Grenzgaenger Forum

Grenzgänger => Behörden => Thema gestartet von: edgard am 29. Februar 2016, 23:42:23

Titel: Französisches erbrecht?
Beitrag von: edgard am 29. Februar 2016, 23:42:23
Moin  :winkerwinker:

Hat sich hier schon wer mit dem Erbrecht in Frankreich beschäftigt?
Soweit ich weiß gilt es wenn man in F wohnt und dort stirbt.

Ist ja nicht ganz ohne - gilt ein deutsches Testament auch in F?
Wie ist das mit den Pflichtteilen?

Salü,

Edgard
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: Gabrielle am 01. März 2016, 07:46:35
Bitte PN lesen.

Liebe Grüße Gabrielle
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: banjo am 01. März 2016, 09:14:04
Das europ. Erbreicht gilt seit 26.8.15. Demnach vererbt man sein gesamtes (!) Vermögen nach dem Recht des Landes, in dem man seinen letzten Aufenthalt hatte. Diesen Automatismus kannman durch ein Wahlrecht im Testament verändern, muss es aber aktiv tun.

Beispiel:
Ein deutscher Rentner, der 5 Monate im Winter auf Malle lebt, verstirbt dort. Sein gesamtes Vermögen - auch das in Deutschland -  wird nach spanischem Erbrecht vererbt, es sei denn, der Rentner hat per Testament beim Notar deutsches Erbrecht gewählt.

Infos:
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/07/2014-07-25-erbrecht.html
https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/eu-erbrechtsverordnung-gilt-ab-1782015-fuer-erbfall-mit-eu-bezug_220_314070.html
 
Tipp: Beratung beim franz. Notar
@Edgar: Frau Riegel in Seltz berät kostenlos, dort kannst Du auch ein Testament verwahren lassen, was in einem Frankreichweiten Register dann abrufbar ist.
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: soso am 02. März 2016, 10:51:24
Moin  :winkerwinker:

Hat sich hier schon wer mit dem Erbrecht in Frankreich beschäftigt?
Soweit ich weiß gilt es wenn man in F wohnt und dort stirbt.

Ist ja nicht ganz ohne - gilt ein deutsches Testament auch in F?
Wie ist das mit den Pflichtteilen?

Salü,

Edgard

1. Wie Dirk bereits gesagt hat, hat sich im letzten Jahr geändert. Anzuwendendes Recht per Testament frei wählbar (nach Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit). Standard nach letztem Wohnsitz (D hat das nach grundsätzlich nach Staatsangehörigkeit wohl aufgegeben).
Aber das gilt auschließlich für das Erbrecht also was Erbfolge,Pflichtteile etc angeht. Was Erbschaftssteuerrecht angeht, bleibt alles beim Alten -  und da werden in F belegene Immobilien grundsätzlich weiterhin mit der französichen Erbschaftssteuer belastet  :-\ (Naja, ausländische Immobilien dafür grundsätzlich nicht  :zwinkern:)

2. Yeap, gibt auch in F Pflichtteil:
- In D Pflichtteil ist 50% von gesetzlichem Teil
- In F wird Pflichtteil nach der Regel Kinder+1 berechnet: Bsp: 3 Kinder = 1/(3+1) => jedes Kind 1/4 Pflichtteil + 1/4 frei vererbbar, bei 2 Kinder => 1/3 jedes Kind + 1/3 frei vererbbar.
- Wenn ein Kind gestorben: -mit Nachkommen= Anteil geht an dessen Nachkommen, ohne Nachkommen = wird nicht gezählt
- Nur(!) wenn keine Kinder da sind, hat die Ehefrau/-mann Anspruch auf 1/4  Pflichtteil

3. Auch deutsche Testamente gelten (natürlich bei Wahl F-Recht dürfen sie nicht gegen F-Recht verstoßen...)
Du kannst also wie Dirk erwähnt zu einer frenz. Notarin gehen (dann wird eben im franz.Zentralregister in Aix-en-Prov. aufbewahrt. 
oder eben zu einem deutschen Nator (dann wird's eben im deutsche Zentralregister (http://www.testamentsregister.de/) hinterlegt).
Brauchst auch keine Angst haben, die Notare können inzwischen europaweit abfragen, ob ein Testament existiert. 

Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: banjo am 02. März 2016, 12:48:29
Wir haben ein deutschsprachiges handschriftliches Testament mit Wahl 'Deutsches Erbrecht' beim franz. Notar hinterlegt, hat ~ 70 € pro Person Registrierungsgebühr gekostet - sonst nichts.
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: Nicod3mus am 04. März 2016, 16:57:56
Noch eine Anmerkung zum Wahlrecht. Lt. dem hiesigen Notar (Maitre Metz in Roeschwoog) bezieht sich das Wahlrecht jedoch nur auf die Nationalität des Erblassers. So kann ich als  deutscher  Staatsbürger das deutsche Erbrecht wählen. Nicht aber das Erbrecht eines anderen Landes. D.h. ich kann nicht das franz. Erbrecht wählen. Dieses gilt nur solange ich als Deutscher meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich habe.
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: banjo am 04. März 2016, 19:27:15
Das ist korrekt so, Du kannst das Erbrechte des Aufenthaltslandes oder der Staatsbürgerschaft wählen, andere nicht.
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: soso am 05. März 2016, 10:50:22
Widerspricht aber auch nicht, was der Notaire dir gesagt hat.
Ist eigentlich ganz einfach: Die Grundregel:
1. Erbrecht am (letzten) Wohnort  (Standard)
oder Bürger schließt 1.aus und wählt stattdessen Erbrecht nach Staatsbürgerschaft.

Niemand kann ein Land auswählen. Nur eben Wahl zwischen 'der Wohnort' oder 'die Staatsbürgerschaft'. Standard Wohnort (das gilt jetzt auch für D). Jeder EU-Bürger hat die Option: Erbrecht nach Staatsbürgerschaft.
Bsp: Als Deutscher kannst du nicht franz.Recht vorbestimmen.  Wär auch kontraproduktiv, wenn du/Deutscher bspweise  60 Jahre in F lebst und dann die letzten 2 Jahre in Spanien. Dann gilt  franz.Recht eben ganz sicher nicht mehr.  ;)  Das gilt natürlich genauso auch für Staatsbürgerschaft - Deutscher wählt Recht Staatsbürgerschaft, wird danach Franzose(gibt DeutscheSB zurück), zieht zurück nach D - es gilt franz.Recht.

PS Diese Option (Erbrecht nach Staatsbürgerschaft) kann jeder Bürger und zu jeder Zeit wählen - auch als Deutscher wohnhaft in Deutschland, Franzose wohnhaft in Frankreich. Die Wahl entfaltet dann halt nur tatsächlich seine Wirkung, wenn man die min. letzten 181 Tage außerhalb seines Heimatlandes im EU Ausland lebte.
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: banjo am 05. März 2016, 10:57:33
Woher hast Du die 181 Tage? Quelle bitte.
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: soso am 05. März 2016, 11:12:24
Woher hast Du die 181 Tage? Quelle bitte.
Übliche Regelung bezüglich Feststellung gewöhnlicher Wohnsitz   :anixwissen:  (Erbrecht 'nach letztem gewöhnlichen Wohnsitz'. Reicht also nicht in Monaco tot umzufallen oder seinen Wohnsitz vom Krankenbett aus am letzten Tag noch schnell in ein Steuerparadies zu verlegen :zwinkern: )
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: banjo am 05. März 2016, 11:16:21
Seit wann geht denn um den Wohnsitz?
Bist nicht es, der immer darauf wert legt, dass dies nur ein melderechtlicher Begriff ist?

Es geht um den Aufenthalt oder die Ansässigkeit.

Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: soso am 05. März 2016, 12:40:27
Seit wann geht denn um den Wohnsitz?
Bist nicht es, der immer darauf wert legt, dass dies nur ein melderechtlicher Begriff ist?
Wie kommst du auf so was ...? 'melderechtlich'... häää? Welches Melderecht in F?
Fühl mich ja geehrt daß du denkst, daß ich die Gesetze mache ...     :jawohl:  :xj:  :lach:

'Gewöhnlicher Wohnsitz' ist zwar im großen und Ganzen synonym zu 'gewöhnlicher Aufenthalt'. Bei Erbrecht reicht es aber wohl gerade nicht aus - 1 halbes Jahr in einem schweizer Spital zu liegen(eben Aufenthalt) bevor man das Löffeli abgibt, damit es plötzlich nach schweizer Erbrecht geht.  (Ist echt ganz ehrlich nicht meine Schuld ... :lach:)

PS: Ok Schweiz != EU aber du weißt was ich meine)

Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: banjo am 05. März 2016, 13:30:04
Dann hab ich Dich verwechselt, sorry.

Schau hier Punkt 3.1.
Der Aufenthalt wird nicht an 181 Tagen festgemacht.
http://www.iww.de/erbbstg/eu-erbrechtsverordnung/eu-erbrechtsverordnung-ausnahme-vom-gewoehnlichen-aufenthalt-f73163

oder hier:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/europaeische-erbrechtsverordnung-511-gewoehnlicher-aufenthalt-des-erblassers-in-der-eu_idesk_PI17574_HI7600284.html
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: soso am 06. März 2016, 13:02:08
Schau hier Punkt 3.1.
Der Aufenthalt wird nicht an 181 Tagen festgemacht.
Doch wird er und auch deine Links sagen ja nix wirklich anderes. Wenn von gewöhnlichen Aufenthalt gesprochen wird, dann wird er im Zweifelsfall -und vom Gesetz nix andere Berechnung vorgegeben- eben nach den üblichen Regeln Ermittlung gewöhnlicher Aufenthalt/Lebensmittelpunkt ermittelt. Und Standard ist halt wo hat man im letzten Jahr (365Tage) die meiste Zeit(eben > 50% = >182Tage) seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat.

Heißt halt nicht ohne Grund 'gewöhnlicher' und nicht 'letzter' Aufenthalt! ;)

Dein  Beispiel
Ein deutscher Rentner, der 5 Monate im Winter auf Malle lebt, verstirbt dort. Sein gesamtes Vermögen - auch das in Deutschland -  wird nach spanischem Erbrecht vererbt, es sei denn, der Rentner hat per Testament beim Notar deutsches Erbrecht gewählt.
Ehrlichgesagt wird es ziemlich sicher auch ohne Testament nach deutschem Erbrecht gehen. Erbrecht ändert sich nicht alle paar Monate und ist dem Zufall überlassen wo einer tot umfällt.  (Nur um dein Beispiel weiterzuspinnen: Warum bei 5 Monate spanisches Erbrecht? Warum nicht bei 2 Monate oder bei 1 Woche? Oder was, wenn er am 1.Tag seines Aufenthalts tot umkippt (also ohne die vielleicht geplanten aber nicht gelebten 5Mon)? Dein deutscher Rentner könnte ja auf dem Weg bei einem Zwischenstop in F tot umfallen - was würdest du dann wählen? plötzlich franz.Erbrecht? deutsches? spanisches?)
Also wird man versuchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu ermitteln: Und das geht halt so (letztes Jahr(letzte Jahre) anschauen):  5 Monate Malle + 7 Monate Deutschland => man wird von  gewöhnlicher Aufenthalt  Deutschland ausgehen. Bliebe den Angehörigen natürlich immer noch die Möglichkeit zu Gegenteil zu beweisen: daß der Rentner seinen Lebensmittelpunkt jetzt gerade auf Malle verlegt hatte/ nie nie zurückkommen wollte/ nur noch wegen 3 Monate Krankenhaus in D war... .

  *nachdem wir schon im tsdsten sind und bevor jemand kommt: 180 sind genaugenommen 182 bzw. Schaltjahre 183 Tage 
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: banjo am 06. März 2016, 13:19:45
Der gewöhnliche Aufenthalt / Lebensmittelpunkt lässt sicher Spielraum für Interpretationen im Ernstfall.

Also - wenn mans durch Verfügung regeln kann, dann kann man den Interpretationen den Raum nehmen.

Ich habs gemacht und empfehle jedem, der da Klarheit reinbringen will, das auch zu tun.
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: Suzette am 23. Februar 2017, 10:25:45
Hallo, ich steige irgendwie nicht ganz durch und wollte daher fragen:

Wenn ich mir mit meiner Mutter zusammen in Deutschland an der Grenze ein Haus kaufe und wir beide als Eigentümer eingetragen werden, ich aber weiter in F lebe und arbeite und daher nicht in Deutschland gemeldet bin, weil ich nur mal am WE nach Hause pendele, wie würde dann im Erbfall besteuert werden?
Nach dt. Recht? Nach frz.?
Ich finde das alles sehr verwirrend... :anixwissen:
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: Eliott am 23. Februar 2017, 17:19:03
Glaube die Frage kann dir hier niemand beantworten.
Ich würde einen Notar fragen.
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: pifolog am 23. Februar 2017, 19:11:37

Bisher wurde hier nur vom Erbrecht geredet, also wer erbt, in welcher Rehenfolge und zu welchem Anteil. wieviel.
Du fragst jetzt nach Steuern. Das sind 2 unterschiedliche Dinge. Vielleicht deshalb die Verwirrung.

In deinem geschilderten Fall will D Steuern auf das Haus, weil es in D liegt und F auch, weil du in F wohnst. Jedes Land rechnet da nach seinen Sätzen. Damit du nicht doppelt zahlst, erhältst du in F einen Nachlass in Höhe der in D angefallenen Steuern. Letztlich fallen dann Erbschaftssteuern nach französischem Tarif an, weil der bei einem Kind schon ab einem Wert von 100.000€ greift,  der deutsche erst ab 400.000.
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: Gabrielle am 23. Februar 2017, 19:52:08
Soweit ich weiß, seit 2016 ist da eine Änderung eingetreten. Man kann sich seitdem aussuchen, nach welchem Recht eine Vererbung stattfinden soll.
Auch ich empfehle dir dringend, einen Notar mit Kenntnissen deutsches und französisches Erbrecht zu konsultieren und dringend einen Erbvertrag durch diesen anfertigen zu lassen!
In Forbach (falls das in deiner Nähe sein sollte) gibt es einen guten Notar.
Falls gewünscht, gerne per PN an dich.
Allen einen schönen Abend - Gabrielle
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: sable12 am 23. Februar 2017, 23:59:25
Es gab definitiv zum 17.8.2015 ein Änderung. Man sollte ein Testament machen und festlegen "ich wähle für meinen Erbfall das  xxx Recht" (deutsche oder franz. einsetzen) Was die bessere Wahl ist, sollte , wie schon geschrieben wurde, mit einer  Notarin / einem Notar  (vielleicht auch noch zusätzlich mit einer Steuerberaterin /einem Steuerberater)  besprochen werden.
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: soso am 24. Februar 2017, 16:15:53
Ihr müßt da etwas unterscheiden:

Es ist so wie Pifo sagt: Es kommen da  2 unterschiedliche Gesetze zum tragen kommen (beim Erben sind eben auch immer mind. 2 Personen beteiligt - der Erblasser und der Erbe) :
1. Erbrecht (Nimmt Bezug auf den Erblasser und seinen 'letzten Wohnort' (Eigentlich der einzige Abschnitt, der für den Erbe gilt  - er kann das Erbe annehmen oder ablehnen)) (Ansonsten genau so wie sable sagt) 
2. Erbschaftssteuerrecht. Hier kommt der Erbe und sein Wohnort ins Spiel: Im Falle von Suzette ist das dann franz.Recht (wenn die Mutter stirbt, deutsches Recht wenn die Mutter erben würde).  Das bedeutet aber für Suzette:
Bei einem Haus in D fallen ausschließlich die deutsche Erbschaftssteuer an.
Klingt eigenartig - ist aber eigentlich logisch:  In Frankreich gilt der Rechtsgrundsatz, daß Immobilien grundsätzlich nach Belegenheit besteuert werden. Französische Immobilien werden grundsätzlich und immer in Frankreich besteuert (egal wo der Erbe sitzt). Ausländisches Immobilienvermögen dagegen grundsätzlich nicht in Frankreich. Es fallen daher bei einer Immobilie in D nur die deutsche Erbschaftssteuer an.
Bei allem anderen (beweglichen Vermögen -Geld/Konten...) die französische Steuer. So weit auch D. Erbschaftssteuer verlangt, wird das wie Pifo sagt gegeneinander verrechnet (und/aber es kommt im Ende quasi immer der höhere franz.Steuersatz raus)



Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: pifolog am 24. Februar 2017, 22:40:22
@ soso

Deine Ausführungen finde ich richtig bis auf diese fette Ausssage:
"Bei einem Haus in D fallen ausschließlich die deutsche Erbschaftssteuer an."
Seit wann ist das denn so?

Da gibt es doch ein Abkommen zwischen D und F zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaften vom 12.10.2006. Darin findet man eine Bestimmung, die dem Wohnsitzland des Erben auch die Versteuerung einer im Ausland gelegenen Immobilie erlaubt. Konkret der Artikel 11, (1) c.
Gilt der nicht mehr, wird der nicht mehr angewandt ? Wäre mir neu.
 
Eine Diskussion darüber - jessas das ist schon fast 4 Jahre her-  sogar mit Quellenangaben gab es schon mal hier:
http://www.grenzgaenger-forum.de/forum/steuern/haus-erben/

Suzette ging es um die saftigen F-Erbschaftssteuern. Will man die mildern, kann man als Privatmensch nur den Wert der Immobilie senken duch vorherige Teilschenkungen, Belastungen durch Wohnrecht oder Hypotheken.
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: soso am 25. Februar 2017, 01:34:32
Da gibt es doch ein Abkommen zwischen D und F zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaften vom 12.10.2006. Darin findet man eine Bestimmung, die dem Wohnsitzland des Erben auch die Versteuerung einer im Ausland gelegenen Immobilie erlaubt. Konkret der Artikel 11, (1) c.
Gilt der nicht mehr, wird der nicht mehr angewandt ? Wäre mir neu.
 
Warum soll das nicht mehr angewandt werden oder meinem Beitrag widersprechen? Also bei dem Prinzip Immobilienvermögen nach Belegenheit zu besteuern handelt es sich um ein französches Rechtsprinzip und das hat erst mal nix mit irgendwelchen Doppelbesteuerungsabkommen zu tun.
Auch das von dir genannte Abkommen und insbesondere der von dir genannte Artikel 11,(1)c ändern daran nix. Der Artikel legt ja lediglich fest, daß Frankreich frei nach seine Gesetzen dort lebenden Erben besteuern kann. Wie gesagt KANN! Nach seinen Regeln! (Naja eigentlich geht es darin ja nicht um was er zu besteuern hat, sondern nur um wie Doppelbesteuerung vermieden wird - die Regel Anrechnen deutsche Steuer etcectetc ).
(Nur nebenbei: Artikel 5 legt fest, daß Immobilienvermögen sehr wohl nach Belegenheit besteuert werden darf.)

Wir haben genau dieses vor ein paar Jahren so durchexerziert. Familienangehörige (deutsch) mit Wohnsitz F gestorben,  Nachkommen in F und D wohnhaft. Grundbesitz in D und F ... volles Programm
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: Suzette am 26. Februar 2017, 00:48:35
Soweit ich weiß, seit 2016 ist da eine Änderung eingetreten. Man kann sich seitdem aussuchen, nach welchem Recht eine Vererbung stattfinden soll.
Auch ich empfehle dir dringend, einen Notar mit Kenntnissen deutsches und französisches Erbrecht zu konsultieren und dringend einen Erbvertrag durch diesen anfertigen zu lassen!
In Forbach (falls das in deiner Nähe sein sollte) gibt es einen guten Notar.
Falls gewünscht, gerne per PN an dich.
Allen einen schönen Abend - Gabrielle
Hallo, Gabrielle, vielen Dank. Schickst du mir bitte deine Notarempfehlung?
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: Suzette am 26. Februar 2017, 00:52:11
@ soso

Deine Ausführungen finde ich richtig bis auf diese fette Ausssage:
"Bei einem Haus in D fallen ausschließlich die deutsche Erbschaftssteuer an."
Seit wann ist das denn so?

Da gibt es doch ein Abkommen zwischen D und F zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaften vom 12.10.2006. Darin findet man eine Bestimmung, die dem Wohnsitzland des Erben auch die Versteuerung einer im Ausland gelegenen Immobilie erlaubt. Konkret der Artikel 11, (1) c.
Gilt der nicht mehr, wird der nicht mehr angewandt ? Wäre mir neu.
 
Eine Diskussion darüber - jessas das ist schon fast 4 Jahre her-  sogar mit Quellenangaben gab es schon mal hier:
http://www.grenzgaenger-forum.de/forum/steuern/haus-erben/

Suzette ging es um die saftigen F-Erbschaftssteuern. Will man die mildern, kann man als Privatmensch nur den Wert der Immobilie senken duch vorherige Teilschenkungen, Belastungen durch Wohnrecht oder Hypotheken.

Eben, so was in der Art war auch unsere Idee, Wohnrecht drauf z.B. als Last bzw Kaufpreis splitten und uns beide als Eigentümer. Aber da muss dann wohl doch ein frz Notar zusätzlich her.
Aber ein Abeitskollege deutete auch so was an, dass man seit Neuestem wählen darf, wo man besteuert wird, wusste aber nicht mehr, wo er das her hatte (wobei das dann im Zweifel nicht mal neu ist...)
Danke nochmal an alle für die Antworten.@ Gabrielle: Dein Notar kann auch Deutsch? Mir wärs egal, aber die Mama kann kein Frz...
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: Eliott am 26. Februar 2017, 06:02:53
Seltz hat auch eine gute Notarin, wenn dir Forbach zu weit sein sollte.
Sie kennt sich mit deutschem wie fr. Recht sehr gut aus und kann somit die Unterschiede erklären.
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: soso am 26. Februar 2017, 12:45:27
Eben, so was in der Art war auch unsere Idee, Wohnrecht drauf z.B. als Last bzw Kaufpreis splitten und uns beide als Eigentümer. Aber da muss dann wohl doch ein frz Notar zusätzlich her.
Aber ein Abeitskollege deutete auch so was an, dass man seit Neuestem wählen darf, wo man besteuert wird, wusste aber nicht mehr, wo er das her hatte (wobei das dann im Zweifel nicht mal neu ist...)
Danke nochmal an alle für die Antworten.@ Gabrielle: Dein Notar kann auch Deutsch? Mir wärs egal, aber die Mama kann kein Frz...
Also man kann das Erbrecht wählen (Also nach welche Regeln vererbt wird) - Das wo man besteuert wird kann man nicht wählen (wär zu schön und kaum lang zu überlegen  ;)).
In eurem Fall Mutter (Deutsche) und lebt in Deutschland gibts sowieso keine Wahl und gilt sowieso deutsches Erbrecht. Warum und für wen Gabrielle in deinem Fall einen franz. 'Erbvertrag' (eher Testament) will, hab ich nicht so ganz verstanden  :anixwissen:

Auch alle Grundbucheintragungen (Wohnrecht, Besitzer usw) in D. kann nur ein deutscher Notar eintragen. Also sehe nicht so wirklich, warum du deine Mutter zu einem franz.Notar schleppen solltest.

Selber hingehen zum franz.Notar/Anwalt und sich dort beraten lassen dagegen macht auf alle Fälle Sinn!! Irgendwie hat in den letzten 50jahren fast nix, inzwischen aber bald jeden Tag was. Auf der anderen Seite kann das was heute gilt morgen schon wieder nicht mehr gelten (Wert des Haus senken macht dagegen sicher Sinn).
Aber heikel sind die Ideen 2Besitzer/wohnrecht unter Umständen auch: Du als 2 Besitzer und nur deine Mutter da wohnhaft - dürfte dazu führen, daß das dt.Finanzamt dich als Vermieter deiner Hälfte sieht und du da entsprechend Steuern zahlst. Dich da anmelden geht ja nicht (Verlust Grenzgänger). Frage ob sie dir bereits bei Wohnrecht da, dort einen Wohnsitz unterstellen (dürfen)?  Einen deutscher Steuerberater zu kontaktieren wär auch nicht schlecht! 

Einen schönen Sonntag an Alle
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: Gabrielle am 26. Februar 2017, 16:23:16
@soso,
weil man mit einem Erbvertrag in Frankreich zumindest auf der ganz sicheren Seite ist. Ein Testament, z.B. das "Berliner Testament", in welchem sich Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen, wird und wurde in Frankreich nicht anerkannt! Auch ist es in Frankreich so, dass man, ist man in 2. Ehe verheiratet, man als überlebender Eheteil (z.B. wenn Kind/Kinder aus 1. Ehe vorhanden sind) nur Anspruch auf ein Viertel des Erbes hat. Egal, wer von beiden das Vermögen begründet und/oder die Werte hauptsächlich geschaffen hat und für - egal was - das meiste Geld investierte.
Mir persönlich wäre es zu heikel, Suzette zumindest von einem Beratungsgespräch beim frz. Notar abzuraten. Fakt ist, ein versierter frz. Notar, der sich zumindest nach meiner Erfahrung aufgrund in Frankreich lebender Deutscher auskennt, ist allemal besser als ein deutscher Notar, der wenig Kenntnisse über frz. Erbrecht hat. Aber, darüber soll(te) ganz alleine Suzette entscheiden.
Habt alle noch einen schönen Sonntag - Gabrielle
P.S.
Ein frz. Notar kennt sich in den allermeisten Fällen auch im Besteuerungsrecht im Falle von Erbschaft in Frankreich aus. Ein deutscher Steuerberater nur, wenn man mit viel Glück einen findet.
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: pifolog am 26. Februar 2017, 22:38:28
@soso 
Naja,  Belegenheit hin Belegenheit her.  Am grundsätzlichen Besteuerungsrecht des Wohnsitzlandes rüttelt auch der Artikel 5 nicht.
Dagegen stellt der Artikel 11 (1) c ausdrücklich klar:
Hatte der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz in Frankreich, so kann Frankreich ungeachtet des Artikels 9 den gesamten Erwerb dieser Person besteuern;

Davon macht F Gebrauch mit der 6 von 10 Regel. Wer in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall mindestens 6 Jahre in F gewohnt hat, zahlt die französische Erbschaftssteuer auch auf erworbene Auslandsimmobilien, in D gezahlte Steuer wird davon abgezogen.
Und wird in D nichts gezahlt, wird auch nichts abgezogen, es bleibt allein die F-Steuer.

Die  Aussage „Bei einem Haus in D fallen ausschließlich die deutsche Erbschaftssteuer an“ stimmt deshalb nicht. Sie ist gefährlich, wenn sie dann andere in eine trügerische Sicherheit wiegt.
 
Auf ihrer Heimatseite erklären die Notaires de France die Steuern auf so eine Erbschaft ganz gut.
https://www.notaires.fr/fr/la-fiscalit%C3%A9-des-successions-internationales

@ Suzette
Dein Arbeitskollege schmeisst da was durcheinander.
Und wenn es so wäre wie soso behauptet, dass bei eurem gemeinsamen Haus im Erbfall bei dir nur deutsche Steuern anfallen, könntest du ja gelassen ein halbes Haus bis zum Wert von 400.000 erben, auch ganz ohne Notarbesuch. Doch dass ich davon abrate, ist ja klar.
Titel: Re: Französisches erbrecht?
Beitrag von: Suzette am 27. Februar 2017, 15:35:12
@soso 
Naja,  Belegenheit hin Belegenheit her.  Am grundsätzlichen Besteuerungsrecht des Wohnsitzlandes rüttelt auch der Artikel 5 nicht.
Dagegen stellt der Artikel 11 (1) c ausdrücklich klar:
Hatte der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz in Frankreich, so kann Frankreich ungeachtet des Artikels 9 den gesamten Erwerb dieser Person besteuern;

Davon macht F Gebrauch mit der 6 von 10 Regel. Wer in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall mindestens 6 Jahre in F gewohnt hat, zahlt die französische Erbschaftssteuer auch auf erworbene Auslandsimmobilien, in D gezahlte Steuer wird davon abgezogen.
Und wird in D nichts gezahlt, wird auch nichts abgezogen, es bleibt allein die F-Steuer.

Die  Aussage „Bei einem Haus in D fallen ausschließlich die deutsche Erbschaftssteuer an“ stimmt deshalb nicht. Sie ist gefährlich, wenn sie dann andere in eine trügerische Sicherheit wiegt.
 
Auf ihrer Heimatseite erklären die Notaires de France die Steuern auf so eine Erbschaft ganz gut.
https://www.notaires.fr/fr/la-fiscalit%C3%A9-des-successions-internationales

@ Suzette
Dein Arbeitskollege schmeisst da was durcheinander.
Und wenn es so wäre wie soso behauptet, dass bei eurem gemeinsamen Haus im Erbfall bei dir nur deutsche Steuern anfallen, könntest du ja gelassen ein halbes Haus bis zum Wert von 400.000 erben, auch ganz ohne Notarbesuch. Doch dass ich davon abrate, ist ja klar.


Vielen Dank für den Link!

OK, also muss ich davon ausgehen, dass bei mir der frz. Freibetrag von 100.000  gilt, über den hinaus ich dann in F Erbschaftssteuern zahlen müsste, da ich den dt. Freibetrag nie und nimmer erreiche, also in D keine Erbschaftssteuern fällig würden. Daher ja der Gedanke, dass wir uns den Kaufpreis teilen, sodass ich nur auf ihre Hälfte besteuert würde. Oder bin ich da schief gewickelt?

Eben, so was in der Art war auch unsere Idee, Wohnrecht drauf z.B. als Last bzw Kaufpreis splitten und uns beide als Eigentümer. Aber da muss dann wohl doch ein frz Notar zusätzlich her.
Aber ein Abeitskollege deutete auch so was an, dass man seit Neuestem wählen darf, wo man besteuert wird, wusste aber nicht mehr, wo er das her hatte (wobei das dann im Zweifel nicht mal neu ist...)
Danke nochmal an alle für die Antworten.@ Gabrielle: Dein Notar kann auch Deutsch? Mir wärs egal, aber die Mama kann kein Frz...
Also man kann das Erbrecht wählen (Also nach welche Regeln vererbt wird) - Das wo man besteuert wird kann man nicht wählen (wär zu schön und kaum lang zu überlegen  ;)).
In eurem Fall Mutter (Deutsche) und lebt in Deutschland gibts sowieso keine Wahl und gilt sowieso deutsches Erbrecht. Warum und für wen Gabrielle in deinem Fall einen franz. 'Erbvertrag' (eher Testament) will, hab ich nicht so ganz verstanden  :anixwissen:

Auch alle Grundbucheintragungen (Wohnrecht, Besitzer usw) in D. kann nur ein deutscher Notar eintragen. Also sehe nicht so wirklich, warum du deine Mutter zu einem franz.Notar schleppen solltest.

Selber hingehen zum franz.Notar/Anwalt und sich dort beraten lassen dagegen macht auf alle Fälle Sinn!! Irgendwie hat in den letzten 50jahren fast nix, inzwischen aber bald jeden Tag was. Auf der anderen Seite kann das was heute gilt morgen schon wieder nicht mehr gelten (Wert des Haus senken macht dagegen sicher Sinn).
Aber heikel sind die Ideen 2Besitzer/wohnrecht unter Umständen auch: Du als 2 Besitzer und nur deine Mutter da wohnhaft - dürfte dazu führen, daß das dt.Finanzamt dich als Vermieter deiner Hälfte sieht und du da entsprechend Steuern zahlst. Dich da anmelden geht ja nicht (Verlust Grenzgänger). Frage ob sie dir bereits bei Wohnrecht da, dort einen Wohnsitz unterstellen (dürfen)?  Einen deutscher Steuerberater zu kontaktieren wär auch nicht schlecht! 

Einen schönen Sonntag an Alle

Bezüglich @sosos Post vorher, ich habe keinen Grenzgängerstatus, möchte mich aber trotzdem nicht in Deutschland bis zur Pensionierung anmelden (müssen), wg. meinem CDI und bestimmer Zuwendungen. Wieso sollte mir der dt. Fiskus einen dt. Wohnsitz unterstellen, wenn ich in Frankreich lebe, 135 km vom Haus in Deutschland, meine Einkommensteuer in F erkläre und dort auch Taxe d'habitation zahle? Das Haus in D soll mein Alterswohnsitz werden.
Es könnte höchstens "tricky" werden bei Lebensmittelpunkt (den ich halt nicht wirklich in Frankreich sehe, obwohl ich dort unter der Woche wohne, Wohnsteuer zahle und arbeite - aber das kann mir doch keiner verbieten, zurück nach Deutschland zu fahren, wann es mir passt).

Seltz hat auch eine gute Notarin, wenn dir Forbach zu weit sein sollte.
Sie kennt sich mit deutschem wie fr. Recht sehr gut aus und kann somit die Unterschiede erklären.
Danke Eliott, aber wird sind aus dem Warndt. Ich würde meine Mutter ungern ins Elsaß schleppen müssen. Forbach passt da schon. Vielen Dank