Grenzgaenger Forum

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Nachrichten - Paule

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Gesundheitswesen / Re: H1N1 Impfung in Wissembourg
« am: 13. Januar 2010, 16:10:24 »
Ist die Impfung Pflicht? Ich hab da heute so ein Schreiben bekommen!

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Arbeiten / Re: Arbeitslosengeld (wieviel %)
« am: 31. März 2009, 16:08:07 »
1. BESTIMMUNGEN FÜR BESCHÄFTIGTE IN DEUTSCHLAND - bei Arbeitslosigkeit
Arbeitslosenhilfe
Arbeitnehmer, die in Frankreich wohnen und in Deutschland als Grenzgänger beschäftigt sind, zahlen Beiträge für die Arbeitslosenversicherung in die Bundesanstalt für Arbeit in Deutschland.
Im Falle der Arbeitslosigkeit wird das Arbeitslosengeld aber vom Wohnsitzstaat, also von Frankreich bezahlt (Wohnortsprinzip). Es gelten dessen Rechtsvorschriften.

Was müssen Sie tun, wenn Sie arbeitslos werden?
Sie melden sich telefonisch unter 0 811 01 01 67 bei der für Ihren Wohnort zuständigen ASSEDIC (Association paur l´Emploi dans l´industrie et le commerce) und lassen sich als Arbeitsuchender (demandeur d´emploi) einschreiben.

Daraufhin bekommen Sie von dort den Antrag auf Arbeitslosengeld zugeschickt. Dann gehen Sie unverzüglich persönlich zu der Geschäftsstelle der ASSEDIC. Dort erhalten Sie ein Dokument (preparation a lentretien), das Sie ausfüllen müssen und das zur Vorbereitung auf das Vermittlungsgespräch dient. Mit diesem ausgefüllten Dokument und einem Lebenslauf wenden Sie sich dann an die für Ihren Wohnort zuständige ANPE (Agence Nationale pour l´Em ploi), um sich arbeitsuchend zu melden. Die ANPE ist dann bei der Stellensuche behilflich.

Den Antrag auf Arbeitslosengeld füllen Sie vollständig aus und geben ihn mit den darin geforderten Unterlagen bei der ASSEDIC ab. Üblicherweise werden folgende Unterlagen angefordert
- Die letzten 13 Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen, Kündigungsschreiben, Aufenthaltsberechtigung (carte de sejaur), Formular F 30
- Als Nachweis, dass Sie in Deutschland beitragspflichtig gearbeitet haben, dient das Formular E 301. Dieses Formular erhalten Sie, indem Sie sich beim deutschen Arbeitsamt ein Formular "Arbeitsbescheinigung" holen, das Sie von Ihrem Arbeitgeber ausfüllen lassen. Wenn Sie nur ein kurzzeitiges Arbeitsverhältnis hatten, müssen Sie vorangegangene Beitragszeiten nachweisen und benötigen weitere Arbeitsbescheinigungen. Diese ausgefüllten Arbeitsbescheinigungen geben Sie dann an das Arbeitsamt, in dessen Bezirk Sie tätig waren. Das Arbeitsamt schickt Ihnen daraufhin das Formular E 301 zu.

Bei der ASSFDIC müssen Sie sich regelmäßig monatlich melden bzw. mitteilen, ob Sie weiterhin aktiv Arbeit suchen. Diese Meldung kann entweder über das Internet (www.assedic.fr oder telefonisch 0 890 64 26 42) erfolgen. Eventuelle Änderungen müssen Sie unverzüglich der ASSEDIC mitteilen.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um ein Anrecht auf Arbeitslosengeld zu haben?
- Mindestens 6 Monate Beitragszeit
Sie müssen innerhalb der letzten 22 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 6 Monate beitragspflichtig gearbeitet haben. Zeiten einer dualen Berufsausbildung oder der Bezug von Krankengeld zählen ebenfalls als bei-tragspflichtige Beschäftigung.
- Kündigung durch den Arbeitgeber muss vorliegen Wenn Sie selbst gekündigt oder einem Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrag zugestimmt haben, bekommen Sie kein Arbeitslosengeld. Nach 4 Monaten können Sie bei der ASSEDIC beantragen, dass eine Kommission nochmals den Ablehnungsbescheid überprüft.
Wenn Sie Ihre vorletzte Stelle selbst gekündigt haben, dann müssen Sie danach wieder mindestens 9 1 Tage beschäftigt gewesen sein, und es muss eine Kündigung durch den Arbeitgeber vorliegen oder der Arbeitsvertrag endet wegen Fristablauf, um danach Leistungen zu bekommen.
Hinweis: Das Auflösen eines Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einverständnis, also Auftiebungs- oder Auflösungsvertrag, wird als Kündigung durch den Arbeitnehmer betrachtet (Ausnahme bei betriebsbedingten Gründen).

- Keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsfähig sind, können Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Eventuell können Sie eine Ersatzleistung von der Krankenkasse in Frankreich bekommen. Hierzu muss aber ebenfalls eine Kündigung durch den Arbeitgeber vorliegen.

Hinweis: Wenn Sie bereits längere Zeit Krankengeld beziehen und von der Aussteuerung aus Ihrer Krankenkasse bedroht sind, so nehmen Sie rechtzeitig mit einem EURES-Berater Kontakt auf.

- Regelmäßige Meldung bei der ASSEDIC
Jeden Monat müssen Sie Ihre Meldung bei der ASSEDIC aktualisieren. Personen, die mindestens 57,5 Jahre alt sind (in bestimmten Fällen auch 55 Jahre) können auf Antrag davon befreit werden. Während der gesamten Arbeitslosigkeit muss der Wohnsitz in Frankreich beibehalten werden.
- Aktive Arbeitsuche in Zusammenarbeit mit der ANPE
Dieses Engagement ist im Rahmen eines Programms zur Rückführung in ein Beschäftigungsverhältnis (Plan d´aide au retour à l´emploi, PARE) festgehalten.
Sie sind verpflichtet alle Möglichkeiten zu nutzen, um Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden.

In welcher Höhe erhalten Sie Arbeitslosengeld?
Das Arbeitslosengeld wird nach dem im letzten Jahr durchschnittlich erzielten Bruttoentgelt berechnet. Wenn Sie eine Abfindung erhalten haben, kann ein Ruhenszeitraum von maximal 75 Tagen eintreten. Die Dauer dieses Ruhenszeitraumes ist abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, von der Höhe des zuletzt erzielten Gehalts und von der Abfindungshöhe. In den ersten 7 Tagen der Arbeitslosigkeit erhält man grundsätzlich keine Leistungen (Karenztage).
Die Höhe der Leistungen variiert von 75 % des Bruttogehalts, wenn Sie sich in der unteren Lohnklasse befinden, bis zu 57,4 % in der oberen Gehaltsklasse. Die Höhe des Arbeitslosengeldes bleibt konstant während der gesamten Bezugszeit, unter der Voraussetzung, dass der PARE unterzeichnet worden ist Ein Teil wird für Kranken- und Rentenversicherung abgezogen, und Sie müssen das Arbeitslosengeld versteuern.

Die Dauer, für die man Anrecht auf Arbeitslosengeld hat, hängt ab vom Alter und der Beschäftigungsdauer
unter 50 Jahren: 7 bis 23 Monate
50 bis unter 57 Jahren : 7 bis 36 Monate
ab 57 Jahren 7 bis 42 Monate

Nach Ablauf des Anspruchs auf Arbeitslosengeld können unter bestimmten Bedingungen weitere Hilfen gewährt werden (solidarité, spécifique, allocatian d´insertion, allocation equivalent retraite). Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre ASSEDIC.

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Behörden / Re: Wohnungsnachweiß
« am: 09. Januar 2009, 16:03:33 »
Ein einfaches Schreiben reicht: Hiermit bestätige ich .... das ... bei mir wohnt. Das ganze kannste sogar in Deutsch abgeben. So war es in meinem Fall!

Was nur Spass Markus, hab ich in meinem Forum halt auch in der Sig.

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Steuern / Re: Zeitpunkt Umzug nach Frankreich/Steuerberechnung
« am: 08. Januar 2009, 22:21:50 »


Bedingungen zur 183-Tage-Klausel: Das ausschl. Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats setzt voraus, dass:
- die 183 Tage Frist nicht überschritten wird
- der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
- die Arbeitsvergütung nicht von einer im Tätigkeitsstaat gelegenen Betriebsstätte getragen wird.

Artikel 13 Abs. 5 des DBA behandelt hingegen die Grenzgängerregelung, bei der gesagt wird, dass Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihren ständigen Wohnsitz, zu der sie in der Regel jeden Tag zurück kehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben, nur in diesem Staat besteuert werden. Als Grenzgebiet werden die Gemeinden angesehen, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt. Für Personen, die in Frankreich wohnen und in Deutschland arbeiten gilt abweichend eine Entfernung von 30 km.
Gruß

Wie ist das denn wenn man hin und wieder in Deutschland übernachten muss(Montage), gibt es da bestimmte Grenzen, so ähnlich wie bei der 186 Tage Regel? Ich hab da mal was gehört das man max. 143 Tage praktisch nicht jeden Tag nach Hause (France) zurück kehren muss.

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Behörden / Re: Wohnungsnachweiß
« am: 08. Januar 2009, 21:54:53 »
Hi Mausespeck007,

was machsten mit meinen Kafka??  :police:

Zur Frage vom TE, du brauchst von deiner Freundin eine Bestätigung das du bei ihr wohnst. In schriftlicher Form natürlich.

 :-D

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