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Nachrichten - jojo1

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Sonstiges / Regionale Autonomiebewegungen im Elsass
« am: 02. Juni 2018, 19:01:45 »
Es gibt im Elsass schon eine relvante Autonomiebewegung, welche  Deutsch  als 2-te  Amtsprache einführen will.

Deren Anhänger findet man z.B. bei der Partei

Unser Land - Le Parti Alsacien

In Vertretung des Admin-Teams nur soviel:
1. Wir sind keine politische Plattform - es geht uns um praktische Hilfen um das Einleben in unserem Gastgeberland zu vereinfachen und auch um untereinander Kontakte zu knüpfen und pflegen.
2. Wir sind für freie Meinungsäusserung im Rahmen einer zwischenmenschlich adäquaten Form und zensieren ungern und eher selten.
3. Wir lassen die Nennung der genannten Partei daher stehen, den Rest dürfen die geneigten Forumisti bei Interesse selber erkunden.
4. Nur ein kleiner Hinweis - es geht der "Parti Alsacien" NICHT um Einführung von Deutsch als zweiter Amtssprache, sondern um "Elsässisch" - und dies ist je nach Lokalisierung im Elsaß definitiv KEIN Deutsch, sondern ein Konglomererat diverser Dialekte, teils germanischen Ursprungs, aber auch teils romanischen.

5. Wir werden auch weiterhin Werbung aus Posts entfernen wenn sie uns auffällt, egal ob ökonomisch, ökologisch oder politisch.  Dies hat nichts mit den wirtschaftlichen oder politischen Meinungen von uns als Personen zu tun, aber wir müssen Entscheidungen treffen, was ist noch oppertun was nicht. Daher setzen wir die Schere hier eher tief an.
Wie gesagt, dies ist ein PRIVAT organisiertes Forum für Menschen die in einigen Bereichen auf wiederkehrende Fragestellungen und Probleme stoßen - wir sind daher auch nicht einer journalistischen Meinungsfreiheit unterworfen, sondern können und dürfen hier das Hausrecht des Betreibers und der beauftragten Moderatoren ausüben.

Wem dies nicht passt - Pardon - Au Revoir

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Nun war ich einmal wieder wegen einer Bescheinigung beim Finanzamt Wissenbourg.

Leider war es nur so, dass ich am Empfang sofort von einer Mitarbeiterin laut  angeschrien  wurde, als diese erkannt hat, dass ich Deutscher mit recht schlechten Französischkenntnissen bin. Details spare ich mir hier lieber.

Dazu kann man nur soviel sagen, dass dies schon ein sehr schlechter Stil ist und es sehr unerfreulich war.
 :mad:

Ohnehin ist gerade in Wissenbourg ( aber auch in anderen Kommunen im Elsass )  auch vielen Einheimischen die deutsche Sprache und Kultur oder zumindest der elsässische Dialekt und dessen kulturelle Eigenart wichtig.
Der elsässische Dialekt gehört zu den heute in Frankreich am häufigsten gesprochenen Regionalsprachen ( auch wenn es natürlich keine Amtssprache ist ).

In diesem Zusammenhang ist eine derart einseitig feindselige Reaktion einer Mitarbeiterin einer staatlichen franz. Behörde völlig unangemessen. Und wenn man schon eine abweichende Meinung hat, kann man dies auch anders und freundlicher zum Ausdruck bringen.

Statt dessen hat man den Eindruck, dass gerade im staatlichen Bereich ein aggressiver ( und antideutscher ) Nationalismus bei Einzelnen Einzug erhält.

So kann Europa aber nicht funktionieren. Deutschland und Frankreich sind nun einmal der Kern der EU . Das es an einer gemeinsamen europäischen Sprache fehlt, ist dabei immer noch ein Problem - nur soweit denken Einige offensichtlich nicht.


 



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Wenn man ( wie ich ) in Deutschland privatversichert ist & in Deutschland arbeitet - die Beiträge füt die private KV im höheren Rentenalter aber vermutlich langfristig untragbar hoch werden, gibt es m.E.  folgende Lösung eine günstige einkommensabhängige gesetzliche KV  bei Wohnsitz in F. zu erhalten.

  • Solange man in F. kein Einkommen hat, und man bisher in D. privatversichert war und ist, werden sich die gesetzlichen Krankenkassen auch in Frankreich weigern eine Versicherung abzuschließen. Stattdessen wird man auch in F. auf rein private Versicherungen hingewiesen.
  • Es ist aber jederzeit möglich in F. eine kleine Firma zu gründen. Meiner Kenntnis nach ergibt sich dann eine einkommensabhängige Versicherungspflicht in Frankreich und damit Versicherungsschutz in einer passenden gesetzlichen fr. KV.  
  • Eine reale Geschäftstätigkeit muss natürlich vorliegen, diese kann aber auch in Aufgabenverlagerungen aus D. nach F. bestehen.  
  • Sobald eine Aufnahme in die KV in Frankreich erfolgt ist, kann man die zu teure private KV in Deutschland kündigen. Dabei muss man sich aber über die Folgen im Klaren sein. KV-Versicherungsschutz besteht dann nur noch über die fr. KV - mit entsprechenden Einschränkungen wenn man in D. zum Arzt gehen will. Ebenso sind private Zusatzversicherungen in F. notwendig um 100% der Kosten abzudecken.  
  • In Summe kann dies im hohen Rentenalter aber eine notwendige Regelung sein - wenn man langfristig von über 1000 Euro erwartetem monatlichem Beitrag selbst im Basistarif in der privaten deutschen KV ausgehen muss.
  • Kritisch sind sehr hohe Beiträge zur privaten KV insbesondere dann, wenn bei hoher Lebenserwartung als Rentner nur eine niedrige Rente und ein bis an Lebensende mutmaßlich nicht ausreichendes Restvermögen vorliegt.
  • Nur dann kann es sinnvoll sein, eine gesetzliche KV-Pflicht in Frankreich mutwillig herbeizuführen. Dies kann natürlich auch durch befristete Tätigkeit als Angestellter in F. erfolgen, wenn man denn eine Position finden sollte. Nach meiner Kenntnis bleibt dann aber die Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV in F. auf Lebenszeit bestehen, auch wenn man danach keine weiteren Einnahmen in F. als Altersrentner bezieht.
  • Durch die gesetzliche KV in Frankreich ergibt sich sogar die Möglichkeit nach einem Umzug nach Deutschland auch dort wieder in einer einkommensabhängigen gesetzlichen KV versichert zu sein. Mindestbedingung ist nur eine Vorversicherung von min. 12 Monaten in der gesetzlichen KV von Frankreich. Diese weitgehend unbekannte Rückkehrmöglichkeit in die deutsche gesetzliche KV gilt auch für andere Länder ( insbesondere auch bei Vorversicherung in CH etc )  

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Behörden / Re: Kaum Polizei nachts unterwegs
« am: 04. August 2015, 22:15:34 »
Wenn Karlsruhe habe ich am Wochenende immer die Eindruck, dass fast schon zuviel Polizei unterwegs ist, im Stadtzentrum fährt wohl alle paar Minuten ein Fahrzeug vorbei. Und eine halbe Autostunde weiter ist dann alles mausetot... Und wenn wirklich etwas passiert, muss man wohl lange warten bis eine Polizeiwagen kommt... Und dies wird immer mal wieder ausgenutzt und wenn es nur private Autorennen sind...


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Behörden / Kaum Polizei nachts unterwegs
« am: 03. August 2015, 12:13:26 »
Soweit ich richtig informiert bin, fährt nachts nur ein Polizeifahrzeug im Raum Wissenbourg, Seltz und Lauterbourg Streife.

Und dies wird gerade von jüngeren Männern aus dem Elsass ausgenutzt, die mit zuviel Alkohol etwas zuviel Unfug anstellen....

  • Autorennen zwischen Kleinwagen über kurvenreiche Landstraßen sind mir gerade von Samstag auf Sonntag immer wieder aufgefallen. Das mit Motorräden viel und zu schnell ohne Licht nachts durch die Dörfer gerast wird, hab ich auch schon öfter gesehen. Wenn man aber etwas dagegen sagt, bekam ich vor einigen Monaten schon mal Schläge angedroht  
  • Vor einigen Tagen wurde ich nachts von einer Gruppe angetrunkenen Männern im Nachbardorf festgehalten und regelrecht gegen meinen Willen und unter Protest zu einer Party mitgenommen. Dort habe mich dann aber doch bald verabschieden können. Das  
  • Zumindest am Wochenende wird auf Nachtruhe wenig Rücksicht genommen...  
  • Auf den schmalen Radwegen am Rhein entlang kommt es immer mal wieder vor, dass dort Autos nachts recht schnell fahren , und man bald umgefahren wird    

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Sonstiges / Re: Fitnessstudio im Raum SELTZ ?
« am: 16. November 2014, 15:56:21 »
Rastatt nähe Daimler soll auch gut sein und ist nicht weiter weg als das Vorgenannte von Seltz.

Nach Rastattt kann man auch  die Fähre nutzen, dann sind es 8 km , die Wartezeit für die Fähre ist aber oft auch zu lange - selbst mit dem Fahrrad habe ich schon oft 30 min gewartet. 

Es sollte auch in SELTZ in eijnem Sportzentrum einmala Geräte gegeben haben. Lauterbourg wäre abeer auch gut erreichbar.

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Sonstiges / Fitnessstudio im Raum SELTZ ?
« am: 15. November 2014, 21:16:37 »
Gibt es im Raum SELTZ ein Firnessstudio ?  Und  wenn ja, hat dieses auch am Wochenende geöffnet und bietet Tages- oder Mehrfachkarten   an, sodass man keinen langfristigen Vertrag abschließen muss ?

Ich bin nur am Wochenende und an Feiertagen in meiiner Wohnung und sonst in der Regel auf Dienstreise bei Kunden, deshalb diese Fragen... 

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Zitat
Bzgl. Des deutschen Fahrverbots von einem Monat gehe ich davon aus, dass dies auch in Frankreich wirksam ist.
Nein, nur wenn du einen deutschen Führerschein hast, wenn du einen fr. hast darfst du in Frankreich weiter fahren (Erfahrung Bekannter).
Die deutschen können dir dann nur in Deutschland ein Fahrverbot aussprechen.
Wäre interessant zu wissen, wenn z.B. in D Fahrverbot droht du den deutschen Führerschein noch schnell umschreibst, dann den fr. Führerschein für Frankreich behalten darfst.

Zitat
EInmal bin ich auch minimal mehr als 10 km/h  zu schnell gefahren. AUch dort wollte man nach einer Lasermessung sofort eine Bargeldzahlung, wegen deutschem Führerschein.
Lustig mir ist genau mit den Beinheimer Flicks das Gegenteil passiert. D. Führerschein fr. Auto, die wollten mein Bargeld absolut nicht haben.

Zitat
Bzgl. Des deutschen Fahrverbots von einem Monat gehe ich davon aus, dass dies auch in Frankreich wirksam ist. DIes wegen den offensichtlich bestehenden französischen Regelungen,  dass jedes Fahrverbot in einem EU-Land auch auf automatisch Frankreich übertragen wird und damit auch dort gültig ist. DAs die franz. BEhörden dies nicht direkt im Datenaustausch mitgeteilt bekommen mag sein, nur sobald ein Unfall mit Ermittlungen folgt, ist es schon wahrscheinlich, dass man in Frankreich Kenntnis erlangt von dem Fahrverbot. Wenn ich richtig liege mit der Annahme, dass dies dann auch in Frankreich gilt, liegt eine Straftat vor, erlangt die Versicherung Kenntnis davon, besteht vermutlich auch kein Versicherungsschutz mehr...   
Wie gesagt, kommt drauf an ob du noch den deutschen oder den fr. Führerschein hast.
Die Deutschen können dir den fr. Führerschein nicht nehmen und andersrum auch nicht.
Hier ist es Glück, dass Europa noch nicht ganz zusammengewachsen ist.

Grüße


Der Link vom obigen Beitrag mit dem Beitrag eines deutschen Rechtsanwaltes sagtr nur aus, dass sich das Fahrverbot in Deutschland offensichtlich immer auf Frankreich überträgt. Nur es ist kein Nachweis erbracht worden, mit einer franz. REchtsverordnung. Andere deutsche Anwäte haben mir auch schon das Gegenteil gesagt, wie schon erwähnt. GRundsätzlich könnte ein Fahrverbot auch gültig sein, wenn ich den Führerschein nicht abgegeben habe. Nehmen wir an, ich lasse mir noch schnell einen franz. FÜhrerschein ausstellen durch Umschreibung. Dann behgalte ich meinen Führerschein in meinem Besitz  - ABER zumindest in Deutschland gilt das Fahrverbot dann natürlich schon. UND wenn es eine entsprechende Rechtsverordnung in Frankreich gibt, dass EU-Fahrverbote automatisch auch in Frankreich automatisch gelten, ist es egal, ob ich einen Führerschein in meinem Besitz habe - denn dieser franz. Führerschein berechtigt mich nur in Ländern zu fahren, wo dieses Fahrverbot nicht gilt - also hilft es nur etwas im Urlaub in entsprechende Ländern.

DA die franz Behörden aber offensichtlich nicht automatisch informiert werden, über das deutsche Fahrverbot, bekomme ich bei einer Kontrolle in Frankreich allerdings selbst dann in der Regel kein Proiblem wenn ich den franz. Führerschein vorweisen kann. Wenn bei einem schweren Unfall aber Ermittlungen aufgenommen werden, kann es sehr schnell eine Strafanzeige wegen Fahrens ohne Führerschein geben, wenn denn die Behauptung von dem Anwalt in obigem Link richtig ist.

ICh werde diesen wichtigen Sachverhalt aber weiter rechtlich prüfen mit deutschen und eventuell franz. Anwälten.
Und wenn der SAchverhalt nicht absolut klar ist, fahre ich lieber nicht in FRankreich auch nicht mit einem franz. FÜhrerschein.

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung hat bei mir zu diesem Fahrverbot einmalig geführt. Dies  ist keine Straftat und kann einmalig passieren,  insbesondere da ich niemand direkt gefährdet habe. Fahren ohne Fahrerlaubnis ist aber eine Straftat und Unklarheiten der Rechtslage schützen nicht vor der Strafbarkeit - ich mache mich selbst dann strafbar, wenn ein Rechtsanwalt mir eine fehlerhafte Auskunft erteilt. UNd Rechtsauskünfte in einem Forum sind absolut unverbindlich. WIrklich eindeutige und mit Links versehene gesetzliche Regelungen der franz, Gesetze sind hier notwendig zur eindeutig zuverlässigen Klärung.

EIne ganz andere Frage ist, ob eine Unschreibung eines deutschen in einen franz. FÜhrerschein sinnvoll ist - der Aufwand ist beträchtlich und diues nur um eventuell in Franreich einige Wochen noch etwas autofahren zu können...

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Zitat
einmal in Frankreich eingezogen werden, wenn man über eine rote Ampel fährt.

In Frankreich wird dir für eine rote Ampel nicht der Führerschein entzogen, ich spreche aus Erfahrung.

Grüße

RIchtig ist, dass bei einem noch in Deutschland ausgestellten EU-Führerschein beim Überfahren einer roten Ampel die sofortige Zahlung von 100 Euro erwartet wird. DIes ist mir einmal nachts um 3 Uhr an der Ampel in Beinheim passiert, wo ich ganz langsam von Rastatt kommend die rote Ampel überfahren habe und dann war links ein Pplizeiwagen,...  Da ich niemand gefährdert habe beim Rechtsabbiegen ist die Ampel um diese Uhrzeit aber eh schöner Unfug... 

EInmal bin ich auch minimal mehr als 10 km/h  zu schnell gefahren. AUch dort wollte man nach einer Lasermessung sofort eine Bargeldzahlung, wegen deutschem Führerschein. Das ich schon sehr lange im Elsass wohne hat nicht weiter interessiert, Zahlung per Überweisung wäre nur bei franz. FÜhrerschein möglich, da man den deutschen Führerschein nicht einlesen könnte. WEnn ich nicht zahle, wüprde Auto beschlagnahmt.

Bzgl. Des deutschen Fahrverbots von einem Monat gehe ich davon aus, dass dies auch in Frankreich wirksam ist. DIes wegen den offensichtlich bestehenden französischen Regelungen,  dass jedes Fahrverbot in einem EU-Land auch auf automatisch Frankreich übertragen wird und damit auch dort gültig ist. DAs die franz. BEhörden dies nicht direkt im Datenaustausch mitgeteilt bekommen mag sein, nur sobald ein Unfall mit Ermittlungen folgt, ist es schon wahrscheinlich, dass man in Frankreich Kenntnis erlangt von dem Fahrverbot. Wenn ich richtig liege mit der Annahme, dass dies dann auch in Frankreich gilt, liegt eine Straftat vor, erlangt die Versicherung Kenntnis davon, besteht vermutlich auch kein Versicherungsschutz mehr...   

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Des weiteren empfehle ich,
mal eine Internetsuchmaschine mit den Schlagwörtern
"Fahrerlaubnis" bzw. "Fahrverbot" zu benutzen.


Einen Monat muss ich auch meinen noch deutschen Führerschein wohl abgeben, da ich einmal zu schnell gefahren bin.

Wenn nun aber das Fahrverbot an meinem franz. Wohnsitzland nicht gilt, ist  immer noch nicht eindeutig klar, ob ich für Frankreich eine Fahrerlaubnis weiterhin besitze.
Das ich bei einer Kontrolle eventuell nicht weiterfahren kann, ist dabei das geringste Problem.

DIe Frage für mich ist somit weiterhin, ob ich OHNE einen in meinem Besitz befindlichen Führerschein in F. eine Fahrerlaubnis besitze, wobei dies eventuell nicht gleichbedeutend ist mit einem verlorenen Führerschein, wo ich jederzeit den Nachweis erbringen kann, dass ich auch in D. eine gültige Fahrerlaubnis besitze.

Bisher waren die Rechtsanwälte in Deutschland der Meinung, dass ich in Frankreich weiterfahren kann und nur ein Schreiben mitführe, über das Fahrverbot in Deutschland.
Dieses Schreiben ersetzt den fehlenden Führerschein,. Und dadurch, dass dieses deutsche Fahrverbot in Frankreich nicht gilt, hätte ich weiterhin eine Fahrerlaubnis in Frankreich. Ist dies richtig, ist auch der Versicherungsschutz vollständig gegeben und keinerlei Risiko vorhanden ( mit der Einschränkung, dass ein franz. Polizist erstmal die Weiterfahrt bis zur abschließenden Klärung untersagt im sehr unwahrscheinlichen Fall einer Kontrolle ).

Eine  Alternative wäre noch das Umschreiben des deutschen in einen franz. Führerschein, was aber auch mit Nachteilen verbunden sein kann, denn dieser könnte dann auch einmal in Frankreich eingezogen werden, wenn man über eine rote Ampel fährt.

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NUn habe die die Links der obigen Beiträge einmal durchgelesen und versuche es einmal selbst mit der Antwort

Zitat aus:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/fahren-trotz-fahrverbots-im-ausland-eine-laenderuebersicht_012624.html

Zitat


Frankreich: Es droht eine Geldstrafe in Höhe von 4.500 €, da das Fahren während einer in einem anderen EU-Staat rechtskräftig verhängten Führerscheinmaßnahme untersagt ist. Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis dürfen während eines Fahrverbotes in Frankreich nicht fahren.



Ist dies auch bei einem nur franz. Wohnsitz so richtig, ist es komplett egal welchen Führerschein ich besitze. DAs deutsche Fahrverbot überträgt sich einfach auf Frankreich... Und dies ist dann eine nationale gesetzliche Regelung in Frankreich, hierfür muss es aber eine franz. Gesetzliche Regelung geben, die im Original wichtig wäre.

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Hallo,

ich habe das gleiche Problem.
lt. meinem Stb. sind Gewinnentnahmen vom beherrschenden Gesellschafter Einnahmen aus Gewerbebetrieb und somit in Deutschland als beschränkt steuerpflichtiger ohne Abzug eines Freibetrages einkommensteuerpflichtig.Deshalb habe ich seit Jahren keine Gewinne mehr entnommen und warte mal ab ob sich das noch irgendwie klärt.
....




Jetzt habe ich den Sachverhalt verstanden. Der Begriff einkommensteuerpflichtig ist etwas irreführend. Real ist man beschränkt Steuerpflichtig und muss bei Gewinnentnahme Kapitalertragssteuer in Deutschland zahlen, aber eben keine deutsche Einkommenssteuer.

Zitat aus:

http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Kapitalertragsteuerentlastung/Kapitalertragsteuerentlastung_node.html


Zitat

Dividenden und bestimmte andere Kapitalerträge, die von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland an im Ausland ansässige Personen gezahlt werden, unterliegen in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht. Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die zum Zeitpunkt des Kapitalzuflusses weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die erzielten Erträge unterliegen in Deutschland einem Steuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag.[/font]

Ausländische Empfänger (Gläubiger) von Dividenden und bestimmten anderen Kapitalerträgen können jedoch nach den Rechtsvorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und/oder in Verbindung mit den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ganz oder teilweise von der Kapitalertragsteuer entlastet werden. Das Erstattungsverfahren für bereits geleistete Zahlungen ist in § 50d Absatz 1 EStG und das Freistellungsverfahren für zukünftige Zahlungen ist in § 50d Absatz 2 EStG geregelt. Beide Verfahren stehen unter einem in § 50d Absatz 3 EStG festgelegten Missbrauchsvorbehalt. Ist der Tatbestand dieser Regelung erfüllt, scheidet ein Anspruch auf Steuerentlastung aus.





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Gesundheitswesen / Re: Zuständige Deutsche Kliniken für Elsässer
« am: 07. November 2013, 20:28:30 »
Alles echt echt komisch!!!   Ich kann mir das nicht erklären, wohnen beide auch im Elsass. Einmal privat und einmal gesetzlich versichert in D. Doch auch als Kassenpatient nie ein Problem in der Klinik gehabt. Mein Mann hatte eine Verletzung an der Augenbraue, musste genäht werden... und das nächste KH war eine Privatklinik.... war gar kein Problem. Selbst mit der Versicherung nicht...
Aber die Sache mit dem stationären Aufenthalt hatten wir in den letzten Jahren nicht mehr... (hoffe bleibt auch so)

Drücke fest die Daumen, das sich da eine Lösung findet... !!!


Es ist so ein typ. Problem in einem Forum. Es wird etwas geschrieben, und es fehlen einige Hintergrundinformationen warum, wo und unter welchen Bedingungen in diesem Fall Krankenhäuser die Aufnahme nicht befürworten. Aber besser ist es ohnehin, man kann darauf verzichten...

Wenn eine Operation aber notwendig ist, kann man sich doch  in der Regel einen Arzt aussuchen, oder ? Und wenn dieser dann die Behandlung durchführt, wird er auch die Aufnahme organisieren.

Grundsätzlich sehe ich dies so, dass hier Kassenpatienten benachteiligt werden, dies ist aber auch mit deutschem Wohnsitz so, es mag sein, dass die Benachteiligung mit Wohnsitz Elsass nach schlimmer ist.

Aber man kann dies auch dadurch umgehen, dass man eine deutsche Adresse angibt, dort muss man nicht wohnen, es reicht wenn dort ein Briefkasten ist. Dann wird zumindest das Porto billiger und es komme keine Fragen...

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Steuern / Re: Insolvenz in Frankreich
« am: 07. November 2013, 20:18:29 »
Hallo,

ich weis zwar nicht in welches Thema das ganze passt, aber kenn sich einer von euch mit Insolvenz in Frankreich aus ? Wie lange dauert so was, was kostet der Spass, was bleibt einem monatlich zum Leben ? Fragen über Fragen...

Gruß, Hauer

Es gibt auch in Strasbourg spezialisierte Anwälte. Notwendig ist, dass man im Elsass wohnt und dort seinen Lebensmittelpunkt hat.

Gemäß den nur für das Elsass gültigen Insolvenzregelungen kann EINMAL im gesamten Leben ein Insolvenzverfahren im Elsass durchgeführt werden, dass bei alle privaten Verpflichtungen innerhalb von ca. 2 Jahren zu einer auch in Deutschland allgemein gültigen Restschuldbefreiung führt. Soweit man in Deutschland bei der SCHUFA geführt wird, müssen danach auch deren Einträge nach der üblichen Wartezeit gelöscht werden.

Der Kostenaufwand für den franz. Anwalt liegt bei etwa 10.000 Euro, dieses Geld muss man auf jeden Fall haben, ansonsten wird es schwierig - aber durch die Möglichkeit Prozeßkostenhilfe in Frankreich zu erhalten - auch nicht komplett unmöglich.

Es verbleibt sicherlich nicht viel mehr als in Deutschland zu leben. Zahlen sind mir aber hierzu ungekannt.

Unklar ist, ob das hoffentlich bereits bestehende franz. Bankkonto bestehen bleibt ( was ein großer Vorteil ist - da man darüber weiter Miete, Krankenkasse und Gehaltseingänge abwickeln kann ). Die persönlichen Bankkonten in Deutschland werden aber in der Regel von den Banken in D. gekündigt.

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Die Kernaussagen meines auch im französichen Recht erfahrenen Steuerberaters möchte ich nachfolgend zusammenfassen:

  • Bei einer Gewinnentnahme aus einer Körperschaft - welche eine GmbH, Mini-GmbH = UG, Limited mit deutschem Hauptsitz usw. sein kann - wird die Besteuerung der gewinn-entnehmenden natürlichen Einzelperson im steuerlichen Wohnsitzland dieser Einzelperson durchgeführt.
  • Um hier eine allgemeine Antwort zu geben, ist das steuerliche Wohnsitzland keineswegs zwingend das Land ( wie hier in der Regel Frankreich ) wo man seine Wohnung hat - stattdessen ist das Land des Lebensmittelpunktes entscheident. Es liegt im Ermessen der franz. und deutschen Steuerbehörden bzw. der Finanzgerichte wo im Zweifelsfall das steuerliche Wohnsitzland festgelegt wird. Es muss darauf hingewiesen werden, dass dies entweder nur bei beruflichen oder privat bedingten Reisetätigkeiten mit Übernachtungen außerhalb der Grenzgängerregion relevant ist, oder wenn es andere persönliche Gründe dafür gibt, dass der Lebensmittelpunkt in Deutschland und nicht in Frankreich liegt - wo man die Wohnung unterhält. Das steuerliche Wohnsitzland kann sich eventuell auch nachträglich ändern - wenn die deutschen und franz. Steuerbehörden genauere Prüfungen vornehmen. Solange hier aber keine grob falschen Angaben gemacht wurden, wie das Verschweigen einer Reisetätigkeit in Deutschland als LKW-Fahrer oder Handelsvertreter, führt dies zwar zu einer nachträglich anderen Besteuerung - aber nicht zu einem Strafverfahren. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Wohnsitznahme in Niedrigsteuerländern wie typ. Monaco - wo nach neuester Rechtssprechung bereits der Kauf eines unbewohnten Hauses in Deutschland zu einer Steuerhinterziehung in Deutschland führen kann - unabhängig davon, dass man real und überwiegend nicht in Deutschland sondern in der Wohnung in Monaco gelebt hat.
  • Wenn man aber zur Überzeugung kommt, dass in Frankreich der steuerliche Wohnsitz liegt, ist eine Doppelbesteurung weitgehend ausgeschlossen, es wäre sogar möglich, dass man weniger zahlen muss als bei einem steuerlichen deutschen Wohnsitz:
     1) Zunächst werden von der 25%-igen Kapitalertragssteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag der natürlichen  Einzelperson - berechnet auf die Gewinnentnahme - in Deutschland 10 % erstattet, zusätzlich werden dann in  Frankreich dann 17,7 % nochmals davon angerechnet. Auf was die 10% erstattet werden und auf welchen Betrag die 17,7 % angerechnet werden ist noch unklar, dies bringe ich noch in Erfahrung.
      2) Die Höhe der in Frankreich steuerpflichtigen Gewinnentnahme kann nur der Betrag nach der deutschen Kapitalertragssteuer sein. Wie grob vergleichbar in Deutschland beim Teileinkünfteverfahren unterliegen in Frankreich nur 60% dieses real verfügbaren Restbetrags der Gewinnentnahme ( also nach der real in Deutschland gezahlten Kapitalertragssteuer )  - die einer Dividende gleichzusetzen ist - der Besteuerung mit der persönlichen Steuersatz der abhängig von der Steuerprogression ist.
      3) Es kann durchaus allgemein interessant sein, hierfür eine vergleichende EXCEL - Berechnung ( Deutschland gegen Frankreich ) anzustellen. Dabei wird bei mittleren Einkommen bereits ein erheblicher Unterschied ( oft zu Ungusten von Frankreich ) herauskommen, nachteilig wird die franz. Besteuerung aber garantiert bei einer real verfügbaren Gewinnentnahme oberhalb von 1,6 Mio Euro in einem Jahr - da dann die neue (noch geplante) franz. Spitzensteuer von 75% anzuwenden ist. Diesen Betrag muss man aber auch erstmal erreichen, ein Bäcker muss dafür schon ganz viele Brötchen backen  =D

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Wohnen / Re: Lärmbelästigung durch Nachbarn
« am: 07. November 2013, 19:13:18 »
Also die Polizei in Wissembourg fährt hin wenn jmd eine Ruhestörung meldet. Nach dem 3.-4. mal bekommt man auch ein Schreiben von der Stadt, dass man die Nachbarn belästigt und es ein Ende haben muss.  :pfeif: :winkerwinker:

Ja dies ist richtig, die Polizei kommt schon in der Regel, wenn sie denn Zeit hat, nachts fährt aber nur ein Streifenwagen durch die Orte, dann kann es dauern. Außerdem in mein Französisch sooo schlecht und dann versteht man mich kaum   =D =D :winkerwinker:

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