Grenzgaenger Forum

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Nachrichten - hilde

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Steuern / Re: Kurzarbeitergeld
« am: 17. Mai 2021, 09:00:26 »
Meines Wissens nein.
Hatte die Tage erst wieder recherchiert weil die Steuererklärung ansteht. Ich hoffe nun wenigstens etwas Steuern zurückzubekommen.

LG Hilde

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Arbeiten / Arbeit ausserhalb der 30km-Zone
« am: 13. Januar 2021, 14:01:54 »
Hallo Zusammen,

ich möchte mich für einen 20-Stunden- Job bewerben, wo der Arbeitgeber ausserhalb der 30-Kilometer-Grenzgängerzone liegt, und wo ich teilweise im Homeoffice arbeite, also im Elsaß.
Macht das überhaupt Sinn? Ich falle damit nicht mehr in die Grenzgängerregelung - wie sieht es dann aus mit der Steuer?
Momentan sind die Homeoffice Regelungen ja noch arbeitnehmerfreundlich für Grenzgänger, aber wenn das wieder "normal" läuft, was dann?

Ich bin etwas ratlos, vielleicht weiß jemand etwas zu diesem Thema, das wäre hilfreich.

Vielen Dank schon mal
Hilde

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Steuern / Re: Kurzarbeitergeld
« am: 11. August 2020, 14:54:48 »
Sehr sehr schön und vielen Dank fürs Teilen der Info!!!!

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Steuern / Re: Kurzarbeitergeld
« am: 09. Juli 2020, 12:10:12 »
Weitere Info von der AFAL (Informations de l'Association des Frontaliers):

Accord du 13 mai 2020 entre la France et l’Allemagne


Le 13 mai dernier l’Allemagne et la France ont signé un accord qui traite les points importants suivants : fiscalité des revenus (revenus d’activité, revenus de Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosengeld), durée du télétravail - conséquences fiscales et cotisations sociales.

Vous trouverez en pièce jointe le communiqué de presse du 20 mai 2020 publié sur le site « economie.gouv.fr » ainsi que l’accord en français et en allemand.

Contestation de la modalité de calcul du montant du Kurzarbeitergeld

Pour le moment l’accord du 13 mai dernier ne vient que reconfirmer la position existante des deux autorités compétentes sur l’application de la Convention quant à la fiscalité des indemnités du chômage partiel à savoir que la France est le seul pays qui doit imposer ces revenus.

Aujourd’hui rien ne change et c’est à ce titre que nous n’avons pas communiqué hâtivement à ce sujet. Vos fiches de paie restent inchangées. Votre détermination et votre solidarité par rapport à vos collègues ayant déjà introduit une contestation doivent se renforcer.

A l’attention de tous les adhérents touchés par le Kurzarbeit

Si vous voulez essayer de contester la modalité de calcul de vos indemnités de chômage partiel vous trouverez à nouveau un coupon réponse à nous retourner !

Cela nous permettra de vous adresser les informations ou les documents nécessaires.

Le frontalier reste seul face à cette situation vue que la France applique la convention fiscale en imposant ces revenus et que l’Allemagne campe sur sa position en appliquant la même modalité de calcul pour les frontaliers comme pour les allemands en déduisant un impôt fictif avant de calculer les indemnités.

Vous ne demandez pas de privilèges par rapport à vos collègues allemands, seulement la reconnaissance de votre statut de frontalier et de la convention fiscale.


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Steuern / Re: Kurzarbeitergeld
« am: 03. Juli 2020, 18:39:06 »
Das stimmt, aber sie nehmen die Steuerklasse 1 als Berechnungsgrundlage für das KUG.
Da werden keine Steuern irgendwohin an den deutschen Staat gezahlt. Nur von der Agentur für Arbeit wird so gerechnet.

Ich hatte Kontakt mit der Pamina die das Problem kennen (gabs ja schon vor Covid) und von denen habe ich folgende Antwort:

"...Wir sind uns dieses Problems bewusst.
In der Tat hat der Gerichtshof der europäischen Union seit einigen Jahren erkannt, dass ein solcher Abzug gegen den Grundsatz der Freizügigkeit der europäischen Arbeitnehmer verstößt, aber was sind die konkreten Folgen für Grenzgänger in einer Situation der Teilarbeitslosigkeit?

Gegenwärtig sind von den zuständigen Behörden noch keine Maßnahmen ergriffen worden.
Wir werden Sie über alle Massnahmen informieren, die für von dieser Doppelbesteuerung betroffene Grenzpendler ergriffen werden können.

Mit freundlichen Grüßen ...."

Die sprechen da auch von Doppelbesteuerung... hm... wir können nur abwarten und Infos austauschen.




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Steuern / Re: Kurzarbeitergeld
« am: 03. Juli 2020, 17:11:02 »
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/2020-05-25-Konsultationsvereinbarung-DE-FR-Covid-19-Besteuerung-Grenzpendler.html

In dem Dokument wird hauptsächlich gesagt das man nicht durch längere homeoffice-Zeiten im Wohnsitzstaat bei Arbeitgeber im Nachbarstaat in ein anderes Sozialversicherungssystem rutscht.  Und das man wegen Kurzarbeit nicht doppelt besteuert werden darf. Es sagt aber nichts zur Berechnungsgrundlage (fiktive Steuerklasse 1) des KUG. Und das ist ja der Haken bei uns Grenzgängern.... es bleibt unterm Strich viel weniger übrig. Einmal fiktiv in D "versteuert/berechnet" und dann nochmal reel in F versteuert. Bescheuert.

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Steuern / Re: Kurzarbeitergeld
« am: 02. Juli 2020, 15:40:36 »
Folgende Antwort bekam ich von der Arbeitsagentur, das hilft vielleicht weiter:

Sehr geehrte Frau Biswas,

Sie beantragen die Aussetzung des rechnerischen Steuerabzugs beim Kurzarbeitergeld, weil Sie in Frankreich wohnen und dort steuerpflichtig sind. Ihrem Wunsch kann ich leider nicht nachkommen.

Begründung:
Kug ist eine Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III). Es wird für Beschäftigte von Betrieben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§§ 95 ff SGB III) gezahlt. Die pauschale Berech-nung des Kug ist gesetzlich vorgegeben (§§ 106 und 153 SGB III). Es werden pauschalierte Abzüge zur Sozial-versicherung, der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags angesetzt. Eine alternative, individuelle Berechnung des Nettoentgeltes ohne Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge ist danach nicht zulässig.

Das Kug wird, wie andere Entgeltersatzleistungen, in Deutschland steuerfrei ausgezahlt (§ 3 Einkommensteu-ergesetz –EStG). Für inländische Steuerpflichtige gilt aber der Progressions-vorbehalt (§ 32b EStG). Das heißt, dass das sonstige steuerpflichtige Einkommen durch die Kug-Zahlung unter Umständen nachträglich höher besteuert wird. Auf das Kug selbst findet in Deutschland also kein Steuerabzug statt. Weil es steuerfrei ausbe-zahlt wird, ist das Doppelbesteuerungsabkommen, die Zusatzabkommen und die Konsultationsvereinbarung zwischen der Republik Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland nicht anwendbar.

Als Arbeitnehmer*in haben Sie beim Kug kein Widerspruchsrecht. Im Verwaltungsverfahren ist Ihr Arbeitgeber Beteiligter, damit kann nur dieser Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Arbeitsagentur einlegen. Ich bedaure Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können.


Mit freundlichen Grüßen

Ihre Bundesagentur für Arbeit

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Steuern / Re: Kurzarbeitergeld
« am: 02. Juli 2020, 14:50:45 »
Nach meinen momentanen Recherchen wird das KUG in Deutschland nicht wirklich versteuert, sondern nur "fiktiv versteuert", da es berechnet wird als ob man in D Steuerklasse 1 wäre - bzw. auf Antrag und passenden Vorrausssetzungen auch Klasse 3 möglich. Unterm Strich ist man finanziell damit natürlich doppelbesteuert - aber ich habe noch nicht herausgefunden wie man da handeln könnte. Die nächste Steuererklärung ist für mich 2021 fällig und so lange zahle ich den monatlichen Abschlag weiter als ob ich voll verdienen würde.

Somit bin ich auch für jeden Rat dankbar - denn gegenüber in D wohnen Arbeitnehmern sind wir beim KUG in Frankreich benachteiligt....

https://www.frontaliers-grandest.eu/uploads/publications/Ratgeber_Deutschland_Frankreich_2018.pdf (Seite 66)
https://www.infobest.eu/de/themengebiete/artikel/steuern/das-deutsch-franzoesische-doppelbesteuerungsabkommen-2/

Grüße!
Hilde

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