Moin :winkerwinker:
Hat sich hier schon wer mit dem Erbrecht in Frankreich beschäftigt?
Soweit ich weiß gilt es wenn man in F wohnt und dort stirbt.
Ist ja nicht ganz ohne - gilt ein deutsches Testament auch in F?
Wie ist das mit den Pflichtteilen?
Salü,
Edgard
Woher hast Du die 181 Tage? Quelle bitte.Übliche Regelung bezüglich Feststellung gewöhnlicher Wohnsitz :anixwissen: (Erbrecht 'nach letztem gewöhnlichen Wohnsitz'. Reicht also nicht in Monaco tot umzufallen oder seinen Wohnsitz vom Krankenbett aus am letzten Tag noch schnell in ein Steuerparadies zu verlegen :zwinkern: )
Seit wann geht denn um den Wohnsitz?Wie kommst du auf so was ...? 'melderechtlich'... häää? Welches Melderecht in F?
Bist nicht es, der immer darauf wert legt, dass dies nur ein melderechtlicher Begriff ist?
Schau hier Punkt 3.1.Doch wird er und auch deine Links sagen ja nix wirklich anderes. Wenn von gewöhnlichen Aufenthalt gesprochen wird, dann wird er im Zweifelsfall -und vom Gesetz nix andere Berechnung vorgegeben- eben nach den üblichen Regeln Ermittlung gewöhnlicher Aufenthalt/Lebensmittelpunkt ermittelt. Und Standard ist halt wo hat man im letzten Jahr (365Tage) die meiste Zeit(eben > 50% = >182Tage) seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat.
Der Aufenthalt wird nicht an 181 Tagen festgemacht.
Ein deutscher Rentner, der 5 Monate im Winter auf Malle lebt, verstirbt dort. Sein gesamtes Vermögen - auch das in Deutschland - wird nach spanischem Erbrecht vererbt, es sei denn, der Rentner hat per Testament beim Notar deutsches Erbrecht gewählt.Ehrlichgesagt wird es ziemlich sicher auch ohne Testament nach deutschem Erbrecht gehen. Erbrecht ändert sich nicht alle paar Monate und ist dem Zufall überlassen wo einer tot umfällt. (Nur um dein Beispiel weiterzuspinnen: Warum bei 5 Monate spanisches Erbrecht? Warum nicht bei 2 Monate oder bei 1 Woche? Oder was, wenn er am 1.Tag seines Aufenthalts tot umkippt (also ohne die vielleicht geplanten aber nicht gelebten 5Mon)? Dein deutscher Rentner könnte ja auf dem Weg bei einem Zwischenstop in F tot umfallen - was würdest du dann wählen? plötzlich franz.Erbrecht? deutsches? spanisches?)
Da gibt es doch ein Abkommen zwischen D und F zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaften vom 12.10.2006. Darin findet man eine Bestimmung, die dem Wohnsitzland des Erben auch die Versteuerung einer im Ausland gelegenen Immobilie erlaubt. Konkret der Artikel 11, (1) c.Warum soll das nicht mehr angewandt werden oder meinem Beitrag widersprechen? Also bei dem Prinzip Immobilienvermögen nach Belegenheit zu besteuern handelt es sich um ein französches Rechtsprinzip und das hat erst mal nix mit irgendwelchen Doppelbesteuerungsabkommen zu tun.
Gilt der nicht mehr, wird der nicht mehr angewandt ? Wäre mir neu.
Soweit ich weiß, seit 2016 ist da eine Änderung eingetreten. Man kann sich seitdem aussuchen, nach welchem Recht eine Vererbung stattfinden soll.Hallo, Gabrielle, vielen Dank. Schickst du mir bitte deine Notarempfehlung?
Auch ich empfehle dir dringend, einen Notar mit Kenntnissen deutsches und französisches Erbrecht zu konsultieren und dringend einen Erbvertrag durch diesen anfertigen zu lassen!
In Forbach (falls das in deiner Nähe sein sollte) gibt es einen guten Notar.
Falls gewünscht, gerne per PN an dich.
Allen einen schönen Abend - Gabrielle
@ soso
Deine Ausführungen finde ich richtig bis auf diese fette Ausssage:
"Bei einem Haus in D fallen ausschließlich die deutsche Erbschaftssteuer an."
Seit wann ist das denn so?
Da gibt es doch ein Abkommen zwischen D und F zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaften vom 12.10.2006. Darin findet man eine Bestimmung, die dem Wohnsitzland des Erben auch die Versteuerung einer im Ausland gelegenen Immobilie erlaubt. Konkret der Artikel 11, (1) c.
Gilt der nicht mehr, wird der nicht mehr angewandt ? Wäre mir neu.
Eine Diskussion darüber - jessas das ist schon fast 4 Jahre her- sogar mit Quellenangaben gab es schon mal hier:
http://www.grenzgaenger-forum.de/forum/steuern/haus-erben/
Suzette ging es um die saftigen F-Erbschaftssteuern. Will man die mildern, kann man als Privatmensch nur den Wert der Immobilie senken duch vorherige Teilschenkungen, Belastungen durch Wohnrecht oder Hypotheken.
Eben, so was in der Art war auch unsere Idee, Wohnrecht drauf z.B. als Last bzw Kaufpreis splitten und uns beide als Eigentümer. Aber da muss dann wohl doch ein frz Notar zusätzlich her.Also man kann das Erbrecht wählen (Also nach welche Regeln vererbt wird) - Das wo man besteuert wird kann man nicht wählen (wär zu schön und kaum lang zu überlegen ;)).
Aber ein Abeitskollege deutete auch so was an, dass man seit Neuestem wählen darf, wo man besteuert wird, wusste aber nicht mehr, wo er das her hatte (wobei das dann im Zweifel nicht mal neu ist...)
Danke nochmal an alle für die Antworten.@ Gabrielle: Dein Notar kann auch Deutsch? Mir wärs egal, aber die Mama kann kein Frz...
@soso
Naja, Belegenheit hin Belegenheit her. Am grundsätzlichen Besteuerungsrecht des Wohnsitzlandes rüttelt auch der Artikel 5 nicht.
Dagegen stellt der Artikel 11 (1) c ausdrücklich klar:
Hatte der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz in Frankreich, so kann Frankreich ungeachtet des Artikels 9 den gesamten Erwerb dieser Person besteuern;
Davon macht F Gebrauch mit der 6 von 10 Regel. Wer in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall mindestens 6 Jahre in F gewohnt hat, zahlt die französische Erbschaftssteuer auch auf erworbene Auslandsimmobilien, in D gezahlte Steuer wird davon abgezogen.
Und wird in D nichts gezahlt, wird auch nichts abgezogen, es bleibt allein die F-Steuer.
Die Aussage „Bei einem Haus in D fallen ausschließlich die deutsche Erbschaftssteuer an“ stimmt deshalb nicht. Sie ist gefährlich, wenn sie dann andere in eine trügerische Sicherheit wiegt.
Auf ihrer Heimatseite erklären die Notaires de France die Steuern auf so eine Erbschaft ganz gut.
https://www.notaires.fr/fr/la-fiscalit%C3%A9-des-successions-internationales
@ Suzette
Dein Arbeitskollege schmeisst da was durcheinander.
Und wenn es so wäre wie soso behauptet, dass bei eurem gemeinsamen Haus im Erbfall bei dir nur deutsche Steuern anfallen, könntest du ja gelassen ein halbes Haus bis zum Wert von 400.000 erben, auch ganz ohne Notarbesuch. Doch dass ich davon abrate, ist ja klar.
Eben, so was in der Art war auch unsere Idee, Wohnrecht drauf z.B. als Last bzw Kaufpreis splitten und uns beide als Eigentümer. Aber da muss dann wohl doch ein frz Notar zusätzlich her.Also man kann das Erbrecht wählen (Also nach welche Regeln vererbt wird) - Das wo man besteuert wird kann man nicht wählen (wär zu schön und kaum lang zu überlegen ;)).
Aber ein Abeitskollege deutete auch so was an, dass man seit Neuestem wählen darf, wo man besteuert wird, wusste aber nicht mehr, wo er das her hatte (wobei das dann im Zweifel nicht mal neu ist...)
Danke nochmal an alle für die Antworten.@ Gabrielle: Dein Notar kann auch Deutsch? Mir wärs egal, aber die Mama kann kein Frz...
In eurem Fall Mutter (Deutsche) und lebt in Deutschland gibts sowieso keine Wahl und gilt sowieso deutsches Erbrecht. Warum und für wen Gabrielle in deinem Fall einen franz. 'Erbvertrag' (eher Testament) will, hab ich nicht so ganz verstanden :anixwissen:
Auch alle Grundbucheintragungen (Wohnrecht, Besitzer usw) in D. kann nur ein deutscher Notar eintragen. Also sehe nicht so wirklich, warum du deine Mutter zu einem franz.Notar schleppen solltest.
Selber hingehen zum franz.Notar/Anwalt und sich dort beraten lassen dagegen macht auf alle Fälle Sinn!! Irgendwie hat in den letzten 50jahren fast nix, inzwischen aber bald jeden Tag was. Auf der anderen Seite kann das was heute gilt morgen schon wieder nicht mehr gelten (Wert des Haus senken macht dagegen sicher Sinn).
Aber heikel sind die Ideen 2Besitzer/wohnrecht unter Umständen auch: Du als 2 Besitzer und nur deine Mutter da wohnhaft - dürfte dazu führen, daß das dt.Finanzamt dich als Vermieter deiner Hälfte sieht und du da entsprechend Steuern zahlst. Dich da anmelden geht ja nicht (Verlust Grenzgänger). Frage ob sie dir bereits bei Wohnrecht da, dort einen Wohnsitz unterstellen (dürfen)? Einen deutscher Steuerberater zu kontaktieren wär auch nicht schlecht!
Einen schönen Sonntag an Alle
Seltz hat auch eine gute Notarin, wenn dir Forbach zu weit sein sollte.Danke Eliott, aber wird sind aus dem Warndt. Ich würde meine Mutter ungern ins Elsaß schleppen müssen. Forbach passt da schon. Vielen Dank
Sie kennt sich mit deutschem wie fr. Recht sehr gut aus und kann somit die Unterschiede erklären.