Grenzgaenger Forum

Autor Thema: Finanzamt  (Gelesen 10897 mal)

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Offline Aura

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Finanzamt
« am: 02. Mai 2010, 16:02:19 »
Hallo, da bin ich wieder:) und ich habe wieder eine Frage o. zwei ;)

Bekommt man Probleme mit Finanzämter in Deutschland bzw Frankreich, wenn der Eheman in Frankreich angemeldet ist, und die Frau in De?
Die beide werden  auf jedem Fall zusammen in Frankreich wohnen, nur aus ein paar persönlichen Gründen will  sie noch in De angemeldet werden.


und zweites wenn sie sich in De abmeldet würde ,kann sie ihre  unbefristete Arbeitsgenehmigung oder Aufenthaltserlaubnis in De behalten? (zur Zeit Haussfrau)


Offline pifolog

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Re: Finanzamt
« Antwort #1 am: 02. Mai 2010, 20:10:43 »
Salut,

wenn man zusammen wohnt, versteuert man gemeinsam. Lebt man getrennt, versteuert man einzeln. Da gibt es keine Probleme mit dem Finanzamt, allenfalls steuerliche Nachteile.
Probleme kann es nur geben, wenn es für das Finanzamt nach gemeinsamem Haushalt in F aussehen soll und für andere Stellen eben nicht.
Ob ich den Hintergrund der Frage richtig verstanden habe?

Grüße

Offline sapperlot

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Re: Finanzamt
« Antwort #2 am: 02. Mai 2010, 20:20:00 »
Yeap genauso wie pifolog sehe ich es auch. Ehegattensplitting usw geht halt nur, wenn man eben gemeinsam versteuert (und das geht nur, wenn man in einem Land einen gemeinsamen Steuersitz hat ;) )
Ansonsten versteuert der eine eben am Wohnsitz Frankreich, der andere am Wohnsitz Deutschland - ist allerdings nicht unbedingt vorteilhaft. Bleibt alternativ Wohnistz beide Frankreich und eben ein Grenzgänger mehr  ;)
Nehme einfach mal an du bist nicht EU-Bürgerin: Wie es bei Grenzgänger mit Arbeitserlaubnis (also weiterhin arbeiten ist) weiß ich nicht. Brauchst dann eine franz. Aufenthalsterlaubnis. Wenn du mit EU-Bürger verheiratet bist, normalerweise kein größeres Problem (Stichwort Freizügigkeit).
Eine Aufenthaltserlaubnis verfällt normalerweise nach einiger Zeit, wenn man nicht mehr in dem Land wohnt. (war irgendwas wenn länger als ein halbes Jahr oder 1 Jahr). Aber hättest dann halt franz. Aufenthaltserlaubnis und wenn dein Mann wieder nach D geht, kannst du selbstverständlich auch wieder mitziehen

Offline Aura

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Re: Finanzamt
« Antwort #3 am: 02. Mai 2010, 23:20:52 »
 Vielen Dank, ihr habt mir sehr viel geholfen. Ich gehöre zu EU-Bürger die noch keine Arbeitsgenehmigung für De haben. Ich habe mir gedacht, wenn eine unbefristete Arbeitsaufenthalt und Arbeitsgenehmigung hat, bleibt es für immer... ich habe mich wohl geirrt. :-\

Kann ich trotzdem mit meinem  Mann einen gemeinsamen Einkommensteuer machen, wenn ich mich erst nach  6 Wochen nach ihm in Fr angemeldet habe, muss diese Zeit in der Steuererklärung angemerkt werden?

Offline pifolog

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Re: Finanzamt
« Antwort #4 am: 03. Mai 2010, 20:41:36 »
Meine liebe Aura,

auf die Fragen, die du stellst, mit den Informationen, die du lieferst, fällt es schwer eine seriöse Antwort zu geben.
Vielleicht hilft dir das:
Wenn dein Mann seit April 2010 Grenzgänger ist und seine Ehefrau Hausfrau ohne eigenes Einkommen, dann wird das Thema Steuererklärung für euch erst nächstes Jahr relevant. Und bis dahin kann man in aller Ruhe noch viel klären.

schöne Grüße

Offline sapperlot

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Re: Finanzamt
« Antwort #5 am: 03. Mai 2010, 20:47:33 »
Vielen Dank, ihr habt mir sehr viel geholfen. Ich gehöre zu EU-Bürger die noch keine Arbeitsgenehmigung für De haben. Ich habe mir gedacht, wenn eine unbefristete Arbeitsaufenthalt und Arbeitsgenehmigung hat, bleibt es für immer... ich habe mich wohl geirrt. :-\
Aufenthaltserlaubnis verfällt nach 12 Monaten dauerndem Aufenthalt außerhalb von D oder z.Bsp auch wenn man ein Daueraufenthaltsrecht in einem anderen EU Land bekommt (also EUländer wo Freizügigkeit gilt). Macht ja auch einen Sinn, wenn einer bspweise irgendwann mal 5 Jahre in seinem Leben in D gewohnt hat, kann er nicht dann bspweise mit 80 Jahre sich hier kurz niederlassen, um hier bspweise Operationen usw. finanziert zu bekommen und danach wieder verschwinden.
Kann ich trotzdem mit meinem  Mann einen gemeinsamen Einkommensteuer machen, wenn ich mich erst nach  6 Wochen nach ihm in Fr angemeldet habe, muss diese Zeit in der Steuererklärung angemerkt werden?
Yeap, dann wird die für ersten 6 Monate 2 Steuererklärungen gemacht, für die anderen 6 Monate dann eben nur och eine in F.
« Letzte Änderung: 03. Mai 2010, 20:49:33 von sapperlot »

Offline Aura

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Re: Finanzamt
« Antwort #6 am: 03. Mai 2010, 21:10:00 »
hallo saperlot,

du schreibst, dass wir für die ersten 6 Monate 2 Einkommensteuerklärungen machen müssen.
Sogar wenn ich Hausfrau in der ersten Hälfte des Jahres war und kein eigenes Einkommen und  andere Bezüge beziehe?
« Letzte Änderung: 03. Mai 2010, 21:14:09 von Aura »

Offline tommy10827

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Re: Finanzamt
« Antwort #7 am: 04. Mai 2010, 07:01:15 »
Guten morgen, auch ich bin neu hier und muss meine steuererklärung für 2009 machen. Frage an euch. Habe in deutschland und in der schweiz gearbeitet, beides bei den franz. Behörden (FA) gemeldet. Also bis zum Jahresende 2009 zwei gehälter. Kann ich die zusammen addieren oder gibt es separate möglichkeiten in der steuererklärung. Wie ist das mit spesen und nachtzuschlägen, in D steuerfrei ,
vielen dank für eure antworten, oder kennt ihr steuerberater in saint louis , die kosten ,?

Offline diego2

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Re: Finanzamt - 2 Arbeitsstellen
« Antwort #8 am: 04. Mai 2010, 13:05:05 »
hi tommy,

ich habe 2 50% AG in der CH und addiere immer einfach alles zusammen.
bislang hat es noch keinen ärger gegeben.

lg diego

Offline chevymichel

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Re: Finanzamt
« Antwort #9 am: 04. Mai 2010, 14:14:54 »
Mal ne Blöde Frage.....


EU  !!!!!!  Häää... Aufenthalsgenemigung?? Arbeitsgenemigung???       Jetzt Steh ich aufm Schlauch....

Dachte immer Wir können wohnen und Arbeiten wo wir wollen........  Also mal Hüben und Mal drüben.....  Oder Hab ich mich da jetzt getäuscht??

Offline cogee

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Re: Finanzamt
« Antwort #10 am: 04. Mai 2010, 16:55:35 »
Das gilt für EU-Bürger (wobei es hier allerdings auch NOCH Ausnahmen gibt, für die neuen östliche Mitgliedsländer, die dürfen nämlich sich nur aufhalten und in den "alten Ländern" nicht ohne weiteres Arbeiten)
Ausländer aus Drittstaaten brauchen nach wie vor eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, wobei es auch hier Ausnahmen für ausländische Angehörige von EU-Bürgern gibt.