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Nachrichten - TGV

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Rund um's Kind / Re: Elterngeld/Mutterschaftsgeld
« am: 09. April 2014, 09:36:01 »
Hallo Sahida,

wie GENAU begründet denn die Elterngeldstelel bzw. das FA diese Rechtsansicht? Auf welche Gesetze oder Paragraphen wird sich da gestützt?

viele Grüße

TGV

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Rund um's Kind / Re: Elterngeld/Mutterschaftsgeld
« am: 12. Februar 2014, 09:02:01 »
Das müßte aus dem Deutsch-Französischen Doppelbesteuerungsabkommen hervorgehen. Siehe auch hier:
http://www.infobest.eu/de/pensions-retraites-indemnites-journalieres-et-autres-pres/

Die Berater von Infobest (www.infobest.eu) sollten Dir da im Zweifel weiterhelfen können. Eine Steuerberatung machen die aber auch nicht, da muß man sich dann wenn man es ganz ganz genau wissen will immer einen richtigen Steuerberater suchen.

Grüße

TGV

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Rund um's Kind / Re: Elterngeld/Mutterschaftsgeld
« am: 11. Februar 2014, 11:12:59 »
Hallo,

Mutterschaftsgeld ist immer im Kassenstaat, d.h. bei Dir Deutschland, zu versteuern.

Elterngeld weiß ich nicht, ich vermute aber daß es nach dem gleichen Prinzip (Kassenstaat) in DE nach den dortigen Regeln zu versteuern ist. Da in DE Elterngeld steuerfrei ist, und nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt, wäre es de facto steuerfrei - dazu kann aber sicher jemand anderes etwas definitives sagen, wir leben nicht in Frankreich.

Grüße


TGV

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Steuern / Re: Steuerbescheid nach Rückzug F-D
« am: 29. Januar 2014, 14:54:58 »
Na, ihr schreibt dem FA daß ihr nicht mehr in .fr wohnt und arbeitet und daher in 2013 in .fr nicht Steuerpflichtig seid und damit auch keine Vorauszahlungen leisten werden, legt eine Kopie der deutschen ANmeldebestätigung bei, und zahlt einfach nicht. Das sollte es tun.

Bei meiner Frau ist es ähnlich (wohnhaft .de, Arbeit als Angestellte in .fr), die mußte für 2012 ausnahmsweise in .fr Steuern auf ihr Mutterschaftsgeld zahlen - und bekam jetzt eine Vorauszahlung für 2013 per Post. Ein Anruf beim Service des Impots des Non-Residents, der für sie als im Ausland lebende Französin zuständig ist, ergab das, was ich Euch schrieb.


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Sonstiges / Re: Elternunterhalt
« am: 27. Januar 2014, 09:13:54 »
Hallo,


kürzestmögliche Antwort auf Deine Frage: Ja, Du (bzw. Ihr) müßt, da schützt keine französische Hochzeit und auch keine Gütertrennung vor. Es kann aber gut sein, daß Ihr unter korrekter Anwendung der BGH-Richtlinien derart viele Dinge abziehen dürft (laufende Kredite, Kosten für Kinder, Altersvorsorgeschonvermögen,...), daß unterm Strich keine "Leistungsfähigkeit" aus Einkommen oder aus Vermögen gegeben ist und Ihr deswegen nicht blechen müßt. Das müßt Ihr ausrechnen bzw. ausrechnen lassen. Die Rechner im Internet geben da in der Regel nicht genug her.

Ich empfehle Euch, unbedingt anwaltlichen Beistand zu suchen, von Anfang an. Es gibt gegen Bescheide zum Elternunterhalt keine "Einspruchsmöglichkeit", man muß sofort klagen, und da es oft um hohe Summen und vor allem lange Zeiträume geht in denen man sie blechen muß, ist es gut investiertes Geld sich sofort korrekt unterstützen zu lassen. Obendrein ist Elternunterhalt derart kompliziert, daß die Behörden sehr oft schlicht falsche Bescheide ausstellen.

Das Buch von Hr. Hauß (http://www.amazon.de/Elternunterhalt-Grundlagen-Strategien-Exkurs-Enkelunterhalt/dp/376941098X/ref=sr_1_1?ie=UTF8&qid=1390809992&sr=8-1&keywords=hau%C3%9F+elternunterhalt) ist übrigens sowas wie die Bibel auf dem Gebiet, da gucken die Anwälte auch rein, und es hat auch ein paar (kleinere) Kapitel zu den rechtlichen SItuationen in anderen Ländern bzw. (wtwas mehr) Infos zu "Empfänger lebt in D, ggf. Unterhaltsplichtige leben in X).


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Wohnen / Re: Stromverbrauch
« am: 24. Januar 2014, 08:44:07 »
Also, ich kann nur einen kleinen Teil beitragen: Wir leben zu dritt auf 120 qm, heizen aber nicht mit Strom. Weil der aber hier in DE teuer ist, und auch aus grundsätzlichen Erwägungen, achten wir sehr auf niedrigen Verbrauch (haben wir in Strasbourg damals auch so gemacht), z.B. mit Schaltern an Steckdosenleisten, Energiesparlampen, etc. Wir kochen elektrisch (Induktion), und haben auch ein Home-Office hier.

Wir kommen, zu dritt wie gesagt, im Jahr auf etwa 1700 kWh Stromverbrauch. Wir heizen extrem wenig, weil Wohnung gut isoliert (und 18-19 Grad ist uns im Winter auch warm genug), und brauchen die Größenordung von unter 1000 kWh im Jahr an Gas für's Heizen (Warmwasser ist da nicht drin).

Die Verbrauchswerte die Du schriebst im Ursprungspost erscheinen mir daher extrem hoch. Ich weiß aber auch aus Erfahrung, daß man mit Heizungen, die oft laufen, Ruckzuck in astronomische Größenordnungen kommen kann.

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Rund um's Kind / Re: Geburtenprämie CAF
« am: 14. Januar 2014, 18:09:36 »
Also, ich wäre der Meinung daß die nicht verrechnet wird, denn es gibt in DE einfach keine entsprechende Leistung (gab's mal, aber schon lange her), mit der man sie verrechnen könnte oder müßte. Kindergeld oder Elterngeld sind keine Einmalzahlungen bei Geburt, und kommen für eine Verrechnung damit nicht in Frage.

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Meines Wissens hat in Eurem Fall auch der Vater Anspruch auf deutsches Elterngeld. Er muß sich aber an genau die Regeln halten, die hat dafür gelten (was nicht immer perfekt mit französischem Sozialrecht harmoniert), und eine davon ist, daß die Mindestbezugsdauer zwei Monate ist, eine andere, daß es um Lebensmonate des Kindes und nicht um Kalendermonate geht (und wenn er z.B. von seinem Arbeitgeber nur drei volle Kalendermonate frei bekommt (in FR ist es nicht üblich, Lebensmonate frei zu kriegen für dein Conges parental), in denen dann zwei volle Lebensmonate liegen (kaum ein Kind wird am 1. eines Monats geboren) damit er das Elterngeld überhaupt kriegt, hat er z.B. für einen Teil der Zeit, nämlich der der außerhalb der beiden genommenen Lebensmonate liegt, kein Geld vom Staat).

Guck mal hier, Seite 11: http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Elterngeld-und-Elternzeit-2013,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf, und
http://www.infobest.eu/de/qui-doit-verser-les-prestations-dans-quel-cas--de/

Beispiel bei uns: Sowohl ich als auch meine Frau haben Elterngeld bekommen, weil wir in DE leben, ich hier arbeite und sie in FR (sie ist Französin). Die Französischen Leistungen sind allesamt geringer als die deutschen, also haben wir von Frankreich nichts bekommen.

Grundsatz: Familienleistungen kriegt man erstmal immer aus dem Beschäftigungsland, und das Wohnland zahlt gg. eine Differenz aus, wenn die Leistungen dort höher sind.


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Gesundheitswesen / Re: Krankenversicherung Kind
« am: 09. Januar 2014, 11:26:57 »
Bei uns ist es umgekehrt: Wohnen beide in Deutschland, meine Frau ist Grenzgängerin und arbeitet als Angestellte in Frankreich, ich in Deutschland. Unser Sohn MUSS in Deutschland nach den hier geltenen Regeln versichert werden (Kinder sind immer im Wohnsitzland zu versichern), Punkt. Siehe z.B. http://www.infobest.eu/de/quelles-regles-pour-les-familles-des-frontaliers--de/, dort steht:

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Wenn ein Ehegatte auch im Wohnland krankenversichert ist, müssen die Kinder grundsätzlich über ihn versichert werden.  Mitversicherte Familienangehörige können in der Regel nur nach den Vorschriften des Wohnlandes ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen.
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In unserem Fall heißt das, daß wir ihn privat in DE versichern mußten und keine französische Familienversicherung in Anspruch nehmen konnten.

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Der conge parental (=~ElternZEIT) ist doch eine rein rechtliche Konstruktion im französischen Arbeitsrecht, und der steht dem Kindsvater natürlich zu, egal ob die Mutter auch arbeitet oder nicht, wie man online auch nachlesen kann z.B. hier: http://www.infobebes.com/Bebe/Droits/Conges-particuliers/Conge-parental/Le-conge-parental-en-pratique.

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Un congé parental pour chacun des parents

La loi prévoit le même droit au congé parental pour la mère ou le père, et vous autorise à le prendre en même temps ou chacun à votre tour. A vous de décider selon votre organisation personnelle, la solution qui correspond le mieux à vos désirs et à vos obligations professionnelles.
Sachez qu'un employeur ne peut pas s'opposer à ce que vous demandiez un congé parental sous prétexte par exemple qu'un de vous ne travaille pas ou qu'il a plus de disponibilité professionnelle pour en bénéficier.
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Eine andere Frage ist es, ob ihr in der Zeit auch Geldleistungen (ElternGELD) bekommt - das war aber ja hier offenbar nicht die Frage (und falls doch - ja, bekommt ihr, aber der Papa muß natürlich alle Regeln des deutschen Elterngelds einhalten, d.h. insbesondere maximal 30 Wochenstunden arbeiten etc.).

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Steuern / Re: muss man CSG und CRDS als Grenzgänger bezahlen?
« am: 03. Juni 2013, 17:34:00 »
Hallo caro1,


"Grenzgänger" reicht eigentlich nicht für eine komplette Antwort - wo arbeitest Du und wo wohnst Du denn? Wenn Du nämlich z.B. in DE wohnst aber in FR arbeitest, zahlst Du die beiden Abgabendefinitiv nicht, auch nicht auf Kapitaleinkünfte.


Viele Grüße


TGV

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Nach guten viereinhalb Monaten Warterei kam jetzt endlich der Kindergeldbescheid. Gezahlt wird lt. Band dann im Februar, für bis dahin dann sechs (!) angebrochene Lebensmonate auf einmal. Halelujah!

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Das Drama geht weiter - ich hab's mir erlaubt mal in einem Brief zusammenzufassen. Wer Interesse hat, hier ist er zu finden: http://trucdeouf.emeto.de/archives/848-Eine-Frage-der-Prioritaeten.html

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Gesundheitswesen / Wohnhaft DE, Krankenversicherung fürs Kind?
« am: 19. Dezember 2012, 18:10:24 »
Hallo allerseits,


meine Frau und ich wohnen in DE, ich arbeite in DE, sie als Angestellte in FR (sie ist also Grenzgängerin). Ich bin Privatpatient, und verdiene oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, sie in FR gesetzlich versichert.

Preisfrage: Kann unser Sohn bei ihr mit versichert werden (ich meine nein, die CPAM meint klar kein Problem)? Ich bin nicht scharf darauf, dauerhaft 130 EUR pro Monat für die KV meines Kleinen zu zahlen wenn sich das auch vermeiden läßt, glaube aber, daß sich die CPAM irrt bzw. die deutsche Kasse (dann DAK) sich sperren wird.

Meinungen, oder gar Tatsachen dazu? Bei Infobest hatte man uns vor geraumer Zeit gesagt, der Kleine müsse in DE versichert werden, und da ich mehr verdiene als meine Frau und obendrein oberhalb dieser Pflichtgrenze, muß er "bei mir" sprich privat (oder freiwillig gesetzlich) versichert werden.

Danke!

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Wenn man weiß was man denen alles schicken muß, dann geht das in Offenburg ziemlich fix. Die Bewilligung das Kindergeld ist mir, drei Wochen nach der Antragstellung, letzte Woche ins Haus geflattert.

Was ist den das Formular E411? Sowas wollte man von mir noch nie und ich habe in den letzten drei Jahren für unsere Tochter schon drei Anträge gestellt. 

Naja, wir haben einen erst ganz normalen Kindergeldantrag ausgefüllt und hingeschickt. Immerhin geht es um eine Familie, die in Deutschland wohnt, hier unbeschränkt steuerpflichtig ist, und das Kind ist deutscher Staatsbürger.

Reicht aber nicht, es braucht noch einen "Kindergeldantrag Ausland" (siehe hier: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A09-Kindergeld/Publikation/V-Kg51-Antrag-Ausland.pdf), weil meine Frau Grenzgängerin ist. Der will eben noch eine ganze Menge mehr, insbesondere eine Aufstellung aller Zeiten der letzten fünf Jahre, in denen man nicht erwerbstätig war, mit Grund, und ob und von wem man in der Zeit Hilfsgelder bekommen hat, einen Nachweis, daß man krankenversichert ist etc. pp. Warum auch immer. Ob das was wir jetzt dazugelegt haben bem Amt gefällt oder ob sie's noch genauer wissen wollen, wird abzuwarten sein.

Das E411 findest Du hier, da steht auch ziemlich genau, was es ist: http://www.eu-info.de/static/common/files/view/3164/Formular_E_411.pdf. Ei-gent-lich sollten das die Familienkasse und die CAF direkt untereinander austauschen, unsere CAF-Sachbearbeitung hat das aber offenbar nicht gewußt.

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