage geschildert, nach der die DKV die Abführungspflicht (Anmeldesteuern) ableitet.
  • Die Behörde, an die abgeführt wird, wird genannt
  • Der Verband der Privaten Krankenversicherung bemüht sich um eine Sonderregelung (für Prämienanteile auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung)

Diesen Ansatz finde ich interessant, da dadurch die Ungleichbehandlung priv./gesetzliche KV beseitigt wird. (Evtl. einklagbar?). Mich irritiert nur, dass die Barmenia (siehe Beitrag #10, hank123) diese Vorgehensweise bereits anwenden soll, der Verband diese Lösung aber erst verhandeln will.

Mit freundlichen Grüßen Limani




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Hallo zusammen,

zwar habe ich von der DKV noch keine Antwort auf mein Schreiben erhalten, habe mich aber heute zunächst über das BaFin Verbrauchertelefon an die BaFin als Aufsicht der PKVs gewandt.

Dank der Lektüre der Ausführungen/Argumente der Mitforisten konnte ich, und bekam auch die Gelegenheit, die Thematik ausführlich mündlich zu schildern. Irritierend war besonders die unterschiedliche Vorgehensweise der einzelen PKVs wie DKV, Barmenia, Central und Allianz.

Schriftlich habe ich dann die Ausführungen per email an poststelle@bafin.de gesendet. Im Betreff soll u.a. Referat VBS 4 stehen, da dort die Thematik bearbeitet wird/werden soll.

Ich habe mir erlaubt, in meinem Schreiben einen direkten Link zum Thema hier im Grenzgänger Forum zu setzen.

Die BaFin habe ich gebeten, die rechtliche Situation zu prüfen und mir mitzuteilen.
 

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Hallo Saarbrücker,
danke. Es ist nun offensichtlich, dass die PKVs keinen Plan haben und völlig unterschiedlich vorgehen.
Um die rechtlichtliche Unsicherheit sollen sich wohl erstmal die Kunden kümmern.
Amüsant finde ich den Hinweis der DKV zur Nichtmöglichkeits eines Widerspruchs: "Bei der Entrichtung der Steuer handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht."

Die PKVs unterliegen der Aufsicht der BaFin. Wenn ich in dieser Behörde das zuständige Referat gefunden habe, werde ich dort eine Anfrage starten und um Darstellung der rechtlichen Situation bitten. 

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Hallo,
meine Frau hat heute eine neue Abbuchungsankündigung zum 8.1.2016 von der DKV erhalten:

Versicherungstyp:       30% Teilversicherung (als Ergänzug zur dt. Beihilfe)
Krankenkassenbeitrag: um 20,27% erhöht
Pflegeversicherung:     unverändert

Für meine DKV Vollversicherung haben sich bis jetzt noch keine Änderungen bzw. Ankündigungen ergeben.

Es sieht so aus, dass die DKV zwischen Voll- und Teilversicherungen unterscheidet (wieso auch immer)

Ein Brief an die DKV (kurz vor Weihnachten) mit Widerspruch und Fragenkatalog wurde noch nicht beantwortet. Sobald ich Antworten habe, werde ich hier davon berichten.


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Ja, die 20,27 % ist die Summe der beiden Beiträge, wobei der frz. Staat die Versicherungssteuer von 14 % ab 1.1.16 entfallen läßt und die Abgabe für den Gesundheitsfond auf 20,27 % erhöht

Es ist klar, dass jede Steuer, also auch eine Krankenversicherungssteuer immer am Wohnort/gewöhnlicher Aufenthaltsort zu entrichten ist. (Ausnahmen bildet z.B. das Kassenstaatsprinzip).
Wie eine Abgabe, die ja anders als eine Steuer zweckgebunden ist, zu behandeln ist, weiß ich nicht.

Meine Frau war Beamtin in D, ist beihilfeberechtigt und hat zur vollen Deckung von Krankheitskosten eine 30% Teilversicherung bei der DKV abgeschlossen. GKV geht da nicht, weil die keine Teilverträge anbieten.
Ob eine frz. Zusatzversicherung (eigentlich als Ergänzung zur frz. gesetzlichen Krankenversicherung) als Ergänzung zur Beihilfe funktionieren könnte, wage ich zu bezweifeln.
Leistungen aus dem frz. Gesundheitsfond kann sie systembedingt gar nie erhalten, deshalb darf eine Abgabe in diesen Fond, die zweckgebunden ist, auch nicht erhoben werden.

Ich bin der gleichen Meinung wie du, die Versicherung machen es sich zu einfach. Eigentlich hätten sie 14 % Versicherungssteuer abführen müssen (aber Konflikt mit GKV Regelung etc.), wissen nicht was sie tun sollten und starten nun den Versuchsballon mit der Abgabe. (Prinzip: der Kunde soll das mal kären, falls es ihm nicht passt). Bei Teilversicherungen sind die Beträge eingentlich nicht groß, aber wenns da geht sind die Vollversicherungen dran.

Besteuerung bei einer Lebensversichung als Finanzprodukt ist noch verständlich. Aber Besteuerung von Krankenversicherungen in unterschiedlichen Sozialversicherungssystemen bedarf ausgewogender Entscheidungen um beiden Seiten gerecht zu werden und ist Eu

Ich persönlich bin bei der DKV vollversichert und habe seltsamerweise noch keine derartige Mitteilung erhalten!


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Ja, richtig ist PKV

Eine Quelle oder Gesetz ist im DKV Schreiben nicht angegeben, werde ich aber anfordern.
Dem Schreiben ist eine Tabelle mit folgender Überschrift beigefügt:

Versicherungssteuer auf Krankenversicherungen im Europäischen Wirtschaftsraum (aktualisierte Steuer- und Abgabesätze, gültig ab 1. Januar 2016)

unter Frankreich steht:
Steuer in Prozent des Beitrags:                       kein Eintrag (bei anderen Ländern stehen hier Prozentzahlen)
weitere Abgaben in Prozent des Beitrags:          Allgemeiner medizinischer Deckungsfond: 20,27%

Daraus wird abgeleitet, den Krankenversicherungsbetrag um 20,27% zu erhöhen. Und, na klar, bei Nichtbezahlen erlischt der Versicherungsschutz!

Anders als meine Frau habe ich eine Voll-PKV, die Erhöhung würde bei mir ca. 150 € betragen, allerdings bin ich bis jetzt noch nicht von der DKV angeschrieben worden.

Es sieht alles ziemlich willkürlich aus!

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Hallo,

heute erhielt meine Frau von ihrer PKK (DKV) eine Nachricht mit folgendem Inhalt:

.....In Frankreich tritt ab dem 1. Januar 2016 eine weitere Änderung in Kraft. Die Krankenversicherung unterliegt
nicht mehr der Versicherungssteuer von 14 Prozent. Stattdessen erhöht sich die Abgabe an den allgemeinen
medizinischen Deckungsfonds von 6,27 Prozent um 14 Prozentpunkte auf 20,27 Prozent. Diese Abgabe ist
vom Versicherungsnehmer zu tragen.....

Beigefügt ist ein neuer Versicherungsschein in der sich die Krankenverischerung (ohne die Pfegeversicherung) um 20,27 Prozent erhöht!

Mit dem Hinweis:
Kann ich der Einführung der Versicherungssteuer für meinen Vertrag widersprechen?
Nein. Bei der Entrichtung der Steuer handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht

Meine Mitforisten schreiben immer von einer Erhöhung von 14 Prozent:
- die Versicherungssteuer von 14% entfällt jedoch in F
- die Abgabe an den medizinischen Deckungsfonds erhöht sich auf 20,27 Prozent.
- was hat die diese Abgabe im dt. Versicherungsvertrag zu suchen?
- als Grenzgänger nehme ich ausschließlich med. Leistungen in D in Anspruch.

Unabhänging von meiner Frau bin ich ebenfalls in einer PKK, habe jedoch noch keine derartige Mitteilung erhalten.
Sieht alles sehr uneinheitlich aus.

Bin gespannt was andere Mitforisten für Erfahrungen haben.

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