Grenzgaenger Forum

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Nachrichten - Steueranwalt

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Steuern / Re: Erbschaftsteuer
« am: 19. März 2021, 17:49:16 »
Hallo Krissi82!
Die Hinweise von pifolog unf readonly zum Internationalen Erbrecht und zur Erbschaftsteuer kann ich nur bestätigen. Aber Frage:

Habt Ihr als "Grenzgänger" aus F beachtet, dass die Besteuerung der dt. Beamtenbezüge in D derzeit verfassungsrechtlich hinterfragt wird? Siehe Forum-Thema zum "Öffentlichen Dienst" mit Hinweis auf aktuell lfd. Verfahren beim Bundesfinanzhof!

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Steuern / Re: Doppelbesteuerung und öffentlicher Dienst
« am: 19. März 2021, 17:26:47 »
Zur Frage Wohnsitz in F, Arbeitsort in D, Arbeitgeber e.V. / GmbH:


Hallo, Sarah!

Wohnsitz und Arbeitsort müssen beide in der Grenzzone liegen (= Wohnort und Arbeitsstätte).

Die politischen Gemeinden in Deutschlamd siehe: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/2017-03-30-durchfuehrung-des-grenzgaengerfiskalausgleichs-Artikel-13-a-DBA-Frankreich.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Grenzgemeinden in Frankreich siehe: https://www.frontaliers-grandest.eu/de/salaries/allemagne-france/fiscalite-3/49-liste-des-communes-francaises-de-la-zone-frontaliere-20-km-de-la-frontiere

Zur Besteuerung bei Grenzgängerstatus siehe: https://www.frontaliers-grandest.eu/de/salaries/france-allemagne/fiscalite-1/fiscalite-1

ANTWORT: Der e.V. ist privat ( = Steuer in Frankreich), die GmbH ist evtl. "öffentliche Kasse", wenn Gesellschaftermehrheit öffentliche Einrichtungen, wie z.B. Gemeinde, Land; dann Besteuerung in Deutschland (Kassenstaatsprinzip!), sonst auch nur in Frankreich.

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Steuern / Re: Doppelbesteuerung und öffentlicher Dienst
« am: 20. Dezember 2020, 14:46:21 »
Guten Tag!
Die inländische unbeschränkte Steuerpflicht geht mit Wegverlegung des inländischen Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts nach F verloren. Ab dann gilt unbeschränkte ESt-Pflicht in F (natürlich grds.  dortige Erklärung). Für Einkünfte aus D (nsA) gilt allerdings (nur) noch die beschränkte Einkommensteuerpflicht in D, grds. mit LSt-Abzug in D. Bei Grenzgängern ist dies grds. anders (beiderlei Grenzzone nötig), dann gilt nur noch unbeschränkte ESt-Pflicht in F, auch für Einkünfte aus nsA in D. Anders wiederum (derzeit) für Grenzgänger im ÖD, weil diese nach dem Kassenstaatsprinzip von der Vergünstigung eines Grenzgängers (= Besteuerung im WS-Staat) ausgenommen sind (Art. 14 DBA-F). Es ist allerdings tw. bestritten, ob nicht durch die Anwendung des Kassenstaatsprinzips auf Grenzgänger im ÖD die Grundrechte (Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund) verletzt sind. Siehe lfd. BFH-Verfahren I R 45/19 gegen Urteil FG Baden-Württemberg (Lehrer mit WS in F und ÖD in D in Grenzzonen), abgedruckt in IStR 2020, 349-359. Argumente siehe Aufsatz Clausnitzer in IWB Heft 14/2020 S. 543-565. Es empfiehlt sich, in F und in D Einspruch gegen alle Bescheide einzulegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur BFH-Entscheidung zu beantragen.
Kapitalerträge richten sich gem. DBA-F nach dem Wohnsitz zZt des Zuflusses der Erträge (Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne), unabhängig vom Sitz der Bank. Auch dies ist bei Auslandseinkünften - bes. in D - recht kompliziert. Es empfiehlt sich leider sicherheitshalber ein Steuerberater (Gefahr der Hinterziehung), zumindest als Muster für das erste Steuerjahr. Viel Erfolg!

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Sonstiges / Re: Anwalt für ERBRECHT
« am: 20. Dezember 2020, 14:14:05 »
Guten Tag!
Das Erbrecht richtet sich in Europa aktuell grds. nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Am besten berät daher idR ein Anwalt von dort. Die Staatsangehörigkeit spielt grsd. keine Rolle mehr. Grundstücke vererben sich allerdings mancherorts nach dem Recht des Lageorts (lex rei sitae). Die Abwicklung im einzelnen wird dann durch den Wohnsitzstaat bestimmt (ENZ, ErbSt). Es kann kompliziert werden, je nachdem, wer beteiligt ist und wo das Vermögen liegt. Viel Erfolg!

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Steuern / Re: Lohnsteuer in D-Land
« am: 04. August 2020, 12:35:01 »
Für Grenzgänger kommt die  ESt-Erklärung (hier: für 2019) in Betracht, ggf. mit Veranlagung als fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtiger (es wären zusätzliche Ausgaben abziehbar), gezahlte Lohnsteuer wird angerechnet, ggf. Erstattung. Bei festgesetzter Steuer: Einspruch gegen Steuerbescheid 2019 mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf  BFH-Verfahren I R 45/19 (Mögliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Grenzgängern im Öffentlichen Dienst). Siehe Blog hier zu Doppelbesteuerung.

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Steuern / Re: Doppelbesteuerung und öffentlicher Dienst
« am: 01. August 2020, 09:35:47 »
Gratuliere, jauno! Offenbar sind die GmbH-Gesellschafter in diesem Fall keine öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, denn Kreis und Stadt fungieren anscheinend nur als GmbH-Aufsichtsrat, Gesellschaftsanteile und Stimmberechtigungen müssten dann aber  bei anderen (privaten) Dritten liegen. Das würde die Einordnung als "nichtöffentliches Krankenhaus" i.S.d. DBA m.E. rechtfertigen. Eine Gerichtsentscheidung über beide Gestaltungsvarianten liegt aber - soweit ersichtlich - bisher nicht vor. Das FA könnte daher seine Auffassung (sollten es doch öffentliche Gesellschafter sein) nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung jederzeit ändern. Toi, toi toi!

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Steuern / Re: Doppelbesteuerung und öffentlicher Dienst
« am: 31. Juli 2020, 13:37:01 »
Ein paar weitere Hinweise zur mutmaßlichen Einordnung einer "kommunalen Krankenhaus-GmbH" als "öffentliches Krankenhaus" (sic!) in Art. 14 Abs. 3 S. 2 DBA 2015 folgende Zitate aus den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 04.02.2014,  zum Thema "Krankenhäuser in privater Trägerschaft–Rechtsgrundlagen, verfassungsrechtliche Vorgaben und Finanzierung "(WD 9 - 3000 - 095/13):

"3.1.4.Sonderregelungen zu Krankenhäusern im Steuerrecht
Sonderregelungen zu Krankenhäusern, zum Teil auch mit gesonderten Anforderungen für privilegierende Tatbestände, finden sich schließlich auch in der Abgabenordnung (§ 67)46, im Umsatzsteuergesetz (§ 4 Nr. 16)47sowie im Einkommensteuergesetz (§ 7 f)48. Der Begriff „Krankenhaus“ist in den Steuergesetzen selbst jedoch nicht definiert. Die Begriffsbestimmung wird dem KHGund dem § 107 SGB V entnommen.Fn.49."

"3.2.2.1.Öffentliche Krankenhausträger
Von einem öffentlichen Krankenhausträger spricht man, wenn der Betreiber des Krankenhauseseine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist55. Träger können also entweder der Bund, die Länder oder eine kommunale Gebietskörperschaft, etwa eine Gemeinde, Stadt,ein Landkreis, Bezirk oder auch ein öffentlicher Zweckverband sein56. Zu den öffentlichen Krankenhäusern in diesem Sinne gehören auch die von öffentlich-rechtlichen Institutionen beherrschten Krankenhäuser in privatrechtlicher Gesellschaftsform, insbesondere also die „kommunale Krankenhaus GmbH“ Fn.57."

Wer glaubt, ein regelmäßig fiskalisch denkender BFH würde sich bei der DBA-Auslegung nicht an dieser Steilvorlage zum KHG orientieren, ist entweder naiv oder unbelehrbar. Möge er den Rechtsstreit führen und gewinnen!

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Steuern / Re: Doppelbesteuerung und öffentlicher Dienst
« am: 31. Juli 2020, 11:34:12 »
Es darf daran erinnert werden, dass der Gesetzeswortlaut der Auslegung unterliegt. Gelegentlich kommt es dabei zu Ergebnissen, die kaum noch vom Wortlaut gedeckt sind. Wer sich dafür näher interessiert, mag die Fachliteratur konsultieren. Zur Fragestellung geben die gedruckten Kommentare zum DBA allgemein Auskunft. Wer sich also nur auf den Wortlaut verlässt, hat häufig schon verloren. Das mag bedauerlich sein, ist aber eben Jurisprudenz. Es entscheiden die Gerichte.

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Steuern / Re: Doppelbesteuerung und öffentlicher Dienst
« am: 29. Juli 2020, 14:48:47 »
Das Landkreiskrankenhaus dürfte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit trotz privatrechtlicher Rechtsform der GmbH wegen der kommunalen Trägerstruktur als öffentliches Krankenhaus iSv Art. 14 Abs. 3 Satz 2 anzusehen sein: Es gehört dem Kreis und wird von ihm  - mittelbar als Mehrheitsgesellschafter - betrieben. Das Kassenstaatsprinzip des Abs. 1 würde also eingreifen (beschränkte Steuerpflicht im Inland, evtl. erweitert unbeschränkt auf Antrag sinnvoll, da evtl., je nach Einkünften, auch Splitting). Eine Verbindliche Auskunft des FA zum Status könnte hier weiter helfen.

Ansonsten für alle im ÖD:
Ich bitte, alle deutschen Grenzgänger mit Wohnsitz in F (Einpendler), die im deutschen öffentlichen Dienst sind (oder als Pensionäre waren), auf ein Revisionsverfahren beim BFH aufmerksam zu machen, mit dem das Kassenstaatsprinzip für Grenzgänger aus verfassungsrechtlichen Gründen angegriffen wird (Az.: I R 45/19). Es ist dringend empfehlenswert, vorsorglich belastende Steuerbescheide mit dem Einspruch anzufechten oder Abänderungsanträge zu stellen. Das Verfahren kann dann bis zum Abschluss des BFH-Verfahrens zum Ruhen gebracht werden. Nähere Beratung durch einen grenznahen Steuerberater, die als Erstberatung nicht viel kostet, klärt etwaige Zweifelsfragen (Quelle: IStR 2020, 349; NWB-Livefeed vom 24.07.2020; IWB 2020, 543).

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