Servus,
hier ist die Antwort vom BMI. Namen habe ich raus geixt (schreibt man das so?)
Bitte nicht gleich auf die zuständige Behörde rennen.
Ich habe noch weitere Fragen zur Verfahrensweise gestellt.
Also Geduld Freunde ich werde euch selbstverständlich über alles weitere unterrichten.
Achso in Anlehnung zu meinem Beitrag Familienkasse Offenburg.
Ich finde deutsche Beamte doch an O.K.
Aber diese Offenburger

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Sehr geehrter Herr Manz,
haben Sie vielen Dank für Ihre am 18. März 2007 im Bundesministerium des Innern
eingegangene E-Mail. Sie bitten um Informationen im Rahmen des Ausweiswesens.
Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit:
Der Ausweispflicht unterliegt nach deutschem Recht nur, wer Deutscher im Sinne
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat
und nach den Vorschriften des Landesmeldegesetzes der allgemeinen Meldepflicht
unterliegt (§ 1 des Gesetzes über Personalausweise).
Deutsche mit ständigem Wohnsitz im Ausland unterliegen nicht der allgemeinen
Meldepflicht und damit auch nicht der Ausweispflicht. Sie sind daher nicht
verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen.
Gleichwohl besteht nach den verschiedenen Personalausweisgesetzen der
Bundesländer die Möglichkeit, als Deutscher, der nicht der Ausweispflicht
unterliegt, auf Antrag einen Personalausweis zu erhalten (z.B. § 1 Abs. 3
AGPersPaßG Bayern). Somit besteht auch für Auslandsdeutsche die Möglichkeit,
einen Personalausweis zu erhalten. Der Antrag ist in der Regel bei der
Personalausweisbehörde zu stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der
Antragsteller seinen letzten gemeldeten Wohnsitz im Inland hatte. Die
Auslandsvertretungen sind für die Ausstellung des Personalausweises nicht
zuständig.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez.: XXXXXXXXXXXXX
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Bundesministerium des Innern
Referat O 3 - Buergerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de