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Nachrichten - Ricky

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Steuern / Re: Überschreitung 45 Tage Regel und Anzeigepflicht
« am: 11. Juni 2017, 14:05:39 »
Hier der direkte Text nochmals, auszugsweise Seite 5:

Besondere Aufzeichnungspflichten
Zusätzlich zu den nach § 41 Absatz 1 EStG bestehenden Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug hat ein Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 EStG für französische Grenzgänger bzw. französische Leiharbeitnehmer, bei denen aufgrund einer Freistellung nach §39 Absatz 3 i. V. m. Absatz 4 Nummer 5 EStG vom Lohnsteuerabzug abzusehen ist, eineAufstellung über die Tätigkeitsorte des Arbeitnehmers im Bescheinigungszeitraum zu führen und als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen (siehe Anlage 1). Die Aufstellung dient als Grundlage für eine mögliche Überprüfung der Grenzgängereigenschaft des betreffenden Arbeitnehmers durch die Lohnsteuer-Außenprüfung. Ferner hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die Tätigkeitsorte zu erteilen, anhand der dieser ggf. gegenüber der französischen Steuerbehörde die fehlende Grenzgängereigenschaft glaubhaft machen oder nachweisen kann (Artikel 2 Absatz 7 Satz 1 Vertragsgesetz).

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Der Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 EStG ist grundsätzlich verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres der Finanzverwaltung bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres eine elektronische Lohnsteuer-bescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 93c Absatz 1 Nummer 1 AO). Dies gilt auch in den Fällen eines französischen Grenzgängers, dessen Arbeitslohn aufgrund einer Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts nach § 39 Absatz 3 Satz 1 i.V. m. Absatz 4 Nummer 5 EStG vom deutschen Lohnsteuerabzug befreit ist...


(Seite 6):
Der Arbeitgeber darf vom Lohnsteuerabzug für einen französischen Grenzgänger nur absehen, solange die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft für den Arbeitgeber erkennbar erfüllt sind und eine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Entfällt im Laufe eines Kalenderjahres für den Arbeitnehmer die Grenzgängereigenschaft wegen Überschreitens der 45-Tage-Grenze, ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung die für die vorangegangenen Lohnzahlungszeiträume dieses Kalenderjahres noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten (Artikel 2 Absatz 7 Satz 2 Vertragsgesetz, § 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG, Verständigungsvereinbarung zur 183-Tage-Regelung (Artikel 13 Absatz 4 DBA-Frankreich) und Anwendung der Grenzgängerregelung (Artikel 13 Absatz 5 DBA-Frankreich) vom 3. April 2006, BStBl I S. 304).

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer mit einer Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts hat seinen Wohnsitz in Straßburg (französisches Grenzgebiet). Sein gewöhnlicher Arbeitsort befindet sich in Kehl (deutsches Grenzgebiet). Aufgrund unerwartet umfangreicher Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb der Grenzzone, wird der Arbeitnehmer erstmals im Mai an insgesamt mehr als 45 Arbeitstagen außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig.

Lösung:
Die Grenzgängereigenschaft für den Arbeitnehmer geht wegen Überschreitens der 45-Tage-Grenze verloren und der Arbeitslohn unterliegt im Tätigkeitsstaat Deutschland der Besteuerung. Der Arbeitgeber hat den Arbeitslohn für den Lohnzahlungszeitraum Mai dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen und zusätzlich den Lohnsteuerabzug für die Lohnzahlungen der Monate Januar bis April nachzuholen (Artikel 2 Absatz 7 Vertragsgesetz i. V. m. § 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG). Hierzu stellt das Betriebsstättenfinanzamt nach § 39 Absatz 3 EStG auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bzw. auf Antrag des Arbeitgebers eine Bescheinigung der Steuerklasse I aus. Liegt diese dem Arbeitgeber nicht vor, hat er die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI einzubehalten (§ 39c Absatz 2 Satz 1 EStG).
Sofern der geschuldete (Netto-)Arbeitslohn zur Deckung der insgesamt einzubehaltenden Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen (§ 38 Absatz 4 Satz 1 EStG). Der Arbeitgeber darf die einzubehaltende Lohnsteuer nicht auf mehrere Lohnzahlungen verteilen (R 41c.1 Absatz 4 Satz 2 LStR). Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach und kann der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen (§ 38 Absatz 4 Satz 2, § 41c Absatz 4 Satz 1 EStG).

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Steuern / Re: Überschreitung 45 Tage Regel und Anzeigepflicht
« am: 11. Juni 2017, 13:57:00 »
Hallo,

weiss jemand, wer die Überschreitung der 45 Tage Frist für Grenzgänger anzeigen muss?
Ist das Aufgabe des Arbeitnehmer oder Arbeitgebers? Ich falle durch Aussendienst über durch diese Regel, nun wrid man mich richtigerweise in Deutschland versteuern. Aber was ist mit der Zeit, in der ich sozusagen nicht den Grenzgängerstatus hatte? Hätte ich da das anzeigen müssen? Muss ich mit einer Steuernachzahlung rechnen?

Gruß,
Arbi

Hallo zusammen,
die rechtliche Situation hat sich durch eine neue Vereinbarung in 2017 verändert. Dort steht auf den Seiten 5 und 6, dass der Arbeitgeber für die Überwachung und Dokumentation der tatsächlichen Arbeitsorte verantwortlich ist.
Sofern ein Arbeitnehmer die 45-Tage-Regelung überschreitet, muss der Arbeitgeber deutsche Lohnsteuer einbehalten - und zwar für das komplette Jahr nachträglich! Falls der Lohn nicht ausreicht muss der Arbeitnehmer die (nicht abgeführte) Lohnsteuer an den Arbeitgeber zurückbezahlen und es darf nicht in den nächsten Monat verschoben werden!!


Siehe auch das Original-Dokument vom Bundesfinanzministerium:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/2017-03-30-durchfuehrung-des-grenzgaengerfiskalausgleichs-Artikel-13-a-DBA-Frankreich.pdf?__blob=publicationFile&v=3


Hier nochmals der Link zum Bundesfinanzministerium mit allen relevanten Dokumenten:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Frankreich/frankreich.html

Gruß,
Ricky

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Arbeiten / Re: Nebenerwerb anmelden?
« am: 16. Dezember 2010, 09:04:59 »
Hallo Banjo,
ja, ich habe das schonmal durchgegeigt. Die SV ist in den ersten drei Jahren stark reduziert, jährlich ansteigend. Ab dem vierten Jahr dann volle SV von, ich glaube das sind 21%. Im ersten Jahr 3%, im zweiten um die 10%, im dritten um die 15%.

Wenn dich das näher interessiert, dann kannst du nur den weiteren Weg gehen und dich über Pole Emploi als erste Anlaufstelle zu informieren.

Übrigens: die IHK (Chambre Commerce), das Finanzamt genauso wie die Organisation der freien Berufe (URSSAF) raten von der Unternehmensform Autoentrepreneur ab - weil sie da so gut wie keine Gebühren/ Einnahmen von Dir erwarten können. Ich hatte da mal ein sehr aufschlussreiches Gespräch direkt mit meiner persönlichen Finanzbeamtin... (also, die meine Steuern bearbeitet).

Wenn das nicht Argument genug DAFÜR ist....

Grüße,
Ricky

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Arbeiten / Re: Gründungszuschuss fr Grenzgänger
« am: 14. Dezember 2010, 21:57:27 »
Wenn Du in F Anspruch auf Arbeitslosengeld hast, dann kann Dich dein Berater bei der Pole-Emploi auch über die Möglichkeiten der Existenzgründung und Unterstützungsformen informieren.

Problem ist: du kannst dich nicht in F arbeitslos melden, bevor du es nicht tatsächlich bist. Also am ersten Tag der Arbeitslosigkeit ab zur Pole-Emploi, gleich alle Papiere mitnehmen, mehr hierzu siehe separate Forumseinträge, die du über die Suchfunktion findest.

Voraussetzung für Gründungszuschuss ist, dass dein Unternehmen dann auch in F ist. Wenn das mit deiner Tätigkeit bzw. Kunden vereinbar ist, dann würde ich mich an deiner Stelle weiter in diese Richtung erkundigen.

Grüße,
Ricky

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Arbeiten / Re: Nebenerwerb anmelden?
« am: 14. Dezember 2010, 21:52:28 »
Hallo Banjo,
mit Micro-Entreprise liegt dein StB gar nicht so schlecht. Ist aber leider nicht nur Steuerpflichtig, sondern auch Sozialversicherungspflichtig. Daher... ist eine Anmeldung erforderlich.

Sarkozy hat für solche Fälle extra den "Auto-Entrepreneur" geschaffen. Anmeldung kann über die CFE erfolgen, oder noch einfacher übers Internet unter www.auto-entrepreneur.fr

Anmeldung innerhalb von 5 Minuten (wenn man weiss, was man wo hinschreiben muss).

Grüße,
Ricky

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Wohnen / Re: Umzug nach F
« am: 30. Oktober 2010, 19:45:46 »
Geh mal besser davon aus, dass die Sache noch lange nicht abgeschlossen ist.

Die Kaution ist ja nur für den Fall, dass du die Wohnung beschädigst. Den in Frankreich lebenden Bürgen ("garant") oder eine mögliche Sicherheitshinterlegung in Höhe mehrerer Monatsmieten wirst Du zusätzlich aufbringen müssen - dies ist als Sicherheit für den Fall, dass du die Miete säumig bist.

Das Ganze hängt sehr vom Vermieter ab. Je nachdem, welche Erfahrungen er in der Vergangenheit gesammelt hat, wird das entweder "locker" oder "streng" gehandhabt.

Ich kann Dir diesbezüglich (aus eigener Erfahrung) zurufen: immer die Geduld bewahren! Contenance...

Grüße,
Ricky

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Wohnen / Re: Mülltonne nicht geleert!
« am: 30. Oktober 2010, 19:39:37 »
Hallo Zaren,
hast du euren Vermieter diesbezüglich schon angesprochen? Angesichts deiner vielen Postings, in denen du über Probleme berichtest, würde ich das mal schön fotografieren und überlegen, ob das ein weiterer Versuch ist, euch als Mieter bald rauszubekommen...

Grüße,
Ricky

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Sonstiges / Re: wer kann mir das bitte übersetzen?
« am: 06. Oktober 2010, 19:55:02 »
Ich bin kein Übersetzer, würde aber mal grob verstehen:
- kein Exklusiv-Vertrag zwischen Dir und Makler
- bei Verkauf erhält der Makler eine feste Provision von 10.000 Euro inkl. Mehrwertsteuer.

Ich weiss nicht, welchen Wert deine Immobilie hat. In Deutschland betragen die Maklergebühren üblicherweise 6% plus Mehrwertsteuer.

Grüße,
Ricky

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Steuern / Re: Steuerbescheid
« am: 14. August 2010, 08:59:57 »
In deinem Fall erhältst Du zwei Briefsendungen. Die erste mit deinem Steuerbescheid und eine zweite, fast zeitgleich (evtl. 1-3 Tage später) mit dem Scheck, den du zur Bank bringen und einlösen kannst.

Überweisungen, sogar unaufgefordert und vollautomatisch... sowas gibts in Frankreich ganz selten! Hier wird sehr häufig per Scheck bezahlt...

Also: nur ruhig Blut...

Grüße,
Ricky

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Sonstiges / Re: Franz. Gasflaschen
« am: 07. August 2010, 09:09:25 »

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Steuern / Re: Wohnen in F, Vermieten in D
« am: 07. August 2010, 09:06:06 »
Salut,
nach meinen bisherigen Kenntnissen kannst du nicht die Rate abziehen, sondern nur die anteiligen Zinsen. Der Anteil Tilgung ist ja defintiv als "Vermögenszuwachs" zu bezeichnen.

Und Du kannst Abschreibungen zu den Ausgaben dazurechnen. Allerdings kenne ich nicht die Abschreibungsdauer, kann Dir aber sicher ein StB in D sagen.

Grüße,
R

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Steuern / Re: Homeoffice und Grenzgängerstatus
« am: 07. Juli 2010, 00:10:40 »
Hallo Ralph,
ich möchte gerne folgendes hinzufügen:

es handelt sich um meine Notizen, die ich während eines Beratungsgesprächs mit einem deutschen Steuerberater gemacht habe. Es handelt sich hier nicht um verbindliche Aussagen des Finanzamtes oder gar einer höheren, rechtsprechenden Instanz.

Grüße,

13
Hallo,
aufgrund der diskutierten Thematik des Home-Office und der damit verbundenen Schädlichkeit des Grenzgänger-Status biete ich eine legale Option an, diesen Problemen und potenziellen Mehrkosten/Steuer- und Prozessrisiken aus dem Weg zu gehen.

Ich gründe in den nächsten Tagen/Wochen eine Bürogemeinschaft in direkter Grenznähe, irgendwo im Raum zwischen Offenburg und Baden-Baden.

Wer von Euch hat eine Home-Office-Regelung mit seinem Arbeitgeber und hat Interesse an einer Bürogemeinschaft, die mit möglichst niedrigen Kosten einen legalen Weg zur Aufrechterhaltung des Grenzgänger-Status führt?

Bitte meldet Euch bei mir per PN.

Der genaue Ort ist noch offen - daher könnt ihr, bei rechtzeitiger/schneller Meldung, über den genauen Standort mitreden. Weitere Details in gegenseitiger Absprache.

Grüße,
Ricky

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Steuern / Re: Homeoffice und Grenzgängerstatus
« am: 06. Juli 2010, 19:13:37 »
Hallo,

ich konnte in einem Gespräch mit einem Steuerexperten die Thematik "Home-Office" klären. Es handelt sich definitiv um folgende Problematik:

Gemäß BFH-Urteil, veröffentlicht am 11.11.2009 ist nur derjenige Grenzgänger, der folgende Kernvoraussetzungen erfüllt:
1. Wohnhaft in dem einen Land (z.B. Frankreich), angestellt in dem anderen Land (z.B. Deutschland)
2. Überschreitet alltäglich die Grenze (sowohl morgens "auf dem Weg zur Arbeit" als auch abends "auf dem Weg von der Arbeit nach Hause").
3. Sowohl Wohnort als auch Arbeitsort (der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung) befinden sich im Grenzstreifen, gemäß separater Definition (Ortschaften).
4. Zusatzregeln wie z.B. 45-Tage-Regelung.

Wer im Home-Office arbeitet überschreitet nicht die Grenze - und ist damit kein Grenzgänger.

Grundsätzlich gilt das Arbeitgeber-Land als berechtigt, die Steuer einzunehmen, mit der Ausnahmeregelung für Grenzgänger, die besondere Voraussetzungen erfüllen müssen (siehe oben). Wer also in Frankreich im Home-Office arbeitet ist kein Grenzgänger und wird somit sowohl sozialversicherungsrechtlich als auch steuerlich in Deutschland herangezogen.

Zitat:
das für die Grenzgängereigenschaft wesentliche Merkmal der --regelmäßigen-- arbeitstäglichen zweimaligen Grenzüberschreitung


Quelle: BFH-Urteil vom 11.11.2009 zum DBA Deutschland-Frankreich

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=20649

Grüße,
Ricky

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Steuern / Re: Homeoffice und Grenzgängerstatus
« am: 01. Juli 2010, 13:11:18 »
Hallo,
zuerst einmal Danke an Moni und Stini!

Ich werde meine individuelle Situation mit Hilfe eines StB. klären und die allgemeingültigen Infos hier im Forum nachreichen.

Grüße,
Ricky

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