Hallo Zusammen,
hier ein Beitrag vom ADAC
Informationen
aus der
FAHRZEUGTECHNIK
19. 02.3000
ers. Stand 11/07
IN 24398
Stand: 12/07
Plakettenabgabe für im Ausland zugelassene Fahrzeuge
Die geplanten Fahrverbote wegen Feinstaub können auch Fahrzeuge treffen, die im Ausland zugelassen
sind. Wenn sie in Fahrverbotszonen unterwegs sein wollen, müssen sie daher ebenfalls eine
Plakette zur Kennzeichnung der Schadstoffklasse tragen. Diese Plaketten gibt es jedoch nur in
Deutschland, nicht im Ausland. Nachstehend weitere Details zu diesem Thema.
Nachweis der Schadstoffgruppe
Entscheidend für die Zuordnung zu einer der vier Schadstoffgruppen ist die EG-Abgasrichtlinie, die
von dem jeweiligen Fahrzeug eingehalten wird. Um eine Plakette zu erhalten, muss ein entsprechender
Nachweis über die Einhaltung der europäischen Abgasnormen 70/220/EWG oder 88/77/EWG in
ihrer jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden. Bei in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen erfolgt
dies über die in den Fahrzeug-Zulassungspapieren eingetragene Emissions-Schlüsselnummer.
Wenn das Fahrzeug im Ausland zugelassen und die erreichte EG-Abgasrichtlinie aus den Fahrzeugpapieren
nicht ersichtlich ist, muss ein entsprechender Nachweis (z.B. Hersteller-Bescheinigung) vorgelegt
werden. Ist dies nicht möglich, richtet sich bei ausländischen Fahrzeugen die Einteilung in die
Schadstoffgruppe nach dem Jahr der Erstzulassung. Eine Zuordnung der zu erfüllenden Abgasrichtlinien
bzw. Erstzulassungszeiträume ist nachfolgend dargestellt.
Für Lkw, die unter die Mautregelung fallen, können die in der Lkw-Maut-Verordnung vorgesehenen
Nachweise zum Schadstoffausstoß genutzt werden.
Ist das Fahrzeug mit einem Partikelminderungssystem ausgerüstet, so muss für dessen Anerkennung
die damit eingehaltene Partikelminderungsstufe (PM) nach Anlage XXVI StVZO bei Pkw bzw. Partikelminderungsklasse
(PMK) nach Anlage XIV bzw. XXVII StVZO bei Lkw oder gleichwertig entsprechend
nachgewiesen werden.
Zuordnung der Schadstoffgruppe über Abgasrichtlinien bzw. Erstzulassung
1. Fahrzeuge mit Dieselmotor
Schadstoffgruppe Nachweis über die zu erfüllende
Abgasrichtlinie/
Grenzwerte
Nachweis über den
Tag der Erstzulassung
Mit Partikelminderungssystem
nachgerüstet Diesel-
Fahrzeuge
Schadstoffgruppe 2
Pkw nach Euro 2
70/220/EWG in der Fassung
94/12/EG oder 96/44/EG
und Grenzwerte der Klasse
M bis 2,5 t
oder
70/220/EWG in der Fassung
96/69/EG oder 98/77/EG
Erstzulassung ab
1.1.1997 bis
31.12.2000
Erstzulassung ab 1.1.1993
und Nachrüstung eines Partikelfilters
mit Nachweis der
PM-Stufe PM01 oder PM0
Lkw nach Euro II 88/77/EWG in der Fassung
91/542/EWG oder 96/1/EG
und Grenzwerte Zeile B
Erstzulassung ab
1.10.1996 bis
30.9.2001
Erstzulassung ab 1.1.1993
und Nachrüstung eines Partikelfilters
mit Nachweis der
PM-Klasse PMK01 oder
PMK0
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Schadstoffgruppe 3
Pkw nach Euro 3
70/220/EWG in der Fassung
98/69/EG, 1999/102/EG,
2001/1/EG, 2001/100/EG,
2002/80/EG oder
2003/76/EG
und Grenzwerte A (2000)
Erstzulassung ab
1.1.2001 bis
31.12.2005
Erstzulassung ab 1.10.1996
und Nachrüstung eines Partikelfilters
mit Nachweis der
PM-Stufe PM0
Lkw nach Euro III 88/77/EWG i.d. Fassung
1999/96/EG oder
2001/27/EG
und Grenzwerte A (2000)
Erstzulassung ab
1.10.2001 bis
30.9.2006
Erstzulassung ab 1.10.1996
und Nachrüstung eines Partikelfilters
mit Nachweis der
PM-Klasse PMK0 oder PMK1
Schadstoffgruppe 4
Pkw nach Euro 4
sowie zukünftige
Abgasstufen
70/220/EWG i.d. Fassung
98/69/EG, 1999/102/EG,
2001/1/EG, 2001/100/EG,
2002/80/EG oder
2003/76/EG
und Grenzwerte B (2005)
Erstzulassung ab
1.1.2006
Lkw nach Euro IV, V
und EEV sowie
zukünftige Abgasstufen
88/77/EWG i.d. Fassung
1999/96/EG oder
2001/27/EG
und Grenzwerte B1 (2005),
B2 (2008) oder C (EEV)
oder 2005/55/EG
Erstzulassung ab
1.10.2006
Erstzulassung ab 1.10.2000
und Nachrüstung eines Partikelfilters
mit Nachweis der
PM-Klasse PMK1, PMK2,
PMK3 oder PMK4
Achtung: Dieselfahrzeuge, die keine der oben genannten Richtlinien einhalten oder nicht in die
Erstzulassungs-Zeiträume fallen, werden der Schadstoffgruppe 1 zugeordnet und erhalten
keine Plakette!
2. Fahrzeuge mit Ottomotor
Schadstoffgruppe Nachweis über die zu erfüllende
Abgasrichtlinie/Grenzwerte
Nachweis über den Tag der
Erstzulassung
Schadstoffgruppe 4
Pkw ab Euro 1 sowie
zukünftige Abgasstufen
70/220/EWG in der Fassung 91/441/EWG (ohne
Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nr. 8.1
oder 8.3), 93/59/EWG, 94/12/EG, 96/69/EG,
98/77/EG, 98/69/EG, 1999/102/EG, 2001/1/EG,
2001/100/EG, 2002/80/EG oder 2003/76/EG
Anlage XXIII StVZO oder 52. Ausnahmeverordnung
zur StVZO
Erstzulassung ab 1.1.1993
Lkw ab Euro I sowie
zukünftige Abgasstufen
88/77/EWG i.d. Fassung 1999/96/EG oder
2001/27/EG
und Grenzwerte B1 (2005), B2 (2008) oder C (EEV)
oder 2005/55/EG
Achtung: Fahrzeuge mit Ottomotor, die keine der oben genannten Richtlinien einhalten oder
nicht in die Erstzulassungs-Zeiträume fallen, werden der Schadstoffgruppe 1 zugeordnet und
erhalten keine Plakette!
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3. Fahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor
Alle Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (z.B. Elektromotor, Brennstoffzelle) werden der Schadstoffgruppe
4 zugeordnet.
Welche Fahrzeuge sind von Fahrverboten betroffen?
Wenn es zu Fahrverbotszonen in den Innenstädten kommt, so werden davon nach derzeitigem Stand
zu Beginn nur Fahrzeuge betroffen sein, die der Schadstoffgruppe 1 zugeordnet sind und somit keine
Plakette erhalten. Hierzu gehören Pkw mit Ottomotor, die nicht mindestens die EG-Abgasrichtlinie
91/441/EWG (Euro 1) erfüllen, sowie Pkw mit Dieselmotor, die nicht mindestens die EG-Abgasrichtlinie
94/12/EWG (Euro 2) erfüllen. Bei einer Zuordnung mittels Erstzulassungsdatum bedeutet dies,
dass Fahrzeuge mit Ottomotor, die bis 31.12.1992 zugelassen wurden, sowie solche mit Dieselmotor
ohne Partikelfilternachrüstung, die bis 31.12.1996 zugelassen wurden, keine Plakette erhalten.
Aktuelle Informationen hierzu im Internet unter
www.adac.de/plaketten. Diese Internetseite ist auch
für Nichtmitglieder frei geschaltet.
Wo bekommt man die Plakette?
Die Plaketten dürfen nur von den deutschen Zulassungsbehörden sowie den gemäß § 47a Abs. 2
StVZO zur Durchführung von Abgasuntersuchung anerkannten Stellen, also technischen Überwachungsvereinen
(z.B. Dekra, GTÜ, KÜS, TÜV) und über 30.000 Werkstätten in Deutschland, ausgegeben
werden.
Über ADAC-Geschäftsstellen können die Plaketten nicht vertrieben werden, da die Voraussetzung
"zur Durchführung der Abgasuntersuchung zugelassene Stelle" nicht gegeben ist.
Die Kfz-Zulassungsbehörde in Berlin bietet auch ausländischen Fahrzeugbesitzern die Möglichkeit
die Plakette schriftlich unter kfz-zulassung@labo.verwalt-berlin.de zu bestellen, sofern die für die
Zuteilung der Plakette notwenigen Angaben aus den Fahrzeugpapieren, z.B. durch eine Herstellerbescheinigung
für die Zulassungsbehörde erkennbar hervorgehen. Die erforderlichen Fahrzeugpapiere
oder der Fahrzeugschein sind eingescannt als Anhang zur E-Mail beizufügen.
Niederländische Fahrzeugbesitzer können bereits in ihrer Heimat beim TÜV-Nord unter
www.tuevnord.
nl/Keuringen/Umweltplakette.htm die Plakette schriftlich bestellen.