Grenzgaenger Forum

Beiträge anzeigen

Diese Sektion erlaubt es ihnen alle Beiträge dieses Mitglieds zu sehen. Beachten sie, dass sie nur solche Beiträge sehen können, zu denen sie auch Zugriffsrechte haben.


Themen - RomanH

Seiten: 1
1
Steuern / Besteuerung Kurzarbeitergeld
« am: 15. November 2021, 18:19:52 »
Zur Info !!


Ungekürztes Kurzarbeitergeld für Grenzgänger aus Frankreich

05.11.2021, 10:31 | Recht & Gesetz | Jetzt kommentieren
Ungekürztes Kurzarbeitergeld für Grenzgänger aus Frankreich
Kassel (jur). Für Grenzgänger aus Frankreich wird das deutsche Kurzarbeitergeld nicht um fiktive Steuern gekürzt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Donnerstag, 4. November 2021, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschieden (Az.: B 11 AL 6/21 R). Weil hier nicht nur der Lohn, sondern auch das Kurzarbeitergeld der Steuer in Frankreich unterliegt, würde es sonst zu einer diskriminierenden Doppelkürzung kommen. Das Kasseler Urteil gilt auch für Grenzgänger aus Österreich und der Schweiz, die ebenfalls an ihrem Wohnort besteuert werden.
Kurzarbeitergeld wird in Deutschland nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen, sondern schon bei der Auszahlung entsprechend der jeweiligen Steuerklasse pauschal gekürzt.
Im Streitfall hatte ein Unternehmen im Raum Freiburg für März und April 2020 Kurzarbeit angemeldet. Das konkret ausgezahlte Kurzarbeitergeld rechnete es dann mit der Bundesagentur für Arbeit ab. Einer in Frankreich wohnenden Mitarbeiterin hatte das Unternehmen das Kurzarbeitergeld ohne Steuerkürzung ausbezahlt. Die Bundesagentur wollte dies nur gekürzt nach Steuerklasse I erstatten.
Hintergrund des Streits ist, dass nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich die Steuerhoheit nicht dem Arbeits-, sondern dem Wohnsitzstaat zugewiesen ist. Gleiches gilt auch für Österreich und die Schweiz. Aus Gründen der „Gleichbehandlung“ beharrte hier die Bundesagentur dennoch auf der Kürzung.
Doch der „Abzugsbetrag“ liegt hier bei „Null Euro“, urteilte das BSG. Eine vermeintliche Gleichbehandlung mit den in Deutschland wohnenden Beschäftigten würde faktisch und europarechtlich zu einer Diskriminierung führen. Denn die Arbeitnehmerin müsse ihr dann pauschal um die deutsche Steuer gekürztes Kurzarbeitergeld in Frankreich nochmals versteuern.
Weil in der Vorinstanz das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg der gegenteiligen Auffassung war, hatte es die weiteren Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld gar nicht geprüft. Dies muss es im Streitfall nun noch nachholen und gegebenenfalls auch die Höhe berechnen.
Quelle: © www.juragentur.de – Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

2
Behörden / Grenzgänger Corona
« am: 12. März 2020, 21:03:27 »
Gerade im Netzt gefunden


https://www.frontaliers-grandest.eu/fr/actualites/teletravail-et-coronavirus-qu-en-est-il-de-la-securite-sociale?fbclid=IwAR0qzIs49YRnRbtPT08gq6Wh0RUwyYXgeKp2IyN0sMxUHzwOgl2Y97pQkCc


Ein in Frankreich lebender Arbeitnehmer, der für ein Grenzunternehmen arbeitet, kann eine bestimmte Anzahl von Tagen im Jahr telearbeiten, ohne dass dies Auswirkungen auf seine soziale Sicherheit hat. Diese Schwelle entspricht einer Arbeit von weniger als 25% seiner Zeit in seinem Wohnsitzland und dem Erhalt von weniger als 25% seines Gehalts dort. Diese Schwelle wird über ein Kalenderjahr hinweg bewertet.

Wird diese Schwelle überschritten (d.h. Arbeit im Wohnland mit 25 % oder mehr der Arbeitszeit/des Arbeitsentgelts im Wohnland), muss der Arbeitnehmer dem Sozialversicherungssystem des Wohnlandes angeschlossen sein und für sein gesamtes Einkommen dazu beitragen.

Problem mit dem Coronavirus: Was ist zu tun, wenn diese Schwelle überschritten wird?
Spezifischer Fall von Telearbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Das französische Ministerium für soziale Sicherheit betrachtet die Situation als Fall höherer Gewalt. Telearbeit, die unter diesen außergewöhnlichen Umständen eingerichtet wird, sollte daher nicht zu einer Änderung der Zugehörigkeit des betreffenden Arbeitnehmers zu seinem üblichen System der sozialen Sicherheit führen.

Wenn also ausnahmsweise die 25 %-Schwelle wegen des Coronavirus überschritten wird, ist vorgesehen, dass der Grenzgänger dem Sozialversicherungssystem seines Arbeitslandes angeschlossen bleiben kann (ohne in das Sozialversicherungssystem seines Wohnlandes wechseln zu müssen).

Diese Elemente wurden an die für die soziale Sicherheit zuständigen europäischen Kollegen weitergeleitet. Wir warten auf die Bestätigung der Anwendung dieser Toleranz innerhalb der Europäischen Union.

Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)


3
Behörden / COC Bescheinigung
« am: 06. Februar 2020, 19:39:51 »
COC Bescheinigung, 06 Feb. 2020 19:13

Guten Abend allerseits,
Ich habe mir vor einigen Wochen einen, Traktor McCormick D439, zugelegt welchen ich gerade verzweifelt Versuche in Frankreich zuzulassen.

Heute habe ich die Mitteilung von meinem Zulassungsdienstleister erhalten dass er noch ein COC Zertifikat braucht.
Mir stellt sich die Frage gibt es sowas für einen Traktor, Bj 1962 oder hat jemand schonmal die gleichen Probleme gehabt.

Bitte um Eure Hilfe.

Gruß

Roman

Seiten: 1