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Auto, Führerschein, Motorrad, Fortbewegung / Re: Deutsche Visa Card
« am: 30. Dezember 2015, 13:52:44 »
Also das bezahlen an Tankautomaten ist immer Glücksache, da man dem Automat nicht ansieht in welchem System er arbeitet (Maestro = Mastercard; V-Pay - Visa; steht auf der jeweiligen EC-Karte drauf). Aus Erfahrung kann ich auf jedenfall sagen, dass bei den Franzosen öfters das Maestro-Zahlsystem zum tragen kommt. Die Deutschen Banken stellen allerdings vermehrt auf Visa um, da dies kostengünstiger ist.
Mit Deutscher Kreditkarte (egal ob Visa oder Mastercard) sollte man aber an jeder Tankstelle bezahlen können, die noch eine "normale" Kasse haben.
Mit Deutscher Kreditkarte (egal ob Visa oder Mastercard) sollte man aber an jeder Tankstelle bezahlen können, die noch eine "normale" Kasse haben.
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Gesundheitswesen / Re: CMU de base
« am: 21. Dezember 2015, 16:54:01 »
Ich sehe die Sache rechtlich (als Rechtslaie) anders.
Auch die PKV ist eine gesetzliche Pflichtversicherung. In Deutschland besteht eine allgemeine Versicherungspflicht für jeden der in Deutschland einer Beschäftigung nachgeht (selbstständig u. unselbständig):
§§ 5ff des V. Sozialgesetzbuches in Verbindung mit § 193 Versicherungsvertragsgesetz
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lt. Artikel 11 (3) a) i.V. mit Artikel 14 (2) und (4) unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Ich interpretiere das so: Wer in Deutschland arbeitet wird sozialversicherungstechnisch so gestellt, als würde er in Deutschland wohnen.
Insofern besteht damit eigentlich keine Möglichkeit ins französische System zu wechseln, selbst nicht für Franzosen. Für die gesetzlich Versicherten besteht nur die Möglichkeit die Carte Maladie zu beantragen, um die grenzüberschreitenden Gesundheitsleistungen zu vereinfachen.
Auch die PKV ist eine gesetzliche Pflichtversicherung. In Deutschland besteht eine allgemeine Versicherungspflicht für jeden der in Deutschland einer Beschäftigung nachgeht (selbstständig u. unselbständig):
§§ 5ff des V. Sozialgesetzbuches in Verbindung mit § 193 Versicherungsvertragsgesetz
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lt. Artikel 11 (3) a) i.V. mit Artikel 14 (2) und (4) unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Ich interpretiere das so: Wer in Deutschland arbeitet wird sozialversicherungstechnisch so gestellt, als würde er in Deutschland wohnen.
Insofern besteht damit eigentlich keine Möglichkeit ins französische System zu wechseln, selbst nicht für Franzosen. Für die gesetzlich Versicherten besteht nur die Möglichkeit die Carte Maladie zu beantragen, um die grenzüberschreitenden Gesundheitsleistungen zu vereinfachen.
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Versicherungen / Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« am: 21. Dezember 2015, 14:26:12 »
Die 20,27 scheinen sich aus den 14% Versicherungssteuern sowie dem 6,27 % für den Deckungsfonds zusammen zu setzen. Vor geraumer Zeit ging die DKV noch von den 14 % aus (dort hat mein Vater eine Zusatzversicherung und wurde auch angeschrieben).
Wichtige Frage in diesem Zusammenhang: Handelt es sich bei der PKV bei Deiner Frau um eine Vollversicherung oder nur eine Zusatzversicherung?
Ich bin nach wie vor der Meinung, dass die franz. Steuer nur für den Teil erhoben werden kann, der die gesetzliche Versicherungspflicht übersteigt. Ist es eine Zusatzversicherung, dann wäre die Steuer ok. In dem Fall könntet Ihr aber auch in Frankreich die Zusatzversicherung abschließen. Ansonsten müsste jeder Grenzgänger, der in Deutschland in der GKV ist, ebenfalls dieser Steuerpflicht unterliegen, alles andere wäre keine Gleichbehandlung und juristisch sicherlich angreifbar (mit dem offenen Ergebnis selbstverständlich).
Ich habe bisher von meiner Krankenvollversicherung (Allianz) noch nichts auf mein Schreiben gehört.
Ich habe aber selbst die Befürchtung, dass es sich die Versicherungen einfach machen und die Steuer zunächst mal erheben. Ganz nach dem Motto: Bevor die Versicherung das juristisch bis in kleinste überprüft, lassen wir den Versicherungsnehmer erst klagen. Wenn man seinen Versicherungsschutz nicht verlieren will, dann bleibt nichts anderes als zu zahlen und anschließend das ganze auf dem Klageweg an den EUGH zu bringen (entweder gegen die Versicherung oder den französischen Staat).
Auf jedenfall eine riesen Sauerei in meinen Augein und noch lange nicht ausgestanden.
Wichtige Frage in diesem Zusammenhang: Handelt es sich bei der PKV bei Deiner Frau um eine Vollversicherung oder nur eine Zusatzversicherung?
Ich bin nach wie vor der Meinung, dass die franz. Steuer nur für den Teil erhoben werden kann, der die gesetzliche Versicherungspflicht übersteigt. Ist es eine Zusatzversicherung, dann wäre die Steuer ok. In dem Fall könntet Ihr aber auch in Frankreich die Zusatzversicherung abschließen. Ansonsten müsste jeder Grenzgänger, der in Deutschland in der GKV ist, ebenfalls dieser Steuerpflicht unterliegen, alles andere wäre keine Gleichbehandlung und juristisch sicherlich angreifbar (mit dem offenen Ergebnis selbstverständlich).
Ich habe bisher von meiner Krankenvollversicherung (Allianz) noch nichts auf mein Schreiben gehört.
Ich habe aber selbst die Befürchtung, dass es sich die Versicherungen einfach machen und die Steuer zunächst mal erheben. Ganz nach dem Motto: Bevor die Versicherung das juristisch bis in kleinste überprüft, lassen wir den Versicherungsnehmer erst klagen. Wenn man seinen Versicherungsschutz nicht verlieren will, dann bleibt nichts anderes als zu zahlen und anschließend das ganze auf dem Klageweg an den EUGH zu bringen (entweder gegen die Versicherung oder den französischen Staat).
Auf jedenfall eine riesen Sauerei in meinen Augein und noch lange nicht ausgestanden.
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Aktuelles aus Frankreich / Re: Regionalwahl
« am: 14. Dezember 2015, 16:13:55 »
Nachdem die FN letzte Woche im ersten Wahlgang vorne lag, fühlte ich mich gestern dazu genötigt mal mit meiner Wahlkarte im Wahlbüro vorbeizuschauen und zu fragen ob ich auch bei der Regionalwahl wählen darf (ich hatte ja berichtet, dass mir die Wahlunterlagen geschickt wurden). Und siehe da, trotz Verwunderung der Wahlhelfer stand mein Name auf der Liste.
So konnte ich meinen Beitrag dazu leisten, FN zu verhindern...
So konnte ich meinen Beitrag dazu leisten, FN zu verhindern...
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Versicherungen / Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« am: 07. Dezember 2015, 17:22:20 »
Um mich auch nochmal zu Wort zu melden, ich sehe das so wie Dirk:
- Es ist ungerecht und eine Ungleichheit, wenn für PKV eine Steuer anfällt und für GKV nicht. In Frankreich sind das immerhin 14%, da kann jeder ausreichnen um welche Summen es für einen selber geht.
- Ich habe keine Möglichkeit wieder in die GKV zu wechseln, um der Ungleichheit aus dem Weg zu gehen.
- Ich habe keine Möglichkeit mich in Frankreich kranken zu versichern, um ggf. das franz. Krankenversicherungssystem in Anspruch zu nehmen.
- Tatsächlich nehme ich auch keine Leistungen des Gesundheitssystems in Frankreich in Anspruch.
Mit der Situation, dass alle Versicherungen u. Versicherungsbestandteile, die die Versicherungspflicht übersteigen, die Steuern bezahlt werden müssen, kann ich absolut leben. Es kann nur nicht sein, dass ich gezwungen werde in Deutschland einen Vertrag abzuschließen und ihn dann in einem anderen Land versteuern zu müssen. Und wenn meine Krankenversicherung diese Steuer abführt, weil Sie meint Sie sei dazu verpflichtet, auch wenn es nicht richtig ist, dann werde ich mich eben wehren. Schließlich ist die Versicherung verpflichtet dies auch zu prüfen. Wie man bei der Antwort der Barmenia sieht, gibt es auch andere Meinungen.
@ Soso: Das Thema, wo zahlt der Grenzgenger seine Steuer gehört sicher nicht hier hin. Zumal wer genau rechnet, sollte auch die 1000 Nachteile und Kosten mal berücksichtigen (die Liste ist endlos.....), die jeder hat der im Ausland lebt. Immer wird nur auf die reine Lohnsteuer geschaut. Das es aber eine Menge andere Abgaben, Kosten und Mehraufwand gibt, das will keiner sehen. Das ist aber der Grund warum viele schnell wieder zurück nach Deutschland ziehen. Ich bin fest der Meinung, dass sich durch einen Umzug nach Frankreich kein Geld sparen lässt......
- Es ist ungerecht und eine Ungleichheit, wenn für PKV eine Steuer anfällt und für GKV nicht. In Frankreich sind das immerhin 14%, da kann jeder ausreichnen um welche Summen es für einen selber geht.
- Ich habe keine Möglichkeit wieder in die GKV zu wechseln, um der Ungleichheit aus dem Weg zu gehen.
- Ich habe keine Möglichkeit mich in Frankreich kranken zu versichern, um ggf. das franz. Krankenversicherungssystem in Anspruch zu nehmen.
- Tatsächlich nehme ich auch keine Leistungen des Gesundheitssystems in Frankreich in Anspruch.
Mit der Situation, dass alle Versicherungen u. Versicherungsbestandteile, die die Versicherungspflicht übersteigen, die Steuern bezahlt werden müssen, kann ich absolut leben. Es kann nur nicht sein, dass ich gezwungen werde in Deutschland einen Vertrag abzuschließen und ihn dann in einem anderen Land versteuern zu müssen. Und wenn meine Krankenversicherung diese Steuer abführt, weil Sie meint Sie sei dazu verpflichtet, auch wenn es nicht richtig ist, dann werde ich mich eben wehren. Schließlich ist die Versicherung verpflichtet dies auch zu prüfen. Wie man bei der Antwort der Barmenia sieht, gibt es auch andere Meinungen.
@ Soso: Das Thema, wo zahlt der Grenzgenger seine Steuer gehört sicher nicht hier hin. Zumal wer genau rechnet, sollte auch die 1000 Nachteile und Kosten mal berücksichtigen (die Liste ist endlos.....), die jeder hat der im Ausland lebt. Immer wird nur auf die reine Lohnsteuer geschaut. Das es aber eine Menge andere Abgaben, Kosten und Mehraufwand gibt, das will keiner sehen. Das ist aber der Grund warum viele schnell wieder zurück nach Deutschland ziehen. Ich bin fest der Meinung, dass sich durch einen Umzug nach Frankreich kein Geld sparen lässt......
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Aktuelles aus Frankreich / Re: Regionalwahl
« am: 07. Dezember 2015, 16:55:37 »
Also ich hatte im Vorfeld zur Regionalwahl die Wahlunterlagen erhalten, meine Frau nicht, obwohl diese schon 10 Jahre länger in Frankreich lebt als ich (seit 2009).
Ich habe aber keine Ahnung warum Sie mir diese Unterlagen geschickt haben, da ich nichts beantragt habe. Gewählt habe ich allerdings nicht, da ich mich als Gast fühle und kein Franzose bin. Bei Kommunalwahlen wähle ich, bei allem anderen habe ich da eher ein Problem.
Ich habe aber keine Ahnung warum Sie mir diese Unterlagen geschickt haben, da ich nichts beantragt habe. Gewählt habe ich allerdings nicht, da ich mich als Gast fühle und kein Franzose bin. Bei Kommunalwahlen wähle ich, bei allem anderen habe ich da eher ein Problem.
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Versicherungen / Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« am: 02. Dezember 2015, 18:42:14 »
Ein hoch auf die Barmenia, dort hat man die Situation richtig erkannt. Ich hoffe, dass die Allianz (meine PKV) die gleiche Rechtsmeinung vertritt.
Ich habe nun auch Antwort eines Juristen der Taskforce Grenzgänger erhalten. Auch hier besteht die Meinung, dass alle Bestandteile, die zur Pflichtversicherung gehören nicht besteuert werden. Von daher dürfte es wirklich nur um ein paar Euros gehen, solange die Versicherung keinen Mist macht.......
Sehr geehrter Herr ,
Ihre Anfrage an die Arbeitskammer des Saarlandes wurde an uns weitergeleitet. Ich bin Jurist der Task Force Grenzgänger der Großregion. Wir erarbeiten juristische und administrative Lösungsvorschläge für Fragen und Probleme grundsätzlicher Art von Grenzgängern und Unternehmen, die Grenzgänger beschäftigen.
Was Ihre Anfrage zur Besteuerung von privaten Krankenversicherungsverträgen in Frankreich angeht, kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Die Tatsache, dass Sie in Deutschland aufgrund europarechtlicher Vorschriften(VO 883/2004 EG) sozialversicherungspflichtig sind, hat nichts mit der Besteuerung von Versicherungsverträgen in Frankreich zu tun. Das sind zwei voneinander zu trennende Rechtskreise, die verschiedenen Verordnungen und Richtlinien unterliegen.
Die Bestimmungen zur Erhebung von Steuern und Abgaben auf Versicherungsverträge sind in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt. In zahlreichen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes unterliegen Kranken- und Pflegeversicherungen der dortigen Steuerpflicht.
Versicherungsnehmer, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem dieser Länder haben, müssen diese Steuern beziehungsweise Abgaben auch für ihre deutschen privaten Kranken- und Pflegeversicherungen entrichten. Betroffen sind Tarife der Voll-, Beihilfe-, Zusatz-, Pflege und Auslandsreiseversicherung. Steuerliche Abgaben entstehen deshalb nicht generell bei Zahlung jeder Versicherungsprämie, sondern sind davon abhängig, ob die bestimmte Versicherungsart in dem jeweiligen Mitgliedstaat besteuert wird. Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind in Deutschland beispielsweise steuerfrei, in Frankreich werden sie mit Sätzen zwischen 7% und 14 % besteuert.
Unseres Wissens werden Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sowie Rentenversicherungen von den „Versicherungsrichtlinien“ nicht erfasst und demnach nicht im Wohnsitzstaat besteuert. Welche privaten Versicherungen in Frankreich noch der Steuer unterliegen, können Sie der anhängenden Broschüre entnehmen.
Was das von Ihnen genannte Urteil vom 21.02.2013 C-243/11 angeht, so konkretisiert es die Voraussetzungen zur Besteuerung von Lebensversicherungsverträgen. Demnach hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und aktuell seine Versicherungsbeiträge zahlt. Dabei ist es unerheblich, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag in einem anderen Land abgeschlossen hat, in dem die Beiträge zunächst steuerfrei gewesen sind.
Da sich bei privaten Krankenversicherungsverträgen die gleiche steuerrechtliche Fragenstellung ergibt, wird diese Entscheidung hierfür herangezogen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
David Ecke
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes
Referat E/6 Task Force Grenzgänger
Franz-Josef-Röder-Str. 17
66119 Saarbrücken
Ich habe nun auch Antwort eines Juristen der Taskforce Grenzgänger erhalten. Auch hier besteht die Meinung, dass alle Bestandteile, die zur Pflichtversicherung gehören nicht besteuert werden. Von daher dürfte es wirklich nur um ein paar Euros gehen, solange die Versicherung keinen Mist macht.......
Sehr geehrter Herr ,
Ihre Anfrage an die Arbeitskammer des Saarlandes wurde an uns weitergeleitet. Ich bin Jurist der Task Force Grenzgänger der Großregion. Wir erarbeiten juristische und administrative Lösungsvorschläge für Fragen und Probleme grundsätzlicher Art von Grenzgängern und Unternehmen, die Grenzgänger beschäftigen.
Was Ihre Anfrage zur Besteuerung von privaten Krankenversicherungsverträgen in Frankreich angeht, kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Die Tatsache, dass Sie in Deutschland aufgrund europarechtlicher Vorschriften(VO 883/2004 EG) sozialversicherungspflichtig sind, hat nichts mit der Besteuerung von Versicherungsverträgen in Frankreich zu tun. Das sind zwei voneinander zu trennende Rechtskreise, die verschiedenen Verordnungen und Richtlinien unterliegen.
Die Bestimmungen zur Erhebung von Steuern und Abgaben auf Versicherungsverträge sind in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt. In zahlreichen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes unterliegen Kranken- und Pflegeversicherungen der dortigen Steuerpflicht.
Versicherungsnehmer, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem dieser Länder haben, müssen diese Steuern beziehungsweise Abgaben auch für ihre deutschen privaten Kranken- und Pflegeversicherungen entrichten. Betroffen sind Tarife der Voll-, Beihilfe-, Zusatz-, Pflege und Auslandsreiseversicherung. Steuerliche Abgaben entstehen deshalb nicht generell bei Zahlung jeder Versicherungsprämie, sondern sind davon abhängig, ob die bestimmte Versicherungsart in dem jeweiligen Mitgliedstaat besteuert wird. Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind in Deutschland beispielsweise steuerfrei, in Frankreich werden sie mit Sätzen zwischen 7% und 14 % besteuert.
Unseres Wissens werden Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sowie Rentenversicherungen von den „Versicherungsrichtlinien“ nicht erfasst und demnach nicht im Wohnsitzstaat besteuert. Welche privaten Versicherungen in Frankreich noch der Steuer unterliegen, können Sie der anhängenden Broschüre entnehmen.
Was das von Ihnen genannte Urteil vom 21.02.2013 C-243/11 angeht, so konkretisiert es die Voraussetzungen zur Besteuerung von Lebensversicherungsverträgen. Demnach hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und aktuell seine Versicherungsbeiträge zahlt. Dabei ist es unerheblich, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag in einem anderen Land abgeschlossen hat, in dem die Beiträge zunächst steuerfrei gewesen sind.
Da sich bei privaten Krankenversicherungsverträgen die gleiche steuerrechtliche Fragenstellung ergibt, wird diese Entscheidung hierfür herangezogen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
David Ecke
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes
Referat E/6 Task Force Grenzgänger
Franz-Josef-Röder-Str. 17
66119 Saarbrücken
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Wohnen / Re: Hauskauf-Finanzierung, aktuelle Zinsen und Möglichkeiten
« am: 24. November 2015, 12:30:45 »
Also Deutsche Banken sind zwischenzeitlich sehr restriktiv, was Finanzierungen in Frankreich angeht. Ich selbst arbeite bei einer Bank im Grenzgebiet und kann sagen, dass wir keine Finanzierungen in Frankreich machen.
Von der VR Mittelbaden weiß ich aber, dass Sie noch Finanzierungen in Frankreich macht. Die deutschen Banken nehmen aber kräftige Zinsaufschläge ggü. den Konditionen für deutsche Immobilienfinanzierungen, was u.a. auch dem französischen Verbraucherrecht geschuldet ist (vorzeitige Rückzahlung deutlich günstiger).
Ich habe aktuell ein Angebot der CCM auf dem Tisch, da wir überlegen ein Ferienhaus in Spanien zu kaufen und die Finanzierung über unser Haus in Frankreich machen wollen.
Die CCM würde dabei eine Finanzierung im 2. Rang mit einem Auslauf von ca. 80% machen. Kondition 2,0 % auf 20 Jahre fest (Gesamtlaufzeit 20 Jahre).
Von der VR Mittelbaden weiß ich aber, dass Sie noch Finanzierungen in Frankreich macht. Die deutschen Banken nehmen aber kräftige Zinsaufschläge ggü. den Konditionen für deutsche Immobilienfinanzierungen, was u.a. auch dem französischen Verbraucherrecht geschuldet ist (vorzeitige Rückzahlung deutlich günstiger).
Ich habe aktuell ein Angebot der CCM auf dem Tisch, da wir überlegen ein Ferienhaus in Spanien zu kaufen und die Finanzierung über unser Haus in Frankreich machen wollen.
Die CCM würde dabei eine Finanzierung im 2. Rang mit einem Auslauf von ca. 80% machen. Kondition 2,0 % auf 20 Jahre fest (Gesamtlaufzeit 20 Jahre).
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Versicherungen / Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« am: 24. November 2015, 12:23:00 »
Ich habe folgenden Brief an meine Versicherung (auch Allianz) mal geschickt. Ich bin kein Jurist, von daher weiß ich nicht, ob meine Argumentation bzw. meine Behauptungen zutreffend sind. Aber mein (sehr ausgeprägtes) Rechtsempfinden sagt mir, dass ich die Besteuerung einer Pflichtversicherung nicht einfach hinnehmen will.
Ich habe über Solvit eine Anfrage gestellt. Leider wurde mir eine Antwort gegeben, die völlig am Thema vorbei geht und nicht auf die Besonderheit auf die Grenzgänger eingeht. Als weitere zuständige Stelle wurde mir die Arbeitskammer Saarland genannt ( www.arbeitskammer.de ). Dort habe ich ebenfalls eine Anfrage gestellt. Allerdings werde ich dort nicht beraten, da ich Arbeitnehmer in Baden-Württemberg bin.
Vielleicht ist von euch jemand im Saarland angestellt und kann somit eine Anfrage bei der Arbeitskammer starten. Aber bitte nicht mit der 140-Seitigen Infobroschüre für Grenzgänger abspeisen lassen. Dort steht zwar vieles drin, aber keine Antwort auf die bestehende Problematik.
Hier mal mein Schreiben an die Versicherung. Vielleicht hat ja jemand anderes noch weitere Argumente oder Rechtsgrundlagen.
Grüße
Nicod3mus
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 2.11.2015. Sie unterrichten mich darüber, dass im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21.02.2013 C-243/11 für meine o.g. Krankenversicherung ggf. rückwirkend ab dem 01.01.2013 die Versicherungssteuer in meinem Wohnsitzland abzuführen ist.
Dieser rechtlichen Einschätzung widerspreche ich.
Es ist korrekt, dass ich meinen Wohnsitz unter der Ihnen bekannte Adresse in Frankreich habe.
Ich bin Grenzgänger, d.h. ich gehe einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland nach. Als Nachweis überlasse ich Ihnen eine Kopie meiner letzten Grenzgängerbescheinigung (Formular 5011) vom 03.11.2014 (gültig für 3 Jahre), in der mein Arbeitgeber und die französische Steuerbehörde die Beschäftigung und die Sozialversicherungspflicht in Deutschland bestätigt hat. Sollte Sie weitere Nachweise benötigen, so bin ich gerne bereit Ihnen diese zukommen zu lassen.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gem. Artikel 11 (3) a) i.V. mit Artikel 14 (2) und (4) unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Wie Sie meiner Grenzgängerbescheinigung entnahmen können arbeite ich in Deutschland. Gemäß der o.g. Verordnung sind somit die Rechtsvorschriften in Deutschland maßgebend.
Gem. den §§ 5ff des V. Sozialgesetzbuches in Verbindung mit § 193 Versicherungsvertragsgesetz bin ich als Arbeitnehmer deshalb in Deutschland sowohl kranken- als auch pflegeversicherungspflichtig. Es besteht für mich ein Kontrahierungszwang und somit keine Wahlmöglichkeit, eine freiwillige oder gesetzliche Versicherung in meinem Wohnsitzland abzuschließen. Es gilt daher ausschließlich Deutsches Recht, was auch die Versicherungssteuer betrifft.
Insofern ist auf die bei Ihnen geführte Krankenversicherung für alle Vertragsbestandteile, die der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegen (Krankenvollversicherung, gesetzlicher Beitragszuschlag für die Altersrückstellung, Pflegeversicherung etc.) das deutsche Versicherungssteuerrecht und nicht das Versicherungssteuerrecht meines Wohnsitzsstaates anwendbar.
In dem oben zitierten Urteil des EUGH wurde über kein Versicherungsprodukt der gesetzlichen Sozialversicherung entschieden. Hierbei ging es um die Besteuerung eines „gewöhnlichen Versicherungsproduktes (hier Lebensversicherung), als ein Versicherungsprodukt, welches frei durch den Versicherungsnehmer abschließbar ist und demnach auch im Wohnsitzland hätte abgeschlossen werden können. Die Urteilsbegründung und die Versicherungspflicht im Wohnsitzland ist unter Wettbewerbsgesichtspunkten demnach zutreffend. Für eine Versicherung, die der gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausschließlich das Recht, auch Versicherungssteuerrecht, des Beschäftigungslandes anwendbar. Diese würde sonst unmittelbar einen Verstoß gegen EU-Recht bedeuten und Grenzgänger im Allgemeinen benachteiligen, was zusätzlich eine Einschränkung der europäischen Freizügigkeit bedeuten würde (Einschränkung der Wahl Wohnsitzland ≠ Beschäftigungsland).
Eine Versteuerung von Pflichtversicherungen gem. § 193 VVG im Wohnsitzland von Grenzgängern würde zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, da eine Versteuerung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Betracht kommt.
Als weiteren Punkt möchte ich daraufhin weisen, daß das französische Sozialversicherungssystem das deutsche duale Krankenversicherungssystem mit Unterscheidung zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherungspflicht nicht kennt. Die Versteuerung von „privaten Krankenversicherungen“ zielt in Frankreich nur auf sogenannte „private Zusatzversicherungen“ ab, da Arbeitnehmer in Frankreich ausschließlich einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. Die gesetzliche Krankenversicherung in Frankreich ist von der Versicherungssteuer befreit. Insofern ist meine o.g. Krankenversicherung ebenfalls als gesetzliche Pflichtversicherung zu betrachten und scheidet allein deshalb aus der Besteuerung zumindest für die Vertragsteile aus, die der Versicherungspflicht unterliegen.
Ich gehe deshalb davon aus, dass Sie lediglich für solche Vertragsbestandteile die ausländische Versicherungssteuer erheben, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen. Sollten Sie dies dennoch tun, so werde ich entsprechende Rechtsmittel einlegen.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch davon unterrichten, dass Wettbewerber von Ihnen (hier DKV), keine rückwirkenden Steuerbeträge erheben sondern diese aus Kulanzgründen übernehmen.
Ich habe über Solvit eine Anfrage gestellt. Leider wurde mir eine Antwort gegeben, die völlig am Thema vorbei geht und nicht auf die Besonderheit auf die Grenzgänger eingeht. Als weitere zuständige Stelle wurde mir die Arbeitskammer Saarland genannt ( www.arbeitskammer.de ). Dort habe ich ebenfalls eine Anfrage gestellt. Allerdings werde ich dort nicht beraten, da ich Arbeitnehmer in Baden-Württemberg bin.
Vielleicht ist von euch jemand im Saarland angestellt und kann somit eine Anfrage bei der Arbeitskammer starten. Aber bitte nicht mit der 140-Seitigen Infobroschüre für Grenzgänger abspeisen lassen. Dort steht zwar vieles drin, aber keine Antwort auf die bestehende Problematik.
Hier mal mein Schreiben an die Versicherung. Vielleicht hat ja jemand anderes noch weitere Argumente oder Rechtsgrundlagen.
Grüße
Nicod3mus
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 2.11.2015. Sie unterrichten mich darüber, dass im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21.02.2013 C-243/11 für meine o.g. Krankenversicherung ggf. rückwirkend ab dem 01.01.2013 die Versicherungssteuer in meinem Wohnsitzland abzuführen ist.
Dieser rechtlichen Einschätzung widerspreche ich.
Es ist korrekt, dass ich meinen Wohnsitz unter der Ihnen bekannte Adresse in Frankreich habe.
Ich bin Grenzgänger, d.h. ich gehe einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland nach. Als Nachweis überlasse ich Ihnen eine Kopie meiner letzten Grenzgängerbescheinigung (Formular 5011) vom 03.11.2014 (gültig für 3 Jahre), in der mein Arbeitgeber und die französische Steuerbehörde die Beschäftigung und die Sozialversicherungspflicht in Deutschland bestätigt hat. Sollte Sie weitere Nachweise benötigen, so bin ich gerne bereit Ihnen diese zukommen zu lassen.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gem. Artikel 11 (3) a) i.V. mit Artikel 14 (2) und (4) unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Wie Sie meiner Grenzgängerbescheinigung entnahmen können arbeite ich in Deutschland. Gemäß der o.g. Verordnung sind somit die Rechtsvorschriften in Deutschland maßgebend.
Gem. den §§ 5ff des V. Sozialgesetzbuches in Verbindung mit § 193 Versicherungsvertragsgesetz bin ich als Arbeitnehmer deshalb in Deutschland sowohl kranken- als auch pflegeversicherungspflichtig. Es besteht für mich ein Kontrahierungszwang und somit keine Wahlmöglichkeit, eine freiwillige oder gesetzliche Versicherung in meinem Wohnsitzland abzuschließen. Es gilt daher ausschließlich Deutsches Recht, was auch die Versicherungssteuer betrifft.
Insofern ist auf die bei Ihnen geführte Krankenversicherung für alle Vertragsbestandteile, die der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegen (Krankenvollversicherung, gesetzlicher Beitragszuschlag für die Altersrückstellung, Pflegeversicherung etc.) das deutsche Versicherungssteuerrecht und nicht das Versicherungssteuerrecht meines Wohnsitzsstaates anwendbar.
In dem oben zitierten Urteil des EUGH wurde über kein Versicherungsprodukt der gesetzlichen Sozialversicherung entschieden. Hierbei ging es um die Besteuerung eines „gewöhnlichen Versicherungsproduktes (hier Lebensversicherung), als ein Versicherungsprodukt, welches frei durch den Versicherungsnehmer abschließbar ist und demnach auch im Wohnsitzland hätte abgeschlossen werden können. Die Urteilsbegründung und die Versicherungspflicht im Wohnsitzland ist unter Wettbewerbsgesichtspunkten demnach zutreffend. Für eine Versicherung, die der gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausschließlich das Recht, auch Versicherungssteuerrecht, des Beschäftigungslandes anwendbar. Diese würde sonst unmittelbar einen Verstoß gegen EU-Recht bedeuten und Grenzgänger im Allgemeinen benachteiligen, was zusätzlich eine Einschränkung der europäischen Freizügigkeit bedeuten würde (Einschränkung der Wahl Wohnsitzland ≠ Beschäftigungsland).
Eine Versteuerung von Pflichtversicherungen gem. § 193 VVG im Wohnsitzland von Grenzgängern würde zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, da eine Versteuerung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Betracht kommt.
Als weiteren Punkt möchte ich daraufhin weisen, daß das französische Sozialversicherungssystem das deutsche duale Krankenversicherungssystem mit Unterscheidung zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherungspflicht nicht kennt. Die Versteuerung von „privaten Krankenversicherungen“ zielt in Frankreich nur auf sogenannte „private Zusatzversicherungen“ ab, da Arbeitnehmer in Frankreich ausschließlich einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. Die gesetzliche Krankenversicherung in Frankreich ist von der Versicherungssteuer befreit. Insofern ist meine o.g. Krankenversicherung ebenfalls als gesetzliche Pflichtversicherung zu betrachten und scheidet allein deshalb aus der Besteuerung zumindest für die Vertragsteile aus, die der Versicherungspflicht unterliegen.
Ich gehe deshalb davon aus, dass Sie lediglich für solche Vertragsbestandteile die ausländische Versicherungssteuer erheben, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen. Sollten Sie dies dennoch tun, so werde ich entsprechende Rechtsmittel einlegen.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch davon unterrichten, dass Wettbewerber von Ihnen (hier DKV), keine rückwirkenden Steuerbeträge erheben sondern diese aus Kulanzgründen übernehmen.
100
Aktuelles aus Frankreich / Re: Infos zur Doppelbesteuerung
« am: 18. November 2015, 14:18:19 »
Ich hab´s ehrlich gesagt nur überflogen.
Das ist aber wohl die gesetzliche Umsetzung, um die Doppelbesteuerung der Rentner zukünftig vermeiden?
Das ist aber wohl die gesetzliche Umsetzung, um die Doppelbesteuerung der Rentner zukünftig vermeiden?
101
Rund um's Kind / Re: Familienkasse DE Steueridentifikationsnummer ab 01.01.2016
« am: 18. November 2015, 14:09:15 »
Also wir haben für unseren Junior, der in 2008 geboren ist, aber noch nie in Deutschland wohnhaft war eine Steuer-ID in 2013 automatisch erhalten.
Die Beantragung ging damals von der Krankenkasse aus, da ich privat krankenversichert bin und er dann aus der Familienversicherung meiner Frau rausgeflogen ist, also freiwillig gesetzlich versichert wurde. Also vielleicht einfach mal Kontakt mit eurer Krankenkasse aufnehmen.
Hier mal einen Infotext von der BZST - Seite
Warum fragt meine Krankenkasse nach meiner IdNr?
Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wurde die elektronische Übermittlung steuerlich wichtiger Daten eingeführt, z. B. die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zur Krankenversicherung.
Zur Übermittlung der Daten, die erstmals im Kalenderjahr 2011 erfolgen wird, benötigt die Versicherungsgesellschaft die IdNr des Versicherten. Die Versicherung kann beim Beitragszahler direkt seine IdNr erfragen oder die IdNr der Versicherten über das maschinelle Anfrageverfahren (MAV) selbst beim BZSt erheben. Das maschinelle Anfrageverfahren für die Krankenversicherer steht seit dem 1. Mai 2010 zur Verfügung. Voraussetzung für die Datenübermittlung und die Abfrage der IdNrn mit einem amtlichen Datensatz beim BZSt ist allerdings, dass der Versicherte der vom Gesetzgeber vorausgesetzten gesetzlichen Einwilligung nicht widerspricht. Die Versicherung ist verpflichtet, ihre Versicherten über die gesetzlichen Grundlagen zu informieren.
Grüße
Nic
Die Beantragung ging damals von der Krankenkasse aus, da ich privat krankenversichert bin und er dann aus der Familienversicherung meiner Frau rausgeflogen ist, also freiwillig gesetzlich versichert wurde. Also vielleicht einfach mal Kontakt mit eurer Krankenkasse aufnehmen.
Hier mal einen Infotext von der BZST - Seite
Warum fragt meine Krankenkasse nach meiner IdNr?
Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wurde die elektronische Übermittlung steuerlich wichtiger Daten eingeführt, z. B. die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zur Krankenversicherung.
Zur Übermittlung der Daten, die erstmals im Kalenderjahr 2011 erfolgen wird, benötigt die Versicherungsgesellschaft die IdNr des Versicherten. Die Versicherung kann beim Beitragszahler direkt seine IdNr erfragen oder die IdNr der Versicherten über das maschinelle Anfrageverfahren (MAV) selbst beim BZSt erheben. Das maschinelle Anfrageverfahren für die Krankenversicherer steht seit dem 1. Mai 2010 zur Verfügung. Voraussetzung für die Datenübermittlung und die Abfrage der IdNrn mit einem amtlichen Datensatz beim BZSt ist allerdings, dass der Versicherte der vom Gesetzgeber vorausgesetzten gesetzlichen Einwilligung nicht widerspricht. Die Versicherung ist verpflichtet, ihre Versicherten über die gesetzlichen Grundlagen zu informieren.
Grüße
Nic
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Versicherungen / Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« am: 10. November 2015, 12:30:37 »
Hallo Dirk,
danke für den weiteren Link. Das bringt mich auf jedenfall ein Stück weiter und senkt meinen "Paniklevel"
Lt. der Steuerauflistung dort gibt es dann auf jedenfall mal Entwarnung für:
Lebens- und Rentenversicherung,
Pflegeversicherung,
da diese in Frankreich ebenfalls nicht versteuert.
Die Berufsunfähigkeit wohl nur mit 9% (oder auch mit 0?) und die Krankenversicherung mit 14%.
Für mich stellt sich dann aber immer noch die Kardinalsfrage: Wird dann die gesetzliche Krankenversicherung auch mit 14% versteuert (was dann einige zig tausend Grenzgänger treffen dürfte) oder nur die private Krankenversicherung, was dann aber dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.
In dem Punkt muss ich Dirk auch widersprechen. Ich glaube nicht dass in Deutschland eine Versicherungssteuer für die PKV kommt, da sie diese dann auch für die GKV einführen müssten....
Das Grundproblem sehe ich darin, dass es nach meinem Wissen eine private Krankenvollversicherung in Frankreich nicht gibt, sondern nur private Zusatzversicherungen. Vielleicht hilft dann da nur der Klageweg um eine Gleichsetzung, im steuerlichen Sinne, der privaten Krankenversicherung mit der gesetzlichen Krankenversicherung zu erreichen.
danke für den weiteren Link. Das bringt mich auf jedenfall ein Stück weiter und senkt meinen "Paniklevel"

Lt. der Steuerauflistung dort gibt es dann auf jedenfall mal Entwarnung für:
Lebens- und Rentenversicherung,
Pflegeversicherung,
da diese in Frankreich ebenfalls nicht versteuert.
Die Berufsunfähigkeit wohl nur mit 9% (oder auch mit 0?) und die Krankenversicherung mit 14%.
Für mich stellt sich dann aber immer noch die Kardinalsfrage: Wird dann die gesetzliche Krankenversicherung auch mit 14% versteuert (was dann einige zig tausend Grenzgänger treffen dürfte) oder nur die private Krankenversicherung, was dann aber dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.
In dem Punkt muss ich Dirk auch widersprechen. Ich glaube nicht dass in Deutschland eine Versicherungssteuer für die PKV kommt, da sie diese dann auch für die GKV einführen müssten....
Das Grundproblem sehe ich darin, dass es nach meinem Wissen eine private Krankenvollversicherung in Frankreich nicht gibt, sondern nur private Zusatzversicherungen. Vielleicht hilft dann da nur der Klageweg um eine Gleichsetzung, im steuerlichen Sinne, der privaten Krankenversicherung mit der gesetzlichen Krankenversicherung zu erreichen.
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Versicherungen / Re: Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« am: 10. November 2015, 09:51:00 »
Danke für den Hinweis. Das war die einzige Kommentierung, die ich selbst bisher zu diesem Thema gefunden habe. Aber auch hier nur Erläuterungen aus Versicherungssicht und keine Beleuchtung der Situation von Grenzgängern, die sozialversicherungspflichtig in einem anderen Land sind.
Also ich werde das nicht einfach hinnehmen und künftig mehrere Hundert Euro im Monat zusätzlich berappen (da kommt bei 14 % auf Kranken-, Pflege-, Berufsunfähigkeits- und sämtliche Rentenversicherungen einiges zusammen).
Wenn also jemand noch was findet oder selbst Post von seiner Versicherung bekommt (ich denke das geht derzeit bei den Versicherungen um), dann bin ich für jeden Hinweis dankbar.
Also ich werde das nicht einfach hinnehmen und künftig mehrere Hundert Euro im Monat zusätzlich berappen (da kommt bei 14 % auf Kranken-, Pflege-, Berufsunfähigkeits- und sämtliche Rentenversicherungen einiges zusammen).
Wenn also jemand noch was findet oder selbst Post von seiner Versicherung bekommt (ich denke das geht derzeit bei den Versicherungen um), dann bin ich für jeden Hinweis dankbar.
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Versicherungen / Französische Versicherungssteuer für Deutsche Versicherungen
« am: 09. November 2015, 16:22:05 »
Hallo zusammen. Ich bin bereits seit langem (Grenzgänger seit 2009) stiller Mitleser, muss mich jetzt jedoch mal dringend zu einem Thema äussern:
Mit Urteil vom 21.02.2013 C-243/11 hat der EUGH entschieden, dass die Versicherungssteuer in dem Land zu entrichten ist, wo der Versicherungsnehmer seinen ständigen Aufenthaltsort also Wohnsitz hat und nicht in welchem Land die Versicherung abgeschlossen worden ist. Geurteilt wurde damals über eine Lebensversicherung im Hinblick auf die Länderübergreifende Wettbewerbssituation in Europa.
Problem: Die Versicherungssteuer auf Kranken-, Lebens- und Rentenversicherungen in Deutschland beträgt 0 %.
Die Versicherungssteuer auf diese Versicherungen in Frankreich betragen 14 %.
Nun hat mich meine private Krankenversicherung angeschrieben und mir den o.g. Sachverhalt mitgeteilt. Es steht zwar in diesem Schreiben, dass die ganze Sache noch geprüft wird, es ist aber zu erwarten, dass ich künftig zusätzlich 14% französische Versicherungssteuer auf meine private Krankenversicherung u. Pflegeversicherung bezahlen darf. Und das ganze auch noch rückwirkend seit dem 01.01.2013!!!
Ich erwarte das weitere Schreiben von Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen ebenfalls eingehen werde....
Hat irgendjemand in dieser Sache bereits Erfahrungen gesammelt oder irgendwelche weitergehende Informationen? Ich kann leider in der Internetsuche nichts hierüber finden. Irgendwelche Institutionen müssen die Auslegung des o.g. Urteils in Europa ja miteinander abstimmen.
Meine Krankenversicherung konnte(wollte) mir keine weiteren Informationen zukommen lassen. Auch wollte man mich nicht mit der Rechtsabteilung verbinden
In dieser Sache könnte ich an die Decke gehen, weil ich mich als Grenzgänger ungleich behandelt und diskriminiert fühle:
- Ich gehe eine sozialversicherungspflichtigen Arbeit in Deutschland nach, muss mich also in Deutschland sowohl kranken- als auch pflege- und rentenversichern, aber die Steuern soll ich nun in Frankreich abführen. Für mich ist das dahingehend diskriminierend, da ich keine Wahlfreiheit habe, ob ich diese Versicherungen ich Frankreich abschließe
- Nach meinen Informationen sind die gesetzlichen Versicherungen von der Versicherungssteuer nicht erfasst, was wiederum eine Ungleichbehandlung zu allen Privatversicherten ist.
Ich habe mich in der Sache bereits an alle möglichen Stellen in der EU gewannt, aber bisher keine vernünftige Antwort bekommen oder mir wurde nur mitgeteilt das sie nicht für zuständig sind.
Für jeden Tipp, jeden Hinweis oder Information wäre ich sehr dankbar.
Mit Urteil vom 21.02.2013 C-243/11 hat der EUGH entschieden, dass die Versicherungssteuer in dem Land zu entrichten ist, wo der Versicherungsnehmer seinen ständigen Aufenthaltsort also Wohnsitz hat und nicht in welchem Land die Versicherung abgeschlossen worden ist. Geurteilt wurde damals über eine Lebensversicherung im Hinblick auf die Länderübergreifende Wettbewerbssituation in Europa.
Problem: Die Versicherungssteuer auf Kranken-, Lebens- und Rentenversicherungen in Deutschland beträgt 0 %.
Die Versicherungssteuer auf diese Versicherungen in Frankreich betragen 14 %.
Nun hat mich meine private Krankenversicherung angeschrieben und mir den o.g. Sachverhalt mitgeteilt. Es steht zwar in diesem Schreiben, dass die ganze Sache noch geprüft wird, es ist aber zu erwarten, dass ich künftig zusätzlich 14% französische Versicherungssteuer auf meine private Krankenversicherung u. Pflegeversicherung bezahlen darf. Und das ganze auch noch rückwirkend seit dem 01.01.2013!!!
Ich erwarte das weitere Schreiben von Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen ebenfalls eingehen werde....
Hat irgendjemand in dieser Sache bereits Erfahrungen gesammelt oder irgendwelche weitergehende Informationen? Ich kann leider in der Internetsuche nichts hierüber finden. Irgendwelche Institutionen müssen die Auslegung des o.g. Urteils in Europa ja miteinander abstimmen.
Meine Krankenversicherung konnte(wollte) mir keine weiteren Informationen zukommen lassen. Auch wollte man mich nicht mit der Rechtsabteilung verbinden
In dieser Sache könnte ich an die Decke gehen, weil ich mich als Grenzgänger ungleich behandelt und diskriminiert fühle:
- Ich gehe eine sozialversicherungspflichtigen Arbeit in Deutschland nach, muss mich also in Deutschland sowohl kranken- als auch pflege- und rentenversichern, aber die Steuern soll ich nun in Frankreich abführen. Für mich ist das dahingehend diskriminierend, da ich keine Wahlfreiheit habe, ob ich diese Versicherungen ich Frankreich abschließe
- Nach meinen Informationen sind die gesetzlichen Versicherungen von der Versicherungssteuer nicht erfasst, was wiederum eine Ungleichbehandlung zu allen Privatversicherten ist.
Ich habe mich in der Sache bereits an alle möglichen Stellen in der EU gewannt, aber bisher keine vernünftige Antwort bekommen oder mir wurde nur mitgeteilt das sie nicht für zuständig sind.
Für jeden Tipp, jeden Hinweis oder Information wäre ich sehr dankbar.