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Autor Thema: Bestimmungen für die Deutsch-französische Doppelstaatsangehörigkeit  (Gelesen 21450 mal)

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mausespeck007

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Hallo Zusammen,

hier im Forum wurde schon des öfteren die Frage der Deutsch-französische Doppelstaatsangehörigkeit gestellt, ich habe mal geforscht und bin fündig geworden. :)

Deutsch-französische Doppelstaatsangehörigkeit im Sinne von Nr. 22 der gemeinsamen Erklärung zum 40. Jahrestag des Elysée-Vertrages.

http://www.botschaft-frankreich.de/article.php3?id_article=763

Die gemeinsame Erklärung bekräftigt die Absicht, den im Partnerland Frankreich bzw. Deutschland lebenden Bürgerinnen und Bürgern durch weitere Vereinfachung bürokratischer Verfahren die Beibehaltung ihrer Staatsangehörigkeit zu erleichtern, wenn sie sich dort einbürgern lassen wollen.
 

- Deutsch-französische Doppelstaatsangehörigkeit für in Frankreich lebende deutsche Staatsangehörige

Für diesen Personenkreis besteht die Möglichkeit, die französische Staatsangehörigkeit zu erwerben, ohne die deutsche zu verlieren. Voraussetzung ist, dass vor dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit in jedem Einzelfall eine Beibehaltungsgenehmigung vom Bundesverwaltungsamt in Köln erteilt worden ist.
 

www.bundesverwaltungsamt.de
 

In Frankreich lebende Deutsche können ihren Antrag bei ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung, z.B. dem deutschen Generalkonsulat in Straßburg stellen, das dann den Antrag an das Bundesverwaltungsamt weiterleitet. Die dafür erforderliche Beibehaltungsgenehmigung wird in der Regel erteilt, wenn Deutsche, die die französische Staatsangehörigkeit erwerben möchten, fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen können (z.B. Beziehungen zu nahen Verwandten, Eigentum an Immobilien, Bezug oder Anwartschaft von Renten- oder Versicherungsleistungen, langjährige Inlandsaufenthalte, Besuch deutscher Schulen/Universitäten).

Zu Fragen des Erwerbs der französischen Staatsangehörigkeit wenden sich in Frankreich lebende Deutsche an die für ihren Wohnort zuständige Präfektur. Die Einbürgerung unterliegt folgenden Voraussetzungen: Die betreffende Person muss seit fünf Jahren ihren tatsächlichen, rechtmäßigen Aufenthalt sowie den Mittelpunkt ihrer materiellen, familiären und beruflichen Interessen in Frankreich haben (dazu gehört auch, dass der Ehegatte und die minderjährigen Kinder ihren Aufenthalt in Frankreich haben und die betreffende Person eine feste Beschäftigung und ausreichende Mittel französischen Ursprungs besitzt), unbescholten sein und die französische Sprache gut genug beherrschen, um den Alltag bewältigen zu können.

Mit einem Franzosen/einer Französin verheiratete Deutsche können beim Tribunal d’Instance ihres Wohnortes eine Erklärung über den Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit abgeben (Artikel 21-2 Code civil - Bürgerliches Gesetzbuch), sobald die eheliche Lebensgemeinschaft zwei Jahre bestanden hat. In diesem Fall gibt es keine Voraussetzungen hinsichtlich der wirtschaftlichen und beruflichen Integration, sonder nur solche bezüglich der Unbescholtenheit und der Beherrschung der französischen Sprache.
 

- Deutsch-französische Doppelstaatsangehörigkeit für in Deutschland lebende deutsche Staatsangehörige

In besonderen Fällen besteht auch für in Deutschland lebende deutsche Staatsangehörige die Möglichkeit, die französische Staatsangehörigkeit zu erwerben: dreijähriges Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Franzosen/einer Französin (Artikel 21-2 Code civil Bürgerliches Gesetzbuch; Gesetz Nr. 2003-119 vom 26. November 2003, bekannt gemacht im Journal Officiel (Amtsblatt) vom 27. November 2003) oder eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit für eine französische private oder öffentliche Stelle oder eine Berufstätigkeit, die für die französische Wirtschaft oder Kultur von besonderem Interesse ist (Artikel 21-26 des Code civil; Gesetz vom 22. Juli 1993).

Wenn die deutsche Staatsangehörigkeit dabei nicht verloren gehen soll, ist Voraussetzung, dass vor dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung bei der für den Wohnort zuständigen deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde erteilt worden ist.

In Deutschland lebende Personen wenden sich zur Beratung und Antragstellung für eine Beibehaltungsgenehmigung bitte an die für ihren Wohnort zuständigen Einbürgerungs- oder Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise oder kreisfreien Städte. Auskünfte über den Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit erteilen die zuständigen französischen Generalkonsulate.
 

- Französisch-deutsche Doppelstaatsangehörigkeit für in Deutschland lebende französische Staatsangehörige

Französischen Staatsangehörigen, die in Deutschland leben, werden erleichterte Möglichkeiten der Einbürgerung gegeben. Voraussetzungen sind unter anderem acht Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland, Bekenntnis zum Grundgesetz, Straffreiheit, ein Aufenthaltstitel, Sicherung des Lebensunterhalts, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.

Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist im Verhältnis zu Frankreich nicht notwendig, da Frankreich seinerseits darauf verzichtet, für den Erwerb der eigenen Staatsangehörigkeit den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu verlangen (§ 87 Abs. 2 Ausländergesetz - AuslG).
 

- Französische Ehegatten von Deutschen können eingebürgert werden, wenn gewährleistet ist, dass der antragstellende Ehegatte sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnet. Hierzu ist Voraussetzung: ein zweijähriges Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Einbürgerung, ein Aufenthalt von in der Regel drei Jahren in Deutschland sowie hinreichende deutsche Sprachkenntisse.

In Deutschland lebende Personen wenden sich zur Beratung und Stellung des Einbürgerungsantrages bitte an die für ihren Wohnort zuständigen Einbürgerungs- oder Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise oder kreisfreien Städte.

Franzosen bedürfen keiner Erlaubnis der französischen Behörden, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben oder die französische Staatsangehörigkeit zu behalten. Sie sind lediglich aufgefordert, das französische Konsulat, bei dem sie gegebenenfalls registriert sind, davon zu unterrichten.

Man muss noch dazu sagen dass es von deutscher Seite eine kostspielige Angelegenheit ist die formelle Anerkennung / Bestätigung der deutschen Staatsbürgerschaft. Preise nachzulesen unter http://www.bva.bund.de/nn_761432/DE/Aufgaben/Abt__III/Staatsangehoerigkeit/Gebuehren/gebuehren-node.html__nnn=true

Was die französische Präfektur für die franösische Staatbürgerschaft verlangt kann ich hier nicht beantworten.

So viel Spass den Einbürgerungswilligen bei der Beantragung der Doppelstaatsangehörigkeit.


Gruss
Markus

Offline Marco

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Bestimmungen für die Deutsch-französische Doppelstaatsangehörigkeit
« Antwort #1 am: 25. Juni 2007, 01:12:07 »
danke für den ausführlichen artikel!

mausespeck, wär's möglich, den in's wiki aufzunehmen?

viele grüße,
marco

mausespeck007

  • Gast
Bestimmungen für die Deutsch-französische Doppelstaatsangehörigkeit
« Antwort #2 am: 25. Juni 2007, 07:26:10 »
Zitat von: Marco
danke für den ausführlichen artikel!

mausespeck, wär's möglich, den in's wiki aufzunehmen?

viele grüße,
marco
Ja klar, ist für alle die Interesse haben. :)

Gruß
Markus